Jtem Artickel deß probʃt jm ʃall derhalbenn Er vonn euch ernueʃt(en)
junnchernn vnnd Richternn begert Carlenn ʃmydt Richtlich zuue(r)
kūndʃage • h • ja- horenn vnnd geʃthenn vt ʃup(ra) Jʃt war daß ich jacob drap probʃt im
cob draps des Sall dich Carlenn ʃmyt Bŭrger vnnd radt auch der zeít burgemeìʃ(ter)
probʃt gegenn zu Neder jngelnnheim vergangnes jars ʃo ich vonn Collenn bin
zu Coͤln komenn hab ge mentz geʃthick mir vonn Ludwig ʃthott(en) ʃolich
keeß vnnd gewar / ʃo viel annderhalp hunder gld betreffenn
laud des burgermeißters zu Collenn vertrags zwiʃʃen mir
vnnd Tonges freitag aŭffgericht / jnn zuferder vnnd zũentpfa(ng)e(n)
aŭch du ʃolich als bald vonn gemeltenn Lŭdwige zu mentz von
meynet wegenn gefordert / aber vonn jne(n) nichʃt enpfanng(en) / ʃo(n)
der maß erzelet / er hab mit thonnges fritag noch zu Rechnen
zu vermŭt(en) im ʃelbʃt ʃthuldig zuʃein / vnnd jm alßo ʃolich keeß
vorbehaltenn vnnd dir ader mir nichʃts gebenn ader wollenn ;
gebenn Darŭff Carlenn iʃt durch denn ʃthulteʃʃenn geydt vnd
hoit gelobt vnnd geʃwornn vormeinet pin vnnd ʃthult genu(n)ʃam ge
warnnt ʃagt vff ʃolche artickel wie nachvolgt vnnd den Erʃt(en)
artickel war ʃein Er geʃthe daß jne der Probʃt hab ge mentz ge-
ʃthick zu Lůdwig ʃtholtenn ʃolich keß ader gewar ey anndert
halbhundert gld betreffenn zuentpfannge(n) laudt deß bur-
gemeiʃters zu Collenn verdragʃt zwiʃʃenn dem probʃt jm ʃal
vnnd tonges freitagenn vffgericht auch jnzŭfordernn etc dar
vff ʃagt verner die kunde jm ʃie antwort vonn g[e]na(n)t(em) ludwige(n)
geŭallenn wie daß er lŭdwig tonges fritag(en) gebenn dreß
dreyʃʃig gld welch er ynem zŭ colnn vonn ʃein lũd
wig ʃthottenn wegenn libernn hab er gewenet ʃolich vonn tho(n)
geʃʃenn aber nit beʃtheenn vnnd auch der ʃelbig jm geʃtreb(e)nn
er vonn Tongeßenn nichʃt entpfannge(n) vnnd fũrter geʃagt lodwig
ʃthot Es ʃy nit moglich jm dem probʃt Etzwas nu von Tonges weg(en)
zugebenn Er hab dann zűúor ann mit tongeʃʃenn gerechnet auch ʃo
hab tonges frietag jm Lűdwigenn kaß zúdeuwer gebenn vnnd anege
ʃtlagenn vnd eynn deill der keß h denn hockenn muʃʃen Burgenn
das ʃy die ʃelbigenn vmb bar(s) gelt nit ʃo dùwer habenn wellenn neme(n)
Artikel des Propstes Jakob Drapp im Sale, weshalb er von den ehrenwerten Jungherren und Richtern begehrt, Karl Schmied gerichtlich zu verhören. Soll geschehen wie zuvor. Es ist wahr, dass ich, Jakob, Karl Schmied, Bürger und Rat, zurzeit auch Bürgermeister zu Nieder-Ingelheim, im vergangenen Jahr, als ich von Köln gekommen war, nach Mainz geschickt habe, um für mich von Ludwig Schott Käse und Kaufmannsware im Wert von 150 Gulden, laut des vom Bürgermeister von Köln aufgesetzten Vertrages zwischen mir und Thonges Freitag, zu empfangen. Du hast auch solches alsbald von Ludwig in Mainz für mich gefordert, hast aber von ihm nichts empfangen, sondern Ludwig hat erzählt, er habe mit Thonges Freitag noch abzurechnen, er sei ihm vermutlich selbst etwas schuldig. So habe er ihm den Käse vorenthalten und dir oder mir nichts gegeben oder geben wollen. Darauf ist Karl durch den Schultheißen vereidigt worden und hat gelobt und geschworen, ist vor Bestrafung bei Meineid zur Genüge gewarnt worden und sagt bezüglich des Artikels folgendermaßen aus. Der erste Artikel sei wahr. Er gestehe, dass ihn der Propst nach Mainz zu Ludwig Schott geschickt habe, wegen der Einforderung des Käses und der Kaufmannsware im Wert von 150 Gulden, laut des vom Bürgermeister von Köln aufgesetzten Vertrags zwischen Propst Jacob und Thonges Freitag etc. Darüber hinaus besagt die Zeugenaussage, Ludwig habe ihm geantwortet, dass er Thonges Freitag 30 Gulden gegeben habe, welche er ihm zu Köln für Ludwig Schott übergeben habe, er bekomme sie von Thonges. Das ist aber nicht geschehen und auch habe derselbe ihm geschrieben, er habe von Thonges nichts empfangen. Weiter hat Ludwig Schott gesagt, es sei nicht möglich, dem Propst jetzt etwas von Thonges wegen zu geben, er habe denn zuvor mit Thonges abgerechnet. Thonges Freitag habe Ludwig den Käse zu teuer gegeben und veranschlagt. Für einen Teil des Käses habe er den Huckern bürgen müssen, da sie ihn nicht für so viel Bargeld nehmen wollten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 080v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-080v/pagination/6/ (Abgerufen am 27.10.2024)