vff inbrachtenn vnnd verleʃenn Gewalt ʃo durch vermeltenn
monp(a)r iczundt inbracht Sagt Philips Nagel vonn Dirmʃteín
das ʃolicher gewalt ʃich keines wegs erʃtreckt das er ver-
Standenn ader außgelegt widder ʃeine ygenn Perʃonn ader
ʃein gerechtigkeit werdenn mag zeigt ain(er) des vrʃach / Er ʃthe
hie als eynn Erb Iohanʃenn von flamern partenheimer ge
nant hab auch mit Iohannes Scharpfenʃteins verlaßenn
gŭter nichts zūthŭn vnnd wil auch da mit nichts zuthu(n) hab(e)nn
etc Aŭch der Gewalt ʃo vngeʃthick geʃetzts das daruß nit
verʃtanden kann werdenn vff was gerichts zwangk ʃich
derʃelbig erʃtreck vnnd b pfindt ʃich aŭch inbeʃichtigŭng
des ʃelbigenn das er fŭr keynen gemeine(n) gewalt verʃtan-
werde(n) mag vnnd auch aŭßgelegt / Erʃtreck ʃich aūch der
ʃelbig gewalt nit das er aŭweyß becrefftigu(n)g vorig(e)r
verhandelůng ʃo dann durch Smeydts cle carlenn ange-
fangen Mondags nach Barbare anno xx xxiiijo bit
Philips Nagel ʃo diʃʃer gewalt ine nit berŭrt vnd ʃon-
derlich ʃpecificirt vnnd auch nit dar in angezeicht ratifica
cione voriger verhandelung vnfolkomiglich zuerkenne(n)
Setzs ʃolichs zu ewernn richtlich Erkentnis mit vffge-
genugenn vnd des ʃelbigenn Erʃtatŭng coʃtes vnd ʃthades
Daruff Carlenn ʃthmeidt begert als monp(ar) begert ʃthup
vnnd diʃʃer verhandelu(n)g Copy jʃt im alles mit zu neheʃt(en)
gericht nemlich Mondags nach Inůocaŭit v(er)gu(n)ʃt
Jtem hanns monʃter hait eynn clag zugeg(en) vnd widder
hanns vo(n) Monßter gredenn witwe(n) Ieckels monʃters ʃelig(en) ingelacht vt
Greth Ieckell mo(n)ʃ ʃeqŭitŭr Vŭr euch denn Ernveʃtenn Schulteis vnd
ters nachgelaßne(n) Schoffenn des helligenn Reichs gericht zu Nedern Ing(el)
witwen(n) heím̄ Brengt Hans monʃter eyn clag gegenn Gredenn
der nachgelaßenn witwe jeckels monʃters ir hußwirt
ʃelig vonn dißer welt verʃtheidenn one Lipebs erbenn vnd
nach im verlaʃenn monʃters Endreß(en) ʃeinen bruder
als neheʃtenn erbenn in allemm vnd iden ʃeyne(n) guettern
Auf eingereichte und verlesene Prozessvollmacht, die durch den erwähnten Momber jetzt eingereicht wurde, sagt Philip Nagel von Dirmstein, dass solche Vollmacht sich keineswegs darauf erstreckt, dass sie gegen seine eigene Person oder seine Gerechtigkeit verstanden oder ausgelegt werden kann, weil er hier als ein Erbe des Johann von Flamern genannt Partenheimer stehe. Er habe auch mit Johann Scharfensteins hinterlassenen Gütern nichts zu tun und will auch damit nichts zu tun haben usw. Auch ist die Vollmacht so ungeschickt aufgesetzt, dass daraus nicht verstanden werden kann, auf was sich der Gerichtszwang erstreckt. Es findet sich auch bei der Einsichtnahme in dieselbe, dass sie nicht als allgemeine Vollmacht verstanden und ausgelegt werden kann. Die Vollmacht erstreckt sich auch nicht darauf, dass sie Bestätigung der vorherigen Verhandlung ist, die durch Karl Schmidt angefangen wurde. Montag nach Barbara [5. Dezember] im Jahr 1524 beantragt Philip Nagel, da diese Vollmacht ihn nicht berührt und besonders betrifft, sie auch nicht die Bestätigung der vorherigen Verhandlung anzeigt, diese als unvollkommen anzuerkennen. Er stellt dies der richterlichen Erkenntnis anheim, mit Bezahlung und Erstattung von Kosten und Schaden.
Darauf begehrt Karl Schmied als Momber Aufschub und Kopie dieser Verhandlung. Ist ihm alles bis zum nächsten Verhandlungstermin nämlich am Montag nach Invocavit [6. März 1525] vergönnt worden.
Hans Monster hat folgende Klage gegen Grede, die Witwe des Jeckel Monster eingelegt: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim, bringt Hans Monster eine Klage gegen Grede, die Witwe des Jeckel Monster, ihren verstorbenen Ehemann, vor, der ohne Leibeserben von dieser Welt geschieden ist und seinen Bruder Endres Monster als nächsten Erben seiner gesamten Güter hinterlassen hat,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 097, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-097/pagination/19/ (Abgerufen am 01.11.2024)