Etzwas zuentpfangenn vnnd darumb guitern mich in alweg
im rechten zuuorgehen vnnd zuuerßheenn vnd alles des
furzuwendenn zu handeln thun vn[d] laßenn das ʃich zurecht
vertigu(n)g ʃolicher ʃachenn gebŭrn mocht ader kŭndt ader ʃolt
zugleicher weiß als ob ich perʃolich zugegen wer zuge
win vnd zuuelŭʃts auch zuallem rechtenn Brieffe regiʃter
vrkŭnd vnnd zeugknis furzubrenge(n) des gegenteils inrede
vnd antwort abzuleyne(n) vnd wie recht zuwidderfechtenn
Bey vnnd end vrtel vom Richter begernn die ʃelbige(n) an
neme(n) ader v wo vonn notenn darin Appellernn apoʃtolos
gezugnis brieffe vnd gerichts acta begernn die gedan ap
pellacion anhengig zumachen an bring(en) vnd fŭlforenn
Exp(e)ns erlittenn Coʃtenn vnd ʃthadenn vom Richter zu tax
irnn vnd zuermeßen begern etc Eynen ader mehe gewalt
haber an mein vnd ʃein ʃtait ʃubʃtitŭiren zu vnderʃetzen vnd
den ʃelbigen gewalt ʃo vfft vnd dick jm gelipt vnd von
noten iʃt vnd die recht erfŭrdern widder an ʃich neme(n) Was ob
a(n)walt genanter mein ader ʃein vnndergeʃetzte in r(ech)t alʃo thun vnd
laßenn das iʃt vnnd ʃol mein gŭtter wiß vnnd wil ʃein jch
verʃprech aůch bey meyner frauwlichenn trw mit verpfendung
aller meiner gŭtter lyge(n)de ader far(e)nnde alleʃ v weß fůr ʃtet
Stede veʃt vnuerbrŭchlich zuhalten vnd mein ader ʃein vnder
geʃetzte anwelde ʃthadoß zuhalte(n) jn maißenn als ob ich ʃelbʃt
gehandelt vnnd vorgenome(n) het Ob auch eegen ader obg[e]nant(er)
mein ader ʃein vndergeʃetzte anweld mehe gewalts wan
hirin begriffenn notturfftig ʃein wurd den ʃelbigenn wil
ich hie mit andern vbergebenn habenn Sampt vnd ʃonder-
lich ob als er Clerlich hierin geʃthreb(e)nn ʃtŭnd / on(e) geuerd vn
argeliʃt gentzlich auʃsheidenn / zuvrkunde hab ich mein eyg(en)
ingeʃiegel hirann gedrŭckt vff Mondag nach Sanct ma-
theŭs des helligenn apoʃteln vnnd Ewͦin Eúangeliʃten
dag des iars als mann ʃt vonn der geburt Criʃtj vnʃers
lieben hernn̄ funffzehenhundert zwentzig vnd vier ʃthrebt
etwas zu empfangen und mich deswegen in jeder Angelegenheit zu vertreten und zu verteidigen und alles abzuwenden, zu handeln, zu tun und zu lassen, wie es sich für eine gerichtliche Verhandlung gebühren möchte, könnte oder sollte, alles in der gleichen Weise, als ob ich persönlich zugegen wäre, zu Gewinn und zu Verlust auch zu allem Recht Schriftstücke, Register, Urkunden und Beweise vorzubringen, Einrede und Antwort der Gegenpartei abzulehnen und rechtmäßig anzufechten, beim und am Ende das Richterurteil zu begehren, dieses anzunehmen oder wenn notwendig darin Appellation, Apostolos, Beweisurkunden und Gerichtshandlungen zu begehren, die erfolgte Appellation anhängig zu machen, anzubringen und auszuführen, Ausgaben, erlittene Kosten und Schaden vom Richter taxieren und abschätzen zu lassen usw. einen oder mehrere Bevollmächtigte an meiner und seiner Statt zu setzen und die selbige Vollmacht so oft und weit es ihm beliebt und es notwendig ist zu deligieren, wenn das Recht es erfordert, sie wieder an mich zu nehmen, das meinige oder seinige ins Werk zu setzen, im Gericht entsprechend zu tun und zu lassen. Das ist und soll mein gutes Wissen und guter Wille sein. Ich verspreche auch, bei meiner Treu mit Verpfändung aller meiner liegenden und fahrenden Güter, alles was für dauerhaft und unverbrüchlich steht und meine oder seine angestellten Anwälte schadlos zu halten, in der Weise als ob ich selbst gehandelt und es vorgenommen hätte. Wenn auch genannte meine oder seine angestellten Anwälte mehr Vollmacht, als hier inbegriffen ist, benötigt, will ich die ihnen hier unter anderem übergeben haben samt und sonders, als ob es deutlich hier geschrieben stünde, Hintergedanken und Arglist gänzlich ausgenommen. Zur Beurkundung habe ich mein eigenes Siegel daran angedrückt am Montag nach St. Mathäus, des heiligen Apostels und Evangelisten [26. September], im Jahr, da man nach Geburt Christi, unseres lieben Herrn, 1524 schreibt.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 096v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-096v/ (Abgerufen am 29.11.2024)