Ader aber ʃeiner mit Erbenn vnd kriegs verwanten gewalt
vnnd macht hab ader ob im die ʃache allein beŭolnn / zŭʃtendig /
an ʃich erkaufft / ader mitt eynichem rechtmeßigen Titell ʃich
deren vnter ziehenn / moͤg / on dachʃ ich allenn Gerichts dag
by meyne(m) momp(ar) Smeidts Caŕle perʃonlich geʃtanden vnd
wer nit von nothen geweʃt im eynichen gewalt(en) mit
ŕatificacion / vß angezeigtenn vrʃachenn zŭůbergeb(e)nn aber
zu eynem vberflůß ab ʃich mein ʃachenn ʃthieckten nit bey
jm angericht all mal zugegenn ʃein hab ich im eyn ge-
meine zemlichenn gewalt zugeʃtelt Dwr vmb bitt ich euͦch
veŕ oͤffnu(n)g des bedachts dag philips Nagels ader wer von
ʃeynnet wegenn zu recht gantwůrtig iʃt genu(n)gʃam ʃthriefft
lich anzeige / ob er vor ʃein p(er)ʃonn allein ader von ʃeyner ver-
meintenn mitt Erbenn wegen erʃtheinn zŭuerhuten nich-
tige verhandŭ(n)g vnd p(ro)ceß ab aber Philips nagel ʃich des
sperren wurde verhoffenn důrch ewern Richtlichen Sprŭch
erkent werden / er ʃol das zuthun im rechtenn ʃthuldig ʃeyn
Dan eß wer ʃthiemplich zu horen das er als noch jm recht(en)
vngeʃthieckt denn vbergeben gewalt ʃo ich duch alweg p(er)ʃon
lich bey meine(m) furg[e]nant(en) momp(a)r zugegen geʃtanden
zŭʃtraffenn vnd hinderʃeich zudrybenn het vnnd er ʃelb(e)r
nach v ichts wie obʃtet angezeigt vnd bit ʃolichs mit
recht zuerkenne(n) mitt erʃtatung vffgangen coʃtenn vnd
ʃthadenn vnnd ʃo das alʃo Erkennt wŭrde / als dan jn
die haŭptʃach ʃtreyttenn wie ʃich in r(ech)t eygennt vnd ge
pŭrt mit furbehaltŭng waß gewo(n)heit vn(d) r(ech)t iʃt
Iungfraw Elß loʃt ʃich auch weither hornn (wo anders
der gegentheil philips Nagell vor ʃich vnd ʃein ver-
meintenn erbenn aŭch der meynu(n)g wer •) ʃo erbũt ʃie
ʃich mit dem gegentheill vff beiderʃeits frŭntʃthafft vff
gelegene malßtat fur zu komen / vnd waß da ʃelbʃt vff
clag vnnd antwurt geʃprochenn da by zŭpliben / zuuer
hŭten vil coʃt(en) můe vnd arbeit wa aber nichts gevrtheilt
als dann beydenn Partheyenn jr r(ech)t vnbenome(n) vnd fŭr-
oder aber Vollmacht und Macht seiner Miterben und Mitstreitern habe, oder als ob ihm die Sache allein befohlen, zuständig, an sich erworben sei, oder als ob er mit irgendeinem rechtmäßigen Titel sich der Güter unterziehen könnte. Ohne dass ich jeden Gerichtstag persönlich bei meinem Momber Karl Schmied gestanden hätte, wäre es nicht notwendig gewesen, ihm irgendeine Vollmacht mit Bestätigung aus genannten Gründen zu übergeben, aber zu allem Überfluss, wenn meine Angelegenheiten mich davon abhalten, bei ihm bei Gericht zugegen zu sein, habe ich Karl eine geziemende Vollmacht erteilt. Darum bitte ich vor Eröffnung des besagten Gerichtstages Philip Nagel, oder wer von seinetwegen zum Gericht bestellt worden ist, zur Genüge schriftlich anzuzeigen, ob er für seine Person allein oder für seine vermeintlichen Miterben erscheint, um nichtige Handlung und nichtigen Prozess zu verhüten. Wenn aber Philip Nagel sich dem versperren würde, hofft er, dass durch euren richterlichen Spruch anerkannt wird, er solle schuldig sein, das im Gericht zu tun. Denn es wäre schmählich zu hören, dass er dem Gericht noch keine Vollmacht übergeben habe, so ich doch allwege persönlich bei meinen vorgenannten Momber dabei gestanden habe, zu strafen und hinter mich zu treiben hätte, und er selber, wie oben angezeigt, noch nicht. Er beantragt, das gerichtlich anzuerkennen mit Erstattung der angefallenen Kosten und Schaden, und wenn das so erkannt würde, alsdann in der Hauptsache zu streiten, wie es sich im Gericht eignet und sich gebührt unter Vorbehalt dessen, was Gewohnheit und Recht ist.
Jungfrau Elisabeth lässt sich auch weiter vernehmen, wenn anders die Gegenpartei Philip Nagel für sich und seine vermeintlichen Erben auch der Meinung wäre, so bietet sie sich an, mit der Gegenpartei auf beiderseitige Freundschaft auf gelegene Malstatt zu kommen und was daselbst auf Klage und Antwort gesprochen wird, dabei zu bleiben und viele Kosten, Mühe und Arbeit zu vermeiden. Wenn aber nichts geurteilt wird, alsdann ist beiden Parteien ihr Recht unbenommen und vor-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 104v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-104v/pagination/18/?L=0&cHash=931fe9a3369334560bf9ef0a8dc8a5c9 (Abgerufen am 03.12.2024)