Jtem Beʃthener eroffŭng der Vrteil zwußenn Peter
Cauʃenn vnnd hans beckernn hait die peter cauß aber
hans becker mals wie Recht verbott vnd ʃol jme hanns becker vermog
kauͦß der ʃelbigenn thůn vnnd begert jn wech(e)r zeitt daß be
ʃthehenn Sal ʃetz zŭr(echt) mit allem Erlittenn coßtenn vnd
ʃthadenn hieruff der beclagt hot ʃthup vnd Copy ad
p(ro)x(imu)m jůdiciům verbott peter •)
Jtem jungheŕ Bernnhart hornigk Schŭlt(heiß) Spricht zů
Schultheiß hanns Beckernn vmb ein freuel das er Siemon mullers
hanß becker vonn wackernheims knecht N freuentliche aŭßer ʃe(in) hans
becker haůß jn peter cauʃenn haŭß geiagt vnnd wo
er jm nit enlauffenn wer het er jne geßlagenn der halbe(n)
verhofft er ʃol jm denn freuel zugebenn ʃthuldigk ʃein
Setzts zurecht mit ʃampt dem coʃtenn heruff erkent ʃich
der verclagt mit jme dem ßhult(heiß) zŭuertrage(n) verbot(en) Schůlt(heiß)
Jtem Mantels hanns / Erkennt ʃich mit dem Schult(heiß) auch
eins freuels halp(er) zuuerdragenn -
Jtem auff jungßt furdrage(n)s durch henels henn beßhen
will hanns becker alle ʃein furderiche gegenwer Erwiddert
ad Socios fact(um) vnd repetirt habenn bit vmb vrteill daruff henels henn
ließ jns auch by ʃeine(m) gethanen Recht ʃatz Berŭenn ad ʃ(ocios)
kirchen meiʃter Jtem johannes kirchenmeißter Spricht zu Rhein
Rhein hermand hermand wie daß er ein erʃte zweit h gedann
hab vonn wegenn hie der kirchenn / vor zwelff alb iher
licher gŭltenn vnd vnderphand in halt dieß Regiʃters
welch er jngelacht habenn Des inhalts Jtem Reinherma(n)
gibt der kirchenn zu Neder jngelnheim xij alb iherlichs
zinß Martinj vellig vff Nachvolgende vnderphandenn
Jtem iɉ f(iertel) aŭwenn auff dem altenn Sande geuor ob(en)
zŭŭ hey(n)richstzeng cleß vnden zu Rheinhenn Jtem j f(iertel) auwe(n)
jm werd geŭor Peter ʃalwechter oben zu / vnden zů helffrich
Eůa iɉ morgenn weßenn am Steckgrabenn / geuor oben
der pater czŭ haůßenn vnde(n) zu Rhein henn / Jtem iɉ morg(en)
Die erfolgte Eröffnung des Urteils zwischen Peter Kaus und Hans Becker hat Peter abermals gerichtlich festhalten lassen, Hans möge gemäß dem Urteil handeln und begehrt zu wissen, in welcher Zeit das geschehen soll. Bringt das vor Gericht mit allen ihm entstandenen Kosten und Schaden. Hierauf erhält der Beklagte Aufschub und Kopie. Das hat Peter festhalten lassen.
Schultheiß Bernhard Horneck fordert von Hans Becker einen Frevel dafür, dass er den Knecht von Simon Muller von Wackernheim, frevelhaft aus seinem Haus in das Haus von Peter Kaus gejagt hat. Wenn er ihm nicht ohnehin entlaufen wäre, hätte er ihn geschlagen. Deshalb hofft er, soll schuldig sein, ihm den Frevel zu geben. Beantragt ein Urteil samt den darauf entfallenen Kosten. Der Beklagte bekennt, sich mit dem Schultheiß zu vertragen. Dies hat der Schultheiß festhalten lassen.
Hans Mantel erkennt an, sich mit dem Schultheißen wegen eines Frevels zu vertragen.
Auf jüngsten durch Henne Hennel geschehenen Vortrag will Hans Becker alle seine vorherige Verteidigung erwidert und wiederholt haben. Beantragt ein Urteil. Darauf lässt es Henne Hennel auf seinem Urteilsantrag beruhen. An das Vollgericht.
Kirchenmeister Johannes fordert von Herman Ryne, dass er eine erste, zweite Heischung folgenden Inhalts für die hiesige Kirche erhoben hat. Herman Ryne gibt der Kirche in Nieder-Ingelheim zwölf Albus jährlichen Zins, fällig an Martini [11. November], auf folgende Unterpfänder laut dem Register: 1 ½ Viertel Aue auf dem Alten Sande, neben oben zu dem Gut des Clese Heintz, unten zu Henne Ryne, ein Viertel Aue im Wirde, neben dem Gut des Peter Salwechter oben zu, unten zu Eva Helffrich, 1 ½ Morgen Wiesen am Steckgraben, neben oben dem Gut des Paters von Ingelheimerhausen, unten zu Hen ne Ryne, 1 ½ Morgen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 113, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-113/pagination/28/ (Abgerufen am 03.12.2024)