Ioigʃt ʃchoffer Zwißhenn joigʃt ʃthoffernn als Cleger an eym vnnd hannß
ʃthoffernn vonn Gauwelßům beclagtenn anderntheils nach clag
antwůrt gefurter kundʃage / Beidertheill furbrengenn vnnd recht
S(e)n(tent)ia ʃatze Spricht der ʃthoffenn zŭrecht gelopt vnnd ʃwert hannß
ʃthoffer vonn gawelßŭm zŭ ʃeyner inbrachtenn kŭntʃthafft
das er die ʃthŭlt darŭmb er Beclagt wordenn denn dubener zu
hanns Schoffer menntz vonn wegenn deß Clegers außgericht vnnd bezalt hab
vonn gawelßum Sal er der clag ledig vnnd der Coʃtenn in dißer ʃachenn ver-
lichenn ʃein / thut aber er hannß solichs nitt ʃo ʃal er denn
Cleger laut ʃeiner clag ʃampt geburlichenn gerichst coʃtenn aŭß
richtenn habennd Beide daß vrtel verbot vnnd hanß abʃtriefft
begert )
Zwußenn Bernnhart hornig als ʃthult(heiß) Cleger an eim vnnd
Cleß huckernn beclagtenn beclagtenn anderntheils Eyn freuell
no(ta) iʃt ve(r)richt betreffenn Nach clag antwůrt verhorter kŭndʃag vnnd Rechtʃatz
Spricht der ʃthoffenn zŭrecht das cleß heŭcker ʃein beweyʃŭng
zugelaßenn ʃall werdenn
Mondags nach Bartholomei a(nn)o
xxv
Jtem katherein helfrichs dochter mach Mompar Emeln jren hußwurdt ʃt
in ʃachenn ʃo ʃie zugericht vnnd ʃonßt zu ʃthicken vnd ʃthaff(en) hot
Mompaŕ Jtem N / muͤerhens verlaßenn witwe nach momp(ar) hanʃen iren ʃon
in ʃachenn ʃo ʃie ine Reichʃgericht(en) zu ʃthickenn vnd zuʃthaffenn hot vff
Mompar ein widderruff
Jtem joigʃt Stherer gibt antwůrt vnnd geʃtet im ʃeiner clag(en) nit
wie furgetragenn vnnd ʃagt fernner zubeʃthlŭs er hab ine wol
joigʃt Scherer berechennt vnnd fergenu(n)gt Bith ʃich der clag ledig mit ʃampt dem
wigandts hen dem coʃtenn zŭerkennen (• weigannts henn ʃagt dar jegenn ge-
mein Jnrede / vnnd gibt Joigʃts ʃtherernn darin kyn glaubenn
daß ʃein Lidonn in die ʃtholt gerechennt ʃy vnnd will in recht anneme(n)
vnnd verbott habenn das Ioigʃt Stherer ʃich hot horenn laißenn das
joigʃt ʃtherer weigandts henn bezŭgenn will das weigandts henn ʃolt
Solichs bekannt hann / das ʃolicher lidonn ʃolich ʃolt verrechent ʃein
welchs weigandts henn dann nitt geʃtendig Bitht deß halbenn mit
Recht zŭerkennen das joigʃt ʃtherer jne bezalenn ʃol nach Beider in
brachter Clag / vnnd ʃetzst zurecht mit ʃampt dem coʃtenn -
dar jegenn joigʃts ʃtherer ʃagt Joigʃt Scherrer daß er in ger
ichts buch erkannt hait vff gerechennt ʃthult iij gld zugt ʃich deß vff
bŭch
Zwischen Jost Schefer als Kläger und Hans Schefer von Gaulsheim als Beklagtem, nach Klage, Antwort, Beweisführung, beiderseitiger Beweisbeibringung und Urteils-antrag, spricht das Schöffengericht Recht: Gelobt und schwört Hans Schefer von Gaulsheim zu seiner eingebrachten Beweisführung, dass er die Schuld, wegen der er verklagt wurde, dem Deubener zu Mainz für den Kläger entrichtet und bezahlt hat, soll er von der Klage freigesprochen und bezüglich der Kosten in diesem Verfahren verglichen sein. Tut Hans dies nicht, so soll er den Kläger gemäß der Klage bezahlen müssen samt den üblichen Gerichtskosten. Beide Parteien haben das Urteil festhalten lassen und Hans hat Abschrift begehrt.
Zwischen Schultheiß Bernhard Horneck als Kläger und Clese Hucker als Beklagtem, bezüglich eines Frevels. Nach Klage, Antwort, Beweisanhörung und Urteilsantrag spricht das Schöffengericht Recht: Die Beweisführung des Clese Hucker soll zugelassen werden.
Montag 28. August 1525
Katherin, die Tochter des Helffrich, macht ihren Ehemann [Werner] Emel zum Momber in den Angelegenheiten, die sie am Gericht zu schicken und schaffen hat.
Henne Maurers hinterlassene Witwe macht ihren Sohn Hans auf Widerruf zu ihrem Momber in den Angelegenheiten, die sie im Reichsgericht zu schicken und zu schaffen hat.
Jost Scherer gibt Antwort und gesteht ihm seine Klage nicht, wie sie vorgetragen wurde, und sagt ferner zum Schluss, er habe ihm wohl Rechnung gelegt und ihn zufriedengestellt. Beantragt, ihn von der Klage als enthoben anzuerkennen, samt den Kosten. Henne Weigand trägt dagegen eine allgemeine Einrede vor und schenkt Jost Scherer darin keinen Glauben, dass sein Lidlohn in die Schuld eingerechnet ist und will im Gericht angenommen und festgehalten haben, dass Jost Scherer sich hat vernehmen lassen, dass er dem Henne Weigand bezeugen will, dass Henne solches bekannt haben sollte, dass dieser Lidlohn verrechnet sein sollte, welches Henne dann nicht zugesteht. Beantragt deshalb, gerichtlich anzuerkennen, dass Jost Scherer ihn gemäß beiderseitig eingebrachter Klage bezahlen soll und bringt das samt den Kosten vor Gericht.
Dagegen sagt Jost Schefer, er habe im Gerichtsbuch eine aufgerechnete Schuld von drei Gulden anerkannt, beruft sich dabei auf das Gerichtsbuch.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 111, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-111/pagination/3/ (Abgerufen am 03.11.2024)