Daruff hanß becker vermittelʃt des ʃelbigenn eidts antwort
gebenn dieʃelbigenn in ʃeiner verantwort bekennt vnnd geʃtand(en)
auʃgeʃtheidenn denn So henels henn vermeint das hanns becker
So er zuder Ehe genomen hoít Diʃʃer clegerinn mutter katherin die
nachgelaʃʃenn wittwenn mathes Beckers ʃeligenn Sagt henels
henn nochmals das hans becker ʃthuldigk ʃy mit ʃampt ʃeiner
haußfrawenn Ein inuentarium vffzurichtenn angeʃehenn
das diʃʃe clegerin mit ʃampt irer geʃwiʃtert vnther irem iarn
geweʃenn aber durch ine hanʃen angeʃtannden vnnd nit ge
ʃtheenn des ʃich dann diʃʃer Cleger abermals beclagt vnnd ʃagt
zubeʃtlus der ʃachenn das er hans ein lediger knecht in ʃoliche
gutter komen Derhalbenn Er ʃich icŭndt beclagt zu ʃeinem ge
porende theil jʃt auch ʃolichs hie zu Ingelnheim eynn gemein ʃage
vnnd tůmũlt vnnd wo ʃolichs vonn geʃtgendeil nit geʃtanden
wirdt erbut ʃich henels henn zubeweiʃenn ze(m)liche vnnd ʃetzt ʃolichs
zurecht mit Sampt dem Coʃtenn Hans begert ʃthup vnd copia(m)
diʃʃes jungʃtenn fŭrdrages et henels henn Copiam tociŭs p(ro)ceʃʃ(us)
Joigʃt Schoff(e)r Jtem joiʃt Schoͤffer ʃagt Er hab hanns ʃthoffernn von gaw
hanns Schoff(e)r elʃŭm inn komer gelegt zum rechtenn vnnd brenngt eyn
von gawelßuͦm clag fur gegenn g[e]nantenn hanʃenn vnnd Sagt das er Ioiʃt
Schoffer hab hanʃenn gelŭwen gutlich ein gld ʃechzehen
alb ʃolichs im Iogʃtenn nach aůßtet begert derhalb außrachting
zuerkennen mit ʃampt dem Coʃtenn mit furbehalt vt iůris
Dargegenn hanß ʃthoffer ʃagt Es moͤg ʃein daß Er im fŭr eyne(m)
jar ader dryenn ʃolich gelt innhalt der clag ʃthuldigk geweʃt ʃy
aber war ʃagt er in ʃyner verantwort daß er ine bezalt hab
gutlich vnnd liplich vnnd auch ʃolichs hat mũßen dŭn auß
vrʃach daß er der cleger hab denn verclagtenn vor eynem geiʃtlichen
Rechtenn zu mentz zuʃŭchenn vor ʃoliche ʃthult vnnd hab auch de
ein Procurator geʃetzt vber ʃoliche ʃach mit namen der Dűbener
gena(n)t denn er der verclagt hot alʃo mußenn betzalenn mit
Sampt dem vffgegangne(n) coʃtenn vnnd erbut ʃich zemliche zu be
weyʃenn Darvff ve Ioigʃt ʃtheffer ließ redenn vnd als cleger
Darauf hat Hans Becker mittels desselben Eids Antwort gegeben, die Artikel in seiner Rechtfertigung bekannt und gestanden, ausgenommen, wenn Henne Hennel vermeint, dass Hans Becker, als er die Mutter der Klägerin, Katherin, die Witwe des Mathes Becker, zur Ehe genommen hat, zusammen mit seiner Ehefrau schuldig gewesen sei, ein Inventar aufzustellen, unter Berücksichtigung, dass die Klägerin samt ihren Geschwistern minderjährig gewesen ist. Das ist aber durch Hans ausgeblieben und nicht geschehen. Darüber beklagt sich dann dieser Kläger abermals und sagt zum Schluss, dass er als ein lediger Knecht an diese Güter gekommen sei, derentwegen er sich jetzt zu seinem gebührenden Teil beklagt. Ist auch solches hier zu Ingelheim allgemeines Tagesgespräch und lautes Gerede. Wenn das von der Gegenpartei nicht zugestanden wird, bietet sich Henne Hennel an, das geziemend zu beweisen und bringt das samt den Auslagen vor Gericht. Hans begehrt Aufschub und Kopie dieses jüngsten Vortrags und Hen Henel beantragt eine Kopie des ganzen Vorgangs.
Jost Schefer sagt, er habe Hans Schefer von Gaulsheim vor Gericht bekümmert und bringt eine Klage gegen ihn vor und sagt, er habe Hans gütlich einen Gulden und 16 Albus geliehen. Diese stehen ihm noch aus. Er begehrt darum, ihm Entrichtung zuzuerkennen samt den Auslagen, unter dem rechtsüblichen Vorbehalt. Dagegen sagt Hans Schefer, es kann sein, dass er ihm vor einem Jahr oder drei Jahren dieses Geld gemäß der Klage schuldig gewesen sei. Aber es sei wahr, so sagt er in seiner Antwort, dass er ihn gütlich und persönlich bezahlt habe und er dies schon deshalb hat tun müssen, da der Kläger den Beklagten für diese Schuld vor das geistliche Gericht zu Mainz gezogen hat und habe auch da einen Prokurator namens Deubener über dieses Verfahren gesetzt, den er, der Beklagte, bezahlen musste samt den darauf ergangenen Kosten. Er bietet sich an, das geziemend zu beweisen. Darauf lässt Jost Scherer reden und nimmt das als Kläger
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 084v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-084v/pagination/14/ (Abgerufen am 02.12.2024)