mit Erʃtatůng erlitt(en) coʃtenn vnd ʃchad(en) vnd ʃeczs zurecht -
Zŭwiedderůechten vnnd vr ab zuleyn dis vngegrůndt fŭrtrag(en)
So hanns ʃthoffer vonn Gawelßům dargthann Sagt cleg(e)r
darzu vnnd widder gemein jnred(en) vnd aŭßzŭg(en) gibt dem ʃel
bigenn kynn glaŭbenn mit ferner proteʃtacion wo angeʃehen
die verhandu(n)g beyder parthyenn / Erfint ʃich Clerlich dar jn
vnnd ʃonderlich in der verantwürt des widdertheils das er
die ʃthŭlt des gelawenn gelts Bekentlich iʃt geweʃt aber liʃtig
lich außflucht geʃucht denn Cleger widder die Bilchkeit vmb-
zŭtryb(e)nn wan ʃich aŭch dar jn erfindt das der verclagt ʃich
hot verneme(n) laißenn / das er eynem Procuratorj zu Mentz
der Dewbener g[e]na(nn)t der durch denn Cleger geʃetzt ʃein ʃolt
bezalt welches Cleger nit geʃtandenn vnd noch /) vnd der
verclagt ʃich uff Beweyʃung zog(en) denn Deubener als ein zŭg(en)
zubreng(en) vnd vonn ʃolichem furneme(n) ) abgeʃtanden zwenn züg(en)
vonn Gawelʃum gefŭrt die vff hor(e)nn ʃagenn geʃagt vnd
vber daß ein ander perʃonn ernent (joigʃt ʃthoffern vo(n) gladbach)
daß dißer joigʃt Schoffer Cleger nitt iʃt vnd deß vb vff
beʃichtigŭng ʃeins ingelachtenn Gerichtʃbriŭes gezogenn
welch widerfechtŭng aŭch Cleger der zeit gethann / jtzundt er
widderhoͤlte hab(e)nn hot g[e]nanter hanß ʃchoffer nachmals
ʃich hoͤrenn laißenn er woͤll denn vilgemelt(en) Deŭbener p(ro)curator
zŭ zeŭgen fŭernn welchs Er cleger jm zugelaʃʃenn zũ vberflŭß
dann er nach eroffenu(n)g der zŭgenn zuthun nit ʃthuldig ge
weʃt etc vnnd jtzŭndt abermals fůrgetragenn vnder anderm
ʃeynem fŭrtrag(en) das Er jne denn cleger bezalt habenn jn
beyʃeim ʃeine gefurtenn gezŭgenn Soͤlichs zuwiederfechtenn
ʃagt joiʃt ʃthoͤffer das ʃich der ʃelbig vermeß keynns wegs
in der kündʃagŭng erfunden werde / Vß diʃʃenn vnd
vorigenn angezeigtenn vrʃachenn kann hanß Sthoͤffern
keynn glaůb gegebenn werdenn Sonder bit Ioigʃt der cleger
mit Recht zŭerkennen das er hannß ʃthuldig ʃy jne zŭent
richtenn vnnd zŭbezalenn (• jnhalt der clag •) mit allem Er-
littenn Coʃtenn vnd Schadenn / bit vmb vrteill / Hanns ʃthoff(er)
der verclagt Ser Sagt hieruff Gemein jnredde vnd ʃetzs
ad ʃocios factu(m) etc aŭch zŭrecht wie r vormals von jme der gethann Ambo
Jtem Cleß ʃthŭmachr hat mo(m)p(a)r gemacht joigʃt ʃtherer jeg(en) pet(er) ʃtaelnn in(e)
zuuerghen vnd zuuerʃth(e)nn jn R(eichs) ger(ich)t etc in for(m)a meliorj -
mit Erstattung erlittener Kosten und Schaden und bringt das vor Gericht.
Zu widersprechen und abzulehnen ist der unbegründete Vortrag, den Hans Schefer von Gaulsheim vorgetragen hat. Der Kläger trägt dazu und dagegen allgemeine Einrede und Auszug vor, schenkt demselbigen keinen Glauben, mit dem weiterem Einwand, wenn man die Verhandlung beider Parteien betrachtet, stelle sich darin klar heraus, dass er die Schuldigkeit für das geliehene Geld gesteht, aber listenreich Ausflüchte gesucht hat, den Kläger unrechtmäßig umzutreiben. Da sich auch darin findet, dass der Beklagte sich hat vernehmen lassen, dass er einen Prokurator zu Mainz, genannt der Deubener, der durch den Kläger gesetzt sein sollte, bezahlt habe, was der Kläger nicht zugestanden hat, und dazu der Beklagte sich auf Beweisführung bezogen hat, den Deubener als Zeugen zu bringen und, nachdem er von diesem Vorhaben Abstand genommen hat, hat er zwei Zeugen von Gaulsheim vorgeführt, die auf Hörensagen ausgesagt haben und darüberhinaus eine andere Person (Jost Schefer von Gladbach) ernannt haben. Jost Schoffer ist kein Kläger und das auf Besichtigung seines eingelegten Gerichtsbriefes bezogen. Diese vorgebrachte Anfechtung der Kläger hat er jetzt wiederholt. Der genannte Hans Schefer hat sich nochmals vernehmen lassen, er wolle den Prokurator Deubener als Zeugen anführen, welches der Kläger ihm zusätzlich zugelassen hat, was er nach Verkündigung der Zeugen nicht hätte tun müssen etc. Jetzt hat er abermals unter anderen seine Antwort vorgetragen, dass er den Kläger im Beisein seiner angeführten Zeugen bezahlt habe. Um das anzufechten, sagt Jost Schefer, dass eine solche Behauptung keineswegs in der Zeugenaussage gefunden wird. Aus diesen und vorher angezeigten Gründen kann Hans Schefer kein Glauben geschenkt werden, sondern Jost beantragt als Kläger, gerichtlich anzuerkennen, dass Hans schuldig sei, ihm gemäß der Klage das Geld zu entrichten und zu bezahlen mit allen erlittenen Kosten und dem Schaden. Beantragt ein Urteil. Hans Schefer, der Beklagte, trägt hierauf eine allgemeine Einrede vor und bringt das vor Gericht, wie vormals von ihm getan. Beide.
Clese Schuhmacher hat Jost Scherer zum Momber gemacht gegen Peter Stahl, ihn zu vertreten und zu verteidigen im Reichsgericht usw. in bester Form.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 108v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-108v/pagination/3/ (Abgerufen am 02.11.2024)