Monndags nach Barbare virginís anno xxiiijo
Jtem hanns becker gibt antwort henels henn vnd Repetirt alle vorige
hanns becker gegenwer vnnd beʃonderliche des orths ʃo duch der gegentheil ie vermei(n)t
henels henn daß hans becker ʃolt ʃthuldig ʃein ein inuentarium zŭmachen vnd
vff zurichtenn Sagt er ʃy es nit ʃthuldig inmaʃʃen wie fur ferantwert
iʃt vnnd ʃagt des weither vrʃach Daß hanß becker der kind verweʃer
nit einʃt vnnd auch vonn ʃolichenn kinden neuʃt entpfangenn die
kind im auch nŭʃt bevelnn ʃonderlich er in auch nŭʃt ʃthŭldig geweʃt
geʃtedt in auch noch neűʃt jne ʃthuldigk zuʃein Der halbenn er ha(n)ß
jne kein inuentarium vffzurichtenn ʃthuldig iʃt wo aber den
cleger het bedŭchte dag ein inuentariu(m) vonn noͤten geweʃt mocht het
hanß becker der verclagte wol mogenn leidenn daß ʃie eins hette
gemacht vber jr gutter vnnd nit vber ʃin hanß becker gütter wil
auch hie mit diʃʃenn artickel genŭʃam verantwort vnd wederfecht
hann jm andernn artickel So er erfurdert im iun(n)gʃtenn wie
das ʃeiner geʃweigen katherin funffzieck gld worden ʃynn
verlaʃʃenn habenn ʃolichem gibt hanß glaub ader nit glaub
mag ʃein ader nit ʃein hans becker mag auch wol leidenn daß
dem gegentheil auch ʃo vil werde dȗch ʃonder ʃeinen ʃthadenn vnd
mag auch wol leiden wo der kinde einß zuvil ader wenigk het
daß ʃie eine(n) inworff d dethenn vnnd ʃich gutlichen verʃünetenn
vnnd ʃagt hanß zubeʃtlŭß dißer ʃachenn daß diʃʃe clag zweiffel
hafftig angegebenn wirdt welche im rechtenn ʃelbʃt neŭʃt zũg
ʃich des vff denn Artickel daß der cleger vermelt hot vor / l / gld
mangel vnnd doch ʃelbʃt erkant hoit im ʃyenn xxx gld wordenn
vnnd icundt am iun(n)gʃtenn fŭrdregt xxvij gld do mit er die clag
ander Bith derhalbenn vonn der clag Ledigk erkant werdenn
cum expen(n)s Dargegenn henels henn Ret durch lenhart
flŭckenn ʃeinen Redener zuhinderteylenn vnnd ab zuleynenn
diʃʃe nichtige verhandelung So icundt durch hans beckernn fŭr
bracht Sagt Henels henn vonn Geiʃenheim das ʃich clerlich in
ent(en) erfinde das er ein worhafftige Clag fŭrbracht hab daruff dan
der krieg beũeʃtiget durch denn gegentheil wordenn vnnd er
Henels hen mediante Iŭramento Calŭmnie ʃein Artickel dargeda(n)
Montag 5. Dezember 1524
Hans Becker antwortet Henne Henel und wiederholt alle vorige Verteidigung und besonders das, was auch die Gegenpartei vermeint, dass Hans Becker schuldig sein sollte, ein Inventar zu errichten und aufzustellen. Der sagt, er sei es nicht in dem Maß schuldig, wie es zuvor gerechtfertigt ist. Ein weiterer Grund sei, dass Hans Becker nicht der Kindesverweser ist und auch von diesen Kindern nichts empfangen hat, die Kinder ihm auch nichts übergeben. Besonders ist er ihnen auch nichts schuldig gewesen, gesteht auch noch nicht zu, ihnen etwas schuldig zu sein. Deshalb sei er, Hans, auch nicht schuldig, ihnen ein Inventar aufzustellen. Wenn aber den Klägern deucht, dass ein Inventar notwendig gewesen wäre, hätte der beklagte Hans Becker dulden können, dass sie ein Inventar über ihre Güter und nicht über seine gemacht hätten. Er will auch hiermit auf diesen Artikel zur Genüge geantwortet und den widerfochten haben. Dem anderen Artikel, als er kürzlich gefordert hat, dass seine Schwägerin 50 Gulden erhalten und geerbt hat, schenkt Hans Glauben oder keinen Glauben, es kann sein oder nicht sein. Hans Becker kann auch wohl erdulden, dass die Gegenpartei auch so viel bekommt, doch ohne seinen Schaden, und er kann wohl auch erdulden, wenn eines der Kinder zuviel oder zu wenig hätte, dass sie Einspruch erheben und sich gütlich versöhnen. Zum Schluss dieses Verfahrens sagt Hans, dass diese Klage im Gericht als zweifelhaftig angegeben wird. Das bezieht sich auf den Artikel, dass der Kläger ausgeführt hat, ihm fehlten 50 Gulden, und er doch selbst erkannt hat, dass er seine 30 Gulden bekommen hat und jetzt zuletzt 27 Gulden angibt. Damit ändert er die Klage. Beantragt deshalb, von der Klage samt Auslagen freigesprochen zu werden. Dagegen sagt Henne Hennel durch Leonhard Fluck, seinen Redner, diese nichtige Verhandlung, wie sie jetzt durch Hans Becker vorgebracht wurde, zu verhindern und abzulehnen. Henne Hennel von Geisenheim sagt, dass sich klar herausstelle, dass er eine wahrhafte Klage vorgebracht habe, worauf dann der Rechtsstreit durch die Gegenpartei bestätigt worden ist, und er, Henne Hennel, mittels eines Gefährdeeids seine Artikel dargelegt hat.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 084, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-084/pagination/17/ (Abgerufen am 31.10.2024)