Jtem inn der ʃachenn zwißenn henels henn clegernn vnd ha(n)s bec
Henels henn (contra) kernn anderntheils Sagt g[e]nanter henels henn Nach dem
hanns becker hanns becker vff mondag nach co(r)poris criʃtj anno etc xxiiij
ʃein verantwort Vff inbrachte artickel ʃo durch henels henn
vormittelßt eidts dargedann Er hanns becker als verclagter
bey gethanem Eeidt denn / erʃtenn / zweittenn / drittenn / vierden /
funnftenn ʃextenn artickel bekennt war ʃeim als ʃie auch mit
der warheit war ʃeint nimpt henels hen als bekannt an der
halbenn weither beweyʃŭng onnoit nũ befindt ʃich clerlich in den
ʃelbigenn artickelnn das hans becker ʃthuldig iʃt ime he
uels henn von wegenn ʃeiner haußfrauwenn zu irer
Erblicher gerechtigkeit So ʃie vonn irem vatter mathes Beckernn
vnnd irer mutter katherina irer beider aelternn zu irem ge
porende deil aller vnd jder leygennde vnnd farnnhab gŭt-
ter komenn zŭlaßenn vnd gn(ann)tete ir artel alternn verlaße(n)
habenn im vonn wegenn ʃeine(n) hußfrauwe(n) zuzũʃtellenn
vnnd als hanns becker vff denn Achtenn artickel ʃagt das
er nit ʃthuldig ʃy geweʃt nach dem abʃterbenn mathes beckers
eynn inuentariŭm vffzurichtenn vnd rechnu(n)g zuthŭn
fur der Oberkeit Das ʃich ʃelichs gebŭr vnnd zueckt ʃich des
uff recht Vnnd als genanter hanns becker ferner furdregt
in der andernn furdrag(en) alʃo lůtende (vnd wo noch etzwas
das in der hannd wer ʃo hab ers noch het ers důch bilch vor
das genomenn das er die kinder vnnd ʃein hijßfraŭw ʃo erlich
erzogenn) inhalt ʃeines vorgebenns etc Solichs zuwidder-
fechtenn vnnd abzulein Sagt henels henn das ʃich clerlich
in ʃeiner inbrochtenn articulirtenn clagenn erfinde das ha(n)s
becker nit kann die gŭetter ʃo vonn mathes beckernn vnd ka-
therina(m) ʃeins elichen gemals zu ʃeinen hendenn behaltenn
des auch zum Rechtenn gezogenn vnnd pit henels henn
als anwalt liebenn ʃeiner hußfrawe(n) durch en richter mit
Recht zuerkenne(n) das hanns becker ʃthuldig ʃy Sie zu irem
geporende theil jnn alle vnd jde Leygent vnd farenhab gůt
In dem Verfahren zwischen dem Kläger Henne Hennel und Hans Becker sagt Henne: Nachdem Hans am Montag nach Corporis Christi [30. Mai] 1524 seine Antwort auf die eingereichten Artikel, die durch Henne Hennel mittels Eid vorgelegt wurden, gegeben hat, erklärt Hans Becker als Beklagter bei geleistetem Eid den ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten Artikel für wahr. Dass sie wirklich wahr sind, nimmt Henne Hennel als bekannt an. Deshalb sei eine weitere Beweisführung unnötig. Es finde sich deutlich in den Artikeln, dass Hans Becker schuldig ist, seine Ehefrau, vertreten durch ihren Ehemann Henne Hennel, zu ihrer Erbgerechtigkeit kommen zu lassen, da sie von ihren Eltern, von ihrem Vater Mathes Becker und von ihrer Mutter Katherina, zu dem ihr gebührenden Teil alle und jegliche, liegenden und fahrenden Güter geerbt hat. Diese möge er ihm für seine Ehefrau zustellen. Hans Becker sagt auf den achten Artikel, dass er nicht schuldig gewesen sei, nach dem Tod des Mathes Becker ein Inventar aufzurichten und vor der Obrigkeit Rechnung zu legen, wie sich das gebührt und beruft sich auf das Recht. Hans Becker trägt weiter in dem anderen Vortrag vor, der folgendermaßen lautet: Wenn noch etwas in der Hand wäre, und er habe es noch, hätte er es rechtmäßig dafür genommen, dass er die Kinder und seine Ehefrau so ehrlich erzogen habe. Gemäß seinem Vorgeben, dies anzufechten und abzulehnen, sagt Hen Henel, dass sich deutlich in seinen eingereichten und artikulierten Klagen findet, dass Hans Becker die Güter, die er von Mathes Becker und seiner Ehefrau Katherina hat, nicht in seinen Händen behalten kann. Er beruft sich dabei auf das Recht. Henne Hennel beantragt als Anwalt seiner Ehefrau Liebe anzuerkennen, dass Hans Becker schuldig sei, sie zu dem ihr gebührenden Teil zu allen und jeglichen liegenden und fahrenden Gütern
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 099, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-099/pagination/15/ (Abgerufen am 02.11.2024)