gehortenn vnnd auch níma(n)t so iß als ʃpade geweʃt koͤnnden ʃehen
vnnd Beʃtlus hie mit der kunde ʃein ʃag et jmpoʃit(um) Et ʃilen(tium) vt jŭr(is)
Gerdruͦt von konʃtein Jtem Dreutgin vonn kunʃtein hoit jr laß(en) daß gifft Buch vnd
Bechtolffs zimme(r) Eynn beʃatzun(n)g offenn vnnd laudt daß orth alʃo actŭm Mondag
mans dochter nach jacobj apoʃtoli anno xxj Jtem Mertens henn der alt vnd ger
Bennder henn traŭt Bechtloͤffs Zimme(n)mans dochter von kunʃtein etc jnhalts
deß giffs bůchs vnnd nach ʃolicher Eroͤffnu(n)g hait g[e]nante drŭtgin
daß buch verbot Vnnd ʃagt Bender henn herzũ vnd beclagt
ʃich mangel vnnd beʃwernis der Erbʃthafft ʃo ʃin vatter gedann hait
hinder ime zŭrŭck vnnd vnwiʃʃenn ʃein inhoffung das ʃin vatter
ʃelig mertes henn Nach abʃterbenn ʃeiner Erʃtenn haußfrawen
nichts vergifft vnnd vergebenn mag werdenn ʃonder ʃynn kinde
die er mit der erʃtenn ha frauwenn gehabt hot Der halbenn
Bender henn verhofft die gifft widderrúff vnnd alle gemechs ʃo
ʃein vatter gèdann hoit vnnd verhoff noch wie vor jnhalt der clag
nichtig erkant werdenn vnnd begert ʃein geporende deill jnhalt
der clag Dar gegenn ʃagt Gerdrŭt ʃie ʃy Bender hen nicht ʃthul
dig laüdtd dèr Beʃatzŭng vnnd er Bennder hen ʃey ertzogenn vnd
die andernn ju(n)genn kinde nicht vnde verhofft es ʃol in r(ech)t
erkant werdenn das ein icklicher man ʃo im ʃein elich gemahel
abʃtirbt zugifftenn vnnd zugebenn vnd in ʃonderheit ʃo die kinder
vnertzogenn vnnd denn vorigenn kindernn noch nichts abgebroche(n)
iʃt verhofft dieʃʃe veerclagte ʃie vnnd ire kinder das heenn zűge-
wa brauchen waß in ir vatter geʃetzt vnnd verlaʃʃenn hot ʃo aber
ʃie vnd ir kinder abgingenn felt daß ʃelbig zuruck vff jr
neheʃtenn Erbenn wie gehortenn iʃt vnd verhofft ʃolichs in recht
zuerkennen Dargegenn ʃagt bender henn Es finde ʃich in
clarlích in der Beʃatzŭng so mertes henn mit ʃeiner hauʃf(rau) gedan
hot welche dann im Rechtenn nit ʃtat hot vmd Beʃonderlich
vff der ʃolichs bethedigŭng ʃo er die leʃte fraw genome(n) hot
kein eyniche kintʃthafft beredt ader gemachte(n) iʃt der halben
die Beʃatzŭng nichtig vnd dar zũ inder Beʃatzung ferlichkeit
vermerck wirdt das der alt mertes henn ʃonder verwillig(en)
ʃeiner Erʃtenn kinder das beʃt deill ʃiner guter beweglichen
gehört, hätte aber, weil es spät war, niemand sehen können. Der Zeuge beschloss hiermit seine Aussage. Ihm wurde Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Gertraud von Königstein hat das Giftbuch und ein Vermächtnis öffnen lassen und lautet die Stelle folgendermaßen: Verhandelt am Montag nach Apostel Jacobus [29. Juli] 1521. Henne Martin der alte und Gertraud von Königstein, Tochter des Bechtolf Zimmermann usw. Nach dem Wortlaut des Giftbuches und nach entsprechender Eröffnung hat Gertraud das im Buch festhalten lassen. Henne Bender sagt dazu und beklagt sich über Ermangelung und Beeinträchtigung der Erbschaft, die sein Vater hinterlassen hat und Nichtwissen. Er hofft, dass sein verstorbener Vater dem Henne Martin nach dem Tod seiner ersten Ehefrau nichts vermacht und vergeben hat, sondern seinen Kindern, die er mit der ersten Ehefrau gehabt hat. Deshalb widerruft Henne Bender die Vergabung und alle Eheverträge, die sein Vater getätigt hat und hofft noch wie zuvor, dass der Inhalt der Klage für nichtig erkannt werde und begehrt gemäß der Klage seinen gebührenden Teil. Dagegen sagt Gertraud, sie sei Henne Bender laut des Vermächtnisses nichts schuldig und er, Henne Bender, sei erwachsen und die anderen jungen Kinder nicht. Sie hofft, es soll im Gericht erkannt werden, dass ein jeder Mann, wenn sein Ehegemahl verstirbt, zu vergaben und zu geben hat, besonders, wenn die Kinder nicht erwachsen sind, und den vorigen Kindern nichts abgezogen wird. Die Beklagte hofft, dass sie und ihre Kinder das gebrauchen können, was ihnen ihr Vater gesetzt und hinterlassen hat. Wenn sie und ihre Kinder sterben, fällt die Hinterlassenschaft auf ihre nächsten Erben zurück, wie gehört worden ist. Sie hofft, dass dies im Gericht anerkannt wird. Dagegen sagt Henne Bender, es finde sich deutlich in dem Vermächtnis, das Henne Martin mit seiner Ehefrau aufgesetzt hat, welches dann im Gericht nicht geschieht und besonders auf dieser Betätigung, als er die letzte Frau genommen hat, keine einzige Zeugenaussage beredet oder gemacht ist, weshalb das Vermächtnis nichtig und dazu in dem Vermächtnis besonders vermerkt wird, dass der alte Hen Martin ohne Einverständnis seiner ersten Kinder den besten Teil seiner beweglichen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 082, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-082/pagination/7/ (Abgerufen am 03.12.2024)