annzuhaltenn vnnd zuerkenne(n) das er ʃthuldig ʃey im ʃolich ʃŭm(m)a
zugebenn vnd die Saw zu jm zunemen ʃetzs zurecht mit Erʃtatu(n)g
coʃtenn vnd ʃthadenn Reus h(a)b(et) dilacionn ad proximu(m) judi(ciu)m
Peter großel von wint- Inn gleychenn fall Spricht im zu Peter großel von winter(n)heim
ternheim daß g(n)ant(er) Bart metzler jm verwundt hab ein ʃwein vnd jne gleych
Barth metzler wie jungher ebert angeclagt habenn ʃein ʃthadenn zŭ bekeren
hiruff hat der verclagt ʃthup vonn hude zum nehʃt(en) gericht
homels hen Jtem in Sachenn zwußen henels henn von Geyʃenheim vnd ha(n)s
hannß becker als beckernn Beclagt henels hen ʃeyn Hanns beckers vngehorʃam vnd
Stoffel Sagt ʃo hanns Becker in verʃthienen Gerichten nít beʃclŭʃʃen vnd
abermals vngehorʃam außbleibt verdrut henels henn er ʃol jne
jnhalt der clag erf(olg)t habenn vnd ʃetzs zum richter mit ʃam(pt)[a] Ex(pens)
hiruff hanns Becker begert ʃthŭp zum neheʃt(en) gericht ʃo er ʃein
fuʃprecher nit hab iʃt im vonn Cleger nachgelaßenn wie begert
Jtem als Philips geradtwol ʃthŭlt(heiß) zŭ wacker(n) ʃein vierd h
Vffhoͤlŭng inmaißen der Erʃtenn vff Reinhermen gedan hat er die gude
vffgeholt vnnd jm der Sthult(heiß) ban vnd freden darŭber gedan
wie recht iʃt
Erkent Jtem Veltein von weʃtervelt erkennt Iorgen he(n) vier alb mit ʃampt
dem coʃtenn zu vierzehenn dagen von hude zubezalenn verbot jo(rgen) he(n)
Eruͦolgt / p / b / Jtem Claßenn Iacob erũolgt frederichs wendingen vor iij halb(en)
gld incrafft p / b /
Eruͦolgt p b Jtem Crafft diel von weinheim Erůolgt johannes jm Spital
vor eynn gld ʃo er jm vormals erkant jncrafft b p b / vt mor(is)
Eruͦolgt Jtem wilhelm vonn Altzen erf(olg)t merten von heri(n)gen ad cont(umaciam) vnd
bit vmb eyne(n) Budel im zum neheʃt(en) gericht zuue(r)k(ennen) h(a)b(e)t
Erűolgt Jtem Siemo(n) Beder Erf(olg)t Philips fenger vor j gld ad contŭmaciam
Eruͦolgt Jtem joigʃt Schoffer Erf(olg)t peter denn grießmoll(e)r fŭr fierzehenn
weyßpfenni(n)g mi(nus) zwen pfenni(n)g ad Contŭmacia(m)
1 h Jtem Lenhart fluck Momp(a)r hanns buͦʃers eyn j h vff
Grethenn Philips Breytters gelaßen witwe(n) vor xj ß hlr et pign(us)
1 h Jtem johannes vonn Treiʃʃa kirchenmeiʃter vonn weg(en) hie der ʃelbig(en)
kirchenn vff Rŭp bendern zu Oberningelnheim vor eyn půnt
hlr zynnß vnnd ʃoliche vnderpfande -
Actum Mondags nach Mauͦricij
2 h Jtem zweit h johannis vonn Treiʃʃa kirchenmeiʃter vff Rupbendern
zu Oberingel(nheim) vt prima
[a] Die Bedeutung des folgenden Zeichens ist unklar.
anzuhalten und das anzuerkennen, dass er schuldig sei, ihm diese Summe zu geben und die Sau an sich zu nehmen. Beantragt sein Urteil mit Erstattung von Kosten und Schaden. Der Angeklagte erhält Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Im gleichen Fall fordert Peter Großel aus Winternheim von Bart Metzler, dieser habe ihm ein Schwein verwundet. Er habe ihn gleichermaßen wie Jungherr Ebert angeklagt, den Schaden zu ersetzen. Hierauf erhält der Verklagte ab heute Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
In dem Verfahren zwischen Henne Hennel von Geisenheim und Hans Becker verklagt Henne den Hans wegen Ungehorsamkeit und sagt, wenn Hans in vergangenen Berichten nicht abgeschlossen hat und abermals ungehorsam ausgeblieben ist, vertraut Henne, er soll ihm gemäß der Klage beklagt haben und bringt das vor Gericht samt den Ausgaben.Hierauf begehrt Hans Becker Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag, da er keinen Fürsprecher hat. Das ist ihm vom Kläger wie gewünscht zugestanden worden.
Philip Geratwol, Schultheiß zu Wackernheim, erhebt wie er die erste seine vierte Heischung gegen Herman Ryne. Er hat die Güter eingezogen. Darüber hat ihm der Schultheiß Bann und Frieden getan, wie es Recht ist.
Velten von Westerfeld erkennt an, Henne Jorge vier Albus samt Gebühren von heute an in 14 Tagen zu bezahlen. Das hat Henne Jorge festhalten lassen.
Clas Jakob verklagt Wendling Frederich auf 2 ½ Gulden. Es sind rechtmäßig Unterpfänder gestellt.
Diel Krafft aus Weinheim verklagt Johannes [Fhen] im Spital auf einen Gulden, den er ihm vormals zuerkannt hat. Es wurden rechtmäßig Unterpfänder gestellt, wie es Gewohnheit ist.
Wilhelm von Alzey verklagt Martin von Heringen auf Ungehorsamkeit und beantragt, ihm zum nächsten Gerichtstag einen Büttel zuzuerkennen. Hat er erhalten.
Simon Beder verklagt Philip Fenger auf einen Gulden und auf Ungehorsamkeit.
Jost Schefer verklagt Peter, den Griesmüller, auf 14 Weißpfennige abzüglich zwei Pfennige und auf Ungehorsamkeit.
Leonhard Fluck, Anwalt des Hans Buser, erhebt eine erste Heischung gegen Grethe, hinterlassene Witwe des Philip Breitter, auf elf Schilling Heller und Unterpfänder.
Johannes von Treis, Kirchenmeister, erhebt für seine Kirche eine erste Heischung gegen Rup Bender von Ober-Ingelheim auf ein Pfund Heller Zins und entsprechende Unterpfänder.
Montag 25. September 1525
Zweite Heischung des Kirchenmeisters Johannes von Treis gegen Rup Bender zu Ober-Ingelheim, gemäß der ersten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 112, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-112/pagination/17/ (Abgerufen am 24.10.2024)