zůʃprŭch denn Er ane jne vor weimachtenn gedan als vmb
eynn gerechennt ʃthůlt die Er im bekentlich iʃt geweʃt vff
die zeitt vnnd dern halbenn er jm itzŭnndt zudiʃʃer zeitt
funff alb haupt gelts anʃolichr ʃthult noch ʃthuldig dern
halbenn er im mitt weithers geʃtet ʃthuldig ʃein ) zuͦeck
ʃich des vffbeʃichtigŭng ʃeines eygenn Erkentnis vnd der
Clag ledig erkannt zŭwerdenn mit ʃampt dem coʃtenn
will aŭch die ander clag alʃo wie diʃʃe wiederfecht hab(e)nn
Vff die antwůr der Erʃthenn clagenn geʃthehenn ʃagt wey-
gandts henn das er an nim das richtlich bekentnis joigʃts
ʃtherers das er der ʃelbigenn funff alb Bekentlich vnd geʃte(n)
dig der halb(en) weither beweyʃung vnnoitt Als er aber in der
ʃelbigenn beweyʃung verantwort ferner furtregt das die ʃelbigenn v alb
verrechnet wŭrd(en) nach vermog eyner Erkentlichenn ʃthŭlt
des gerichts buchs etc geʃthett weygannts henn ʃoliches nitt
hett ʃich auch verʃehenn Joigʃt ʃcherer ʃolt jm dieʃelbigenn
v alb in der ʃelbigenn bekentlichenn ʃthult als bilch abgehen
laißenn jn anʃehŭng ʃwerer moͤg vnnd arbeit die er der
cleger weigandts henn darumb gedann hatt / aber vonn
joigʃtenn angeʃtanden vnd nit geʃcheenn Dern halbenn bitt
weygandts henn / mit r(ech)t zuerkennen wie in der clag gebott(en)
vnnd begert iʃt vnnd wil dernngleichenn die mitt diʃʃer
gegennrede die zweit verantwŭrt zum deyl angenome(n)
vnnd zum andern wiederfecht hab(e)n Hieruff iogʃt ʃther(er)
ʃein dag mit zum neheʃt(en) gericht hatt vnnd Copy
Bernhart hor(neck) Schulteiß Jtem Bernnhart hornig Schůlt(heiß) Spricht zů Hannʃen vo(n) daß
Hannß von daßweylr wyler vmb eynn freůell Begert denn vonn im außzuricht(en)
mitt ʃampt dem Coʃtenn / hanns von daß(weil)er ʃagt vnnd ge
ʃtet jm kynenn freůell Sagt der Schůlteiß dar zú Das
g[e]nan(n)ter hannß vff denn neheʃt(en) vergangne(n) gerichts dag
jnn heintz geyers Stůbenn zu jm komen in beyʃein des
büethels jacob portners hab er an jm ʃolichenn freuell ge-
heyʃʃenn vnd er zu jm geʃagt er wol ʃich mitt jm fer
tragenn darauß volgt das er jm denn freŭell ʃchuldig [a]
[a] Das unterhalb rechtsbündig stehende »geʃtendig « stellt eine Kustode dar.
Forderung, die er vor Weihnachten an ihn gestellt hat, wegen einer abgerechneten Schuld, die er ihm damals zugestanden hat und derenthalben er ihm heute noch fünf Albus von der Hauptsumme schuldet. Er gesteht, ihm nichts weiter schuldig zu sein, bezieht sich dabei auf den Augenschein seiner eigenen Erkenntnis. Er beantragt, von der Klage freigesprochen zu werden samt den Kosten. Er will auch die andere Klage, genauso wie diese, angefochten haben. Auf die erfolgte Beantwortung der ersten Klage, sagt Henne Weigand, er nehme das gerichtliche Bekenntnis des Jost Scherer an, dass er die fünf Albus zugesteht. Eine weitere Beweisführung ist unnötig. Da er aber in der selben Rechtfertigung weiter vorträgt, dass die fünf Albus verrechnet würden gemäß einer rechtlich erkannten Schuld im Gerichtsbuch, gesteht Henne Weigand das nicht. Er hätte sich auch versehen, Jost Scherer sollte ihm die fünf Albus in der bekannten Schuld als rechtmäßig abgehen lassen, in Ansehung schwere Mühe und Arbeit, die er, Henne Weigand deshalb aufgewendet hat. Das wurde von Jost aber nicht erfüllt und ist nicht geschehen. Deshalb beantragt Henne Weigand, gerichtlich anzuerkennen, wie in der Klage gefordert und begehrt ist, und will mit dieser Gegenrede, die zweite Rechtfertigung, zum Teil angenommen und zum anderen Teil widersprochen haben. Hierauf hat Jost Scherer seinen Verhandlungstermin beim nächsten Gerichtstag und Kopie erhalten.
Bernhard Horneck, Schultheiß, fordert von Hans von Daxweiler einen Frevel. Er begehrt den auszurichten samt den Kosten. Hans spricht und gesteht ihm keinen Frevel zu. Dazu sagt der Schultheiß, dass Hans am letzten Gerichtstag zu ihm in die Stube des Heintz Geier gekommen sei, im Beisein des Büttels Jakob Pfortener. Er habe den Frevel von ihm gefordert und er habe zu ihm gesagt, er wolle sich mit ihm vertragen. Daraus folgt, dass er ihm den Frevel
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 105v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-105v/pagination/24/ (Abgerufen am 03.11.2024)