der zůgenn vß vberflůß zugelaißenn So ʃich důch gebŭert im
Rechtenn das nacheroffung der zŭg(en)Sag in eyner Streitparn
sachenn nit weither zŭgenn gefurt Sollenn werdenn des auffs
Recht gezogenn vnd jtzŭndt hanns Schoffer vonn dem ʃelbigen
furnemen abʃthet darŭß folgt beʃthlußlich das ʃein furtrag(en)
nichtig vnnd jm auch keynn glaub gegeb(e)nn werdenn mag(en)
vnnd bit joigʃt ʃthoͤffer auch diʃʃer vnnd voriger vrʃach(e)nn mit
recht zŭerkennen das der beclagt jm ʃolich gelt wie in der clag
vermelt zuentrichtenn mit Sampt dem Coʃtenn ʃthuldig ʃy
Setzs zu recht Hieruff hanns ʃthoffer ʃthŭp vnd Copy ad p(roxi)m(u)m
kundʃag weigants he(n) con(tr)a Jtem weygandts henn als ein gezůg weygandts henn zu Elßheim
dolh henn zu Elßheim ge ʃeynes bruders zugegenn vnd wiedder dol henn zuͦ jrer byder
fuͦrt(en)ʃwager gefůrt vnd verhortenn Sampʃtag nach Valentini a(nn)o vtʃŭ(pra)
furgeʃtalt demnach er mit Recht erlanngt kuntʃthafft der
warheit zuʃagenn vff die Schuldigung Mondags nach Conuerʃio(ni)s
diůi pauli ap(oʃto)li fur ine beʃtheenn hatt ine der Schulteiß als
Richter angenom(en) mit gelubdenn vnd ydenn wie recht beladenn
die warheit vnd ʃo vill jm wißentlich niemants zu Lieb ader
zuleide nitt vmb mède gab fruntʃhafft feintʃhafft etc Sonder
alleinn vmb des Rechtenn willenn zuʃagenn / Auch vor deŕ
ʃ pein vnnd meyneidts vnnd falßenn kundgebe genu(g)ʃam er
innert vnd ferner die vff furgehaltenn gemein fragʃtŭck ge
ʃagt Er ʃy alt xxxxviij ihar vngeuerlich jm elichenn Standt
Eynn weingarter nit jm bann ader kyʃerlichenn acht vo(n)
niemant gelert wie ader waß er Sagenn ʃoll vnnd ʃy
obg[e]nanter weigannts henn ʃeynn Bruder zu elßum wonhafft(en)
Vnnd verʃtlug ʃich aller verdechtlichkeit hot beque(m)lich vnnd
wol geantwuͦrt Sagt der zug vff denn zuʃprůch ( alʃo
lůtende) vnnd begert weygants henn So vil dem gezŭg(en)
wißentlich als vm die iiij morgenn Ackers derenn ij morg(en)
in engelʃtater vnnd die andernn zwenn morg(en) jn elß
heimer gemarckenn leigenn / darumb er vnd dol henn
inrechtenn zu Engelnʃtat hang(en) welche dann mit ʃampt ander(er)
leigennde vnd farnnthab gŭetter jnn felt vnnd dorff
so jre vatter vnnd mutter ʃelig verlaßenn eynn abkauff
durch jne ( weigannts henn durch Jne weygants henn be-
der Zeugenaussagen aus Überfluss zugelassen hat, obwohl sich doch im Gericht nach Eröffnung der Zeugenaussage in einer strittigen Angelegenheit gebührt, dass keine weiteren Zeugen angeführt werden sollen. dieses auf das Recht bezogen. Jetzt nimmt Hans Schefer von dem Vorhaben Abstand. Darauf folgt am Schluss, dass sein erster Vortrag nichtig ist und ihm auch kein Glauben geschenkt werden soll. Jost Schoffer beantragt auch aus diesen und vorherigen Gründen, gerichtlich anzuerkennen, dass der Beklagte schuldig ist, ihm das Geld gemäß der Klage samt den Kosten zu entrichten.Bringt das vor Gericht. Hierauf erhält Hans Schefer Aufschub und Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.
Henne Weigand hat als Zeuge seines Bruders Henne Weigand zu Elsheim gegen ihren Schwager Henne Dol Klage geführt und verhört, am Samstag nach Valentinus [18. Februar] im Jahr wie zuvor [1525] vorgestellt, demnach er gerichtlich belangt wird, eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu machen, auf die Beschuldigung, die am Montag nach der Bekehrung des Apostels Paulus [30. Januar 1525] vor ihm geschehen ist. Der Schultheiß als Richter hat ihn angenommen mit Gelübden und Eiden wie Recht ist, die Wahrheit zu sagen, wie viel er weiß, niemandem zu Liebe oder zu Leide, nicht wegen Entgelt, Geschenken, Freundschaft, Feindschaft, sondern allein um des Rechts willen auszusagen, wurde auch an die Bestrafung bei Meineid und Falschaussage zur Genüge erinnert. Er hat dann auf vorgehaltene allgemeine Fragen gesagt, er sei ungefähr 48 Jahre, im ehelichen Stand, ein Weingärtner, weder in Bann noch in kaiserlicher Acht, von niemandem angeleitet, wie oder was er sagen soll. Henne Weigand, in Elsheim wohnhaft, sei sein Bruder. Der Zeuge enthielt sich jeglicher bösen Absicht und sagt auf die Beschuldigung (folgendermaßen lautend). Henne Weigand begehrt, wie viel der Zeuge wegen der vier Morgen Acker weiß, von denen zwei in der Engelstädter und die anderen beiden Morgen in der Elsheimer Gemarkung liegen. Darum streiten sich er und Henne Dol im Gericht zu Engelstadt. Zusammen mit anderen liegenden und fahrenden Gütern im Feld und im Dorf, die ihre verstorbenen Vater und Mutter hinterlassen haben, ist ein Geschäft durch ihn, Henne Weigand
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 107, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-107/pagination/2/ (Abgerufen am 25.10.2024)