vff alle die gutter ʃo Iohann vonn Stharpfenʃtein in doit
vnnd zeit ʃeines lebens ingehabt vnnd verlaʃʃenn
Jtem bender henn erkennt Rheinhermen zŭgeben achzehen
weißpfenn im zŭŭergenn vnd betzalenn ad prox(imu)m judicium
Erkennt Jdem bend(er) h[enn] Erkent Schauß cleʃ(en) j gld vff rechnu(n)g solue(n)do i(n)fra p(roxim)ů(m)
Jtem Niclaus vonn witlich al(ia)s weber hatt claß weiß ingelegt w[i]eder
Niclais vonn witlich Schmeidts Cleʃʃen vt ʃeqŭitŭr Vor euch den Ernueʃt(en) S[chultheißen] vnd Schoff(en)
al(ia)s wober des hellig(en) Reichs gericht alhie zu Neder(n) Ingelnheim Erʃthein ichin
Cles ʃchneidts clauß vonn witlich Burger zu Obernning(elheim) vnnd Bringen in der al
ler beßtenn form weiß vnnd geʃtalt inclag weiß fůr zugegen
vnnd widder ʃthmidts cleʃʃin zu Nederd Ingelnheim ader wer in ʃei-
nem Namen von ʃeínet wegenn gegenn mir erʃtheinet vnd ʃag(en)
war ʃein das in diʃʃem verʃthinem Sümer vff denn dag ʃanct
Iohannis enthauptun(n)g meinen Erbarlichenn geʃtheffs vnnd kaůf-
manßhatz zuʃanct Iohann bey Sprending(en) gezogenn vnd etlich duch(e)r
do kaufft in willens die gehenn Obern Ingelnheim in mein ge
war zuforenn vnnd aber die nach mich begriffenn vnd zu ober hil
berßŭm daʃelbʃt herbering geʃŭcht vnnd gebettenn vnd als ich bin
in des wirdts hauß komen mit etlichen burgern von Obern Ing(elheim)
meine(n) nachpaŭrn jʃt Schmeidts cleʃʃin der gleichenn auch komen mit
etlichenn ʃeinen nachpurn vnnd ein kurtze weil da geʃeʃʃenn vnd
auch gezert vnnd in ʃolicher zerŭng von leder außgezogenn vnd
meiner handt verlembt vnd vnderʃthehenn leiploß zumachenn
des ich armer mit der that wol erzeigenn kann das got erbarm
vnnd mir mein tglich brot dar durch genome(n) daß ich mit meine(m)
handwerck als mit her vnnd alwegenn verdinet hann das
cleʃʃin an mir ʃolich that beganngen hat vnnd mich zu eine(m) krpfel
gemacht wie obenn angezeicht wolt ich lieber ʃo ichs vermcht
vierhŭndert gŭlden werlern(n) dan ich mein handtwerck nim(m)e[r]
gebruchenn vnnd mein deglich brot verdine(n) kann begern von
vch Richternn Cleßin darann zůhaltenn vnnd zuweiʃen mit
Ewernm richtlichenn ʃprüch / mir kernu(n)g bilch dun ʃal laudt
der clag vnnd ob er nit geʃtheenn wol So beger ich ime daß zem
auf alle die Güter, die Johann von Scharfenstein bei seinem Tod und in der Zeit seines Lebens innegehabt und hinterlassen hat.
Henne Bender erkennt an, Herman Ryne 18 Weißpfennige zu geben und am nächsten Gerichtstag zu bezahlen.
Henne Bender erkennt an, Clese Schaus einen Gulden auf Rechnung bis zum nächsten Gerichtstag zahlen zu müssen.
Niclas von Witlich genannt Weber hat Klage eingereicht gegen Clesgin Schmied wie folgt: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts hier zu Nieder-Ingelheim erscheine ich, Niclas von Wittlich, Bürger zu Ober-Ingelheim und bringe in der allerbesten Form, Weise und Gestalt vor gegen Clesgin Schmied zu Nieder-Ingelheim oder wer in seinem Namen für ihn gegen mich antritt und sage, dass es wahr ist, dass ich im vergangenen Sommer am Tag der Enthauptung des Johannes [29. August] mit meinem ehrbaren Geschäft und Kaufmannsgut nach St. Johann bei Sprendlingen gezogen bin und dort etliche Tuche gekauft habe. Ich hatte vor, alles nach Ober-Ingelheim in meine Verwahrung zu führen. Aber die Nacht hat mich überrascht und ich habe in Ober-Hilbersheim eine Herberge gesucht und mich gebettet. Als ich in das Wirtshaus kam, ist mit etlichen Bürgern von Ober-Ingelheim, meinen Nachbarn, auch Karl Schmidt mit etlichen seiner Nachbarn gekommen, hat kurze Zeit da gesessen und auch gespeist, hat dann beim Essen vom Leder gezogen und meine Hand gelähmt und es sich herausgenommen, sie leblos zu machen. Das kann ich Armer mit der Tat wohl bezeugen, dass Gott sich erbarme, dass mir mein tägliches Brot dadurch genommen wurde, das ich mit meinem Handwerk bisher und ununterbrochen verdient habe. Das hat mir Clesgin angetan und mich zum Krüppel gemacht, wie oben angezeigt. Ich würde lieber, wenn ich es könnte, 400 Gulden verlieren, als nie mehr mein Handwerk auszuüben und mein tägliches Brot damit zu verdienen. Ich begehre von euch Richtern, Clesgin Schmied anzuhalten und ihm mit eurem Richterspruch zu weisen, mir laut der Klage angemessene Wiedergutmachung zu leisten. Wenn er nicht gestehen wolle, so begehre ich, ihm das geziemend
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 087, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-087/pagination/18/ (Abgerufen am 01.11.2024)