Philips becker vo(n) kuͦngʃt(ein) Jtem Peter meher / spricht zu Philips beckernn von kůngʃtein fůr
Peterm meher - Eynn gld ʃo er ine gehawe[n] hatt jm fur ʃmerczen heillůng
verʃŭmems ʃthŭldig Begert bezalung mit ʃampt dem coʃtenn
ʃetzs zurecht vnnd begert antwůrt daruff der v(er)clagt ʃey(n) dag jů(ris)
Jtem joigʃt ʃtherer Spricht zů weygándts henn als wie daß
Er jm Eynn hauß zukauff gebenn mit ʃeynem begriff dar
vonn jm dann gepŭert die Bede zugebenn dernhalbenn er ine
angeʃucht vnnd er ʃich der geweygert vnnd nitt zu jm nimpt
Schade jm ein gld Verhofft er ʃol ine r(ech)t erkant werd(en)
er ʃoll die Bede zu jme nemen Ferner Spricht er im aũch
zů das ʃall vmb ʃolich erkaufft haŭß gebenn xxvij gld
alle ihar iij gld vnnd ʃall ʃolich Erkenn in gericht bũch daß
daß nit dŭth ʃthadt im zwenntzig gld v(n)nd begert
der clagenn antwůrt daruff der verclagt ʃthůp ad p(roxi)m(um)
Elizabet von der Būrch Jtem Carlenn ʃthemeidt Momp(ar) Elizabett vonn der bůrd(en)
Philips nagell hait ingelaͤcht zugegenn philips Nageln vt ʃeqŭitůr
Vor eŭch denn Ernueʃten Schulteis vnnd ʃthoffenn des hellig(en)
Reichs gericht zu Nedernn Ingelnheim Erʃthienn ich Eliza-
bet von der Burdenn Seiffridts vonn ʃwalbachs ʃeligen
gelaʃʃen witwenn mȗts vnd meynu(n)g voŕ oͤffnung hinder
ʃeich genomen Bedachts philips Nagels vonn dirmʃteins oder
wer von ʃeinent wegen richtlich erʃtheinen wůrde ʃeint
vermeint Excepciones / vnnd inrede anfechtŭng das ge
walt betreffen / vß nachuolgend(en) vrʃachenn zuuernichtenn
vnnd abzuleinen / als ich dann daʃʃelbig hie mitt abge-
leint habenn will vnnd ʃag wie woll gedachter Philips
nagell neheʃt vergangne(n) Gerichts dag vnderʃtanden
ein gewalt ʃo ich Smeidts carle vbergebenn zuuer
werffenn ʃo hot Er duch ʃich ʃelbʃt jn recht zu handelnn
vngeʃtikt dargeʃtelt(en) Nemlich in dem / das er (• philips
Nagel •) angeregt(en) gewalt zuuercleine(n) vnd nit genu(n)g
ʃam ʃein fůr genomen vnnd das vorbeŭeʃtigŭng des
kriegs on / das er ye eynichenn Gewalt dargedann / ob
er fůr ʃich ʃelbʃts in ʃeinen gebuerende theill (• ob er anders
etzwas jn denn Spennigen gŭtern in recht hebig wer •)
Peter Mer fordert von Philip Becker von Königstein einen Gulden, da er ihn gehauen hat, und ihm den für verspätete Heilung der Schmerzen schuldig ist. Begehrt Bezahlung samt den Kosten. Bringt das vor Gericht und begehrt Antwort. Darauf erhält der Beklagte seinen Verhandlungstermin, wie es Recht ist.
Jost Scherer fordert von Henne Weigand, weil er ihm ein Haus samt Zubehör zum Kauf gegeben hat, wofür es ihm dann gebührt, Bede zu geben, worum er ihn ersucht und er sich geweigert hat und er die Bede nicht zu sich nimmt, schade ihm das einen Gulden. Er hofft, es soll im Gericht erkannt werden, er möge die Bede zu sich nehmen. Weiter fordert er von ihm auch, er das soll für das gekaufte Haus 27 Gulden geben, jedes Jahr drei Gulden. Das soll im Gerichtsbuch vermerkt werden. Dass er das nicht tut, schade ihm 20 Gulden und begehrt Antwort auf die Klage. Darauf erhält der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Verhandlungstermin.
Karl Schmied, Momber der Elisabeth von der Burden, hat Widerspruch eingelegt gegen Philips Nagel wie folgt: Vor euch, ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim erscheine ich, Elisabeth von der Burden, Witwe des verstorbenen Sifrid von Schwalbach, willens und in Meinung, vor der Eröffnung mich gedachtem Philip Nagel von Dirmstein oder wer in seinem Auftrag vor Gericht erscheinen wird, anzunehmen, seine vermeintlichen Widerreden und Einreden, die die Vollmacht betreffenden Anfechtungen aus nachfolgenden Gründen ungeschehen zu machen und abzulehnen, wie ich diese dann hiermit abgelehnt haben will. Sie sagt, wohlgedachter Philip Nagel habe sich am vergangenen Gerichtstag unterstanden, eine Vollmacht, die ich dem Karl Schmied übergeben habe, zu verwerfen. Dieser hat sich, durch sich selbst im Gericht zu handeln, ungeschickt dargestellt, nämlich indem, dass er Philip Nagels angeregte Vollmacht zu verkleinern und als nicht genügsam zu betrachten sich vorgenommen hat, und das vor Bestätigung des Streites, ohne dass er selbst je irgendeine Vollmacht vorgelegt hat, als wenn er für sich selbst in seinem gebührenden Teil (als ob er etwas anders in den strittigen Gütern im Gericht besäße)
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 104, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-104/pagination/18/ (Abgerufen am 30.11.2024)