vnnd nemlich in Leigende vnd vnbeweglichenn guettern
vnd Grethenn ʃein nachgelaʃʃne witwe als ein nießerrin
ader beʃitzerin irs lebens zue(n)de Naw hat g[e]nant(en) Gret
im wethŭin ʃtandt guetter verkaufft vonn monʃters jeck
eln darkomenn fŭr funffzick gld das dann hans
monʃter als neheʃter Erb gutwillig zugelaßenn in
vedrawenn die gn(ann)t(en) Grede ʃolt die andernn widderfellig(en)
leygenn gŭetter deß derbaß in baw ʃtellenn vnd behalt(en)
in zemlicher notturfftiger baw als ʃich dan wol gezeimpt
vnd gepürt widderuellige gŭetter zuhaltenn aber von gre
then der verclagtenn nit geʃtheenn Sonder die gŭetter laʃ-
ʃen verwŭßtenn vnd itz abermals zum deyl verkaufft
nemlich ɉ firt(el) cappes gartenn jm Sol geleg(en) zūgeŭor
vff eyn ʃeittenn Ioiʃt ʃthererernn Darzu die awen itz ge-
haŭen ʃo zum deil nit hawigk geweʃenn Bit monʃters
hans die verclagte monʃters Greth mit recht daran zuhal-
tenn das ʃie ʃthuldigk ʃy ʃolich widderfellige gŭetter wid-
derumb in gewonglichenn zemlichenn baw zuʃtellen ader
do vonn handt abzŭthun vnnd dißenn zu ʃeyner Erblichenn
gerechtigkeit komenn zulaʃʃen ʃetzs zu recht nit ablegŭng
coʃtes vnd ʃthades vnnd mit furbehaltung aller notturfft
daruff die verclagte ʃthŭp xiiij t(agen) et copiam
Jtem katherina eynn Eheliche haußfraw martin ʃtar
kert vonn Rawendal conʃtitŭirt cles Starkert iren
Mompar ʃwager in eynen mechtig(en) montp(ar) ʃie in reichs gericht zŭ
uergehenn vnnd zŭuerʃthenn vnnd gibt jm aŭch ʃonder
lichenn gewalt weß ʃie Richtlich gehandelt hoit das
Cles ʃtarkert ʃolichs mit Hans manteln auʃforernn mag
wie ʃie ʃelbʃt zuthun hait vnnd jn allem Rechtenn am
crefftigʃtenn vndbeʃtendigʃt(en) ʃein kann vnd mag ver-
ʃpricht aúch inenn ʃolicher monp(ar)ʃthafft ʃthados zuhaltenn
liegende und unbewegliche Güter. Seine Witwe Grede hat als Nutznießerin oder Besitzerin, gegen Ende ihres Lebens im Witwenstand die von Jeckel Monster stammenden Güter für 50 Gulden verkauft. Hans Monster hat als nächster Erbe das gutwillig zugelassen, im Vertrauen, dass Grede die anderen rückfälligen Güter in Bau stellen und in gebührendem notwendigen Bau halten wolle, wie sich das wohl geziemt und es sich gebührt, rückfällige Güter zu behandeln. Dies ist aber durch die beklagte Grethe nicht geschehen, sondern sie hat die Güter verwahrlosen lassen und hat sie jetzt abermals teilweise verkauft, nämlich ein Viertel Kappesgarten im Sale gelegen, neben auf der einen Seite dem Gut des Jost Scherer. Dazu habe sie die Aue jetzt abgeholzt, die zum Teil dazu nicht geeignet war. Hans Monster beantragt, die beklagte Grethe Monster gerichtlich anzuhalten, dass sie schuldig sei, die rückfälligen Güter wiederum in gewöhnlichen und geziemenden Bau zu stellen oder ihre Hände davon zu lassen und ihn zu seiner Erbgerechtigkeit kommen zu lassen. Hans bringt das mit Erstattung von Kosten und Schaden vor das Gericht, unter Vorbehalt aller Notdurft. Darauf begehrt die Beklagte 14 Tage Aufschub und Kopie.
Katherina, eheliche Hausfrau des Martin Starkert von Rauenthal, nimmt ihren Schwager Clese Starkert als bevollmächtigten Momber an, sie im Reichsgericht zu vertreten und zu verteidigen und gibt ihm auch besondere Vollmacht, dass Clese das, was sie gerichtlich mit Hans Mantel zu handeln hat, ausführt als würde sie es selbst tun, und in jeglichem Gericht am kräftigsten und beständigsten sein kann und vermag. Sie verspricht auch, ihn bezüglich seiner Bevollmächtigung vor Gericht schadlos zu halten
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 097v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-097v/pagination/16/ (Abgerufen am 03.12.2024)