mit furbehalt g[e]nan(n)ter katherine(n) den widderrȗff verbot cles
peter cauß Zwußenn Peter caŭßenn als cleger an an eyne(n) vnnd hans beckern
angeclagtenn anderntheils nach clag anwort beyderteils furbre(n)
S(e)n(tent)ia genn vnd recht ʃatz Spricht der ʃthoffen zur(ech)t / Ddas hans
becker peter caußenn eyn widderʃprŭch wie im der richter
hans becker denn ʃelbigenn vfflegt zŭthŭn ʃthŭldig verbot peter caŭß
peter cauͦß Zwiʃʃenn Peter Caŭßenn als cleger eins Ioiʃt ʃthoffernn beclag-
tenn anderntheils Spricht der ʃthoffenn zŭrecht S(e)n(tent)ia be-
S(e)n(tent)ia weiʃt peter cauß Ioigʃt ʃthoffer das er Peter caŭßenn laŭdt des
zethels entracht ʃal gehort werdenn zugeʃtheenn furter was
Ioiʃt ʃchoͤffer recht peter caŭß verbot das ŭrthel vnd fragt qu(and)o S(e)n(tent)ia vt
moris eʃt
peter ʃtoltzenn he(n)s Zwuʃʃenn peternn ʃtoltzennhens ʃon vo(n) Appenheim cleger ey(n)s
ʃonn vo(n) appe(n)heim hans beckernn verclagtenn anderntheils nach clag / anwort /
S(e)n(tent)ia bedertheil fŭrdragenn vnd rechtʃatz Sprícht der ʃthoffenn zŭr(ech)t
Behelt hans becker wie recht das er peternn ʃtoltzenhens ʃon
hans becker von appenheim betzalt ʃal gehort werdenn zugeʃtheenn furt-
ter was recht verbot hans vnd frogt quando ʃ(e)n(tent)ia vt mor(is)
Jtem henn haber erʃthint in Recht vnnd gibt antwort Endres
henn haber henn dißer zeyt kirchenn meiʃt(er) alhie zu Nedernn Ingelnheim vnd
Endres henn m(a)g(iste)r Sagt wie das ʃein vatter ʃelig eyn feldt mit ʃampt andern mel
fabrice nemlich der drů ʃeint am dürberg gelegenn ingehabt die ʃelbigen ʃyenn
verdeilt wordenn vnd ne(m)lich in dry theil vnnd do von
iczundt die gult gefurdert wirdt das iʃt das vnderpfpant das
mittels vnd ʃolichenn druvenn feldernn welchs ʃich dan cler
lich erfindt das er hen haber ʃoliche feldt nit inhait ʃonder ʃein
ʃweʃter habers gredt verhoff derhalb(en) der cleger ʃol ʃeyne(n) vnder
pfand nachgeheenn wie r(ech)t darin er nit dragenn will vnd im
neit weither ʃthuldig zuʃein Daruff endres henn als kirchen
meiʃter nimpt an denn artickel ʃo henn haber in ʃeiner verant-
wort erʃtlich fŭrdregt das das felt am Dorberg gelegen in dry
theil gedeilt iʃt wordenn wil ʃolichs wie recht verbot habenn
unter Vorbehalt ihres Widerrufs. Das hat Clese festhalten lassen.
Zwischen Peter Kaus als Kläger auf der einen, und dem Beklagten Hans Becker auf der anderen Seite, nach Klage, Antwort, beiderseitiger Beweisbeibringung und Urteilsantrag spricht das Schöffengericht Recht: Hans Becker ist schuldig, dem Peter Kaus einen Widerspruch zu leisten, wie das Gericht es ihm auferlegt hat. Dies lässt Peter Kaus festhalten. Zwischen Peter Kaus als Kläger und Jost Schefer als Beklagten spricht das Schöffengericht Recht. Urteil: Beweist Jost Schoffer, dass er Peter Kaus gemäß dem Zettel bezahlt hat, soll das angehört werden und weiter geschehen, was Recht ist. Peter Kaus lässt das Urteil festhalten und fragt: »Wann?« Urteil: Wie es Gewohnheit ist.
Zwischen Peter Stolz, Sohn des Hen Stolz, von Appenheim, Kläger einerseits, und dem Beklagten Hans Becker andererseits, nach Klage, Antwort, beiderseitiger Beweisbeibringung und Urteilsantrag spricht das Schöffengericht Recht: Bekräftigt Hans Becker, wie es Recht ist, dass Peter Stolz, Sohn des Hen, von Appenheim, bezahlen soll, soll das angehört werden und dann weiter geschehen, was Recht ist. Hans lässt das festhalten und fragt: »Wann?« Urteil: Wie es Gewohnheit ist.
Henne Haber erscheint im Gericht und antwortet Henne Enders, derzeit Kirchenmeister hier zu Nieder-Ingelheim, und sagt, dass sein verstorbener Vater ein Feld samt drei anderen, am Dorberg gelegen, innegehabt hat. Diese Felder sind in drei Teile verteilt worden, von denen jetzt die Gülte gefordert wird. Das ist das Unterpfand. Bei diesen drei Feldern stellt sich klar heraus, dass Henne Haber sie nicht innehat, sondern seine Schwester Grede Haber. Er hofft deshalb, der Kläger soll seinem Unterpfand nachgehen, wie es Recht ist. Er will dabei nichts tragen und ihm nichts weiter schuldig sein. Darauf nimmt Henne Enders als Kirchenmeister den Artikel an, wie Henne Haber in seiner Antwort anfangs vorträgt, dass das Feld am Dorberg in drei Teile geteilt worden ist. Er will das, wie Recht ist, festgehalten haben.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 098, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-098/pagination/4/?L=0&cHash=f779e97aedf8e94340b734eed059aab1 (Abgerufen am 30.10.2024)