Stades hans vo(n) Jtem ʃtadenns hanns von weinheim ʃpricht zŭ Ems cleʃʃenn
weinheim dem jůngen daʃelbʃt ʃagt wie das jm neheʃtenn ihar vergang(en)
jns Cleß der ju(n)g ʃey geweʃt vff den Obernn jngelnheimer kirb tag jn ʃein hauß
haůß vnd er Ems Cleß durch ʃein eygenn mŭtwil ʃonder vr-
ʃach vonn ledder gezogenn vnd dißenn Cleger geʃclagenn / gehaw
enn / vnd geʃtochenn beʃonderlichenn jm durch eyn ʃthenckel
geʃtochenn Dernhalbenn Er ʃein leptag gelempt vnd
lieber gebbenn wolt fŭnffzigk gld dann ʃoliche leem zů
leidenn vnd habenn / Bit ine an zŭhaltenn jn ʃolichenn coʃten
zukommen vnd erkennen ʃetzs zurecht hierŭff der ŭerclagt
hat ʃchŭp vnd copiam etc [ad] pro(ximu)m
Jtem peter von Staͤl vonn wegenn des Paters zŭ jng(elheime)r haŭʃen
1 h Eynn 1 h vff Geiʃenn claŭß(en) vor ffŭnf alb et pig(nus)
1 h Jdem eynn h aŭf paŭl(us) henn vor vj alb et pi(n)gn(us)
Schauͦß henrich Jtem Schaŭs henrich ʃprich zŭ Emaũs wendeling sag daß
Emaus wendel(ing) ʃie zwenn habenn mit Eynnander jnverʃthenem ihar vier ze
henn dag vmb Martinj ungeŭerlich gangen vff der ʃtroßenn
beym grabenn haŭß vmb ʃtloffglŭck zeit ungeuerli(ch) hab gn(ann)t(e)r
wendelingk ʃein meßer vnd wer aŭßgezogenn vnd zŭ
dißem cleger geʃclagenn vnnd gehaŭen vnd nemlich jn eyn
hanndt vnd der hanndt jne vbel geleempt der halben er zŭ
ʃchadenn komenn an ʃmertzenn ʃum(n)is vnd ʃthererlon etc den
acht aŭff fierzick gŭldenn doch vff meßigŭn(n)g des Richters
vnnd begert der Clagenn Eyn richtlich antwŭrt Der
Schulteis verbot die clag freŭels halbenn
Erkennt vnd jnge- Jtem Philips vonn Erbennheim Erkennt hans Manteln
ʃetztenn zwenn gld vnd zehenn alb zwuʃʃen pinxʃtenn
nehʃte(r) zukŭnfftig zuuergnu(n)gen ʃatzt des jn eyn weingart(en)
gelegenn im boel gartenn zugeŭor vnden hanß von Daßhwy-
ler dermaißenn wo er darann ʃeimigk wůrde vnd nit außrecht
wie Obenn erlaůt ʃal g[e]nant(en) wingart(en) Er hanns mantel als fŭr
ʃeynn Eygenn gŭt behalt(en) etc -
Hans Stade von Weinheim hat eine Forderung an Clese Emas den jungen. Er sagt, dass er im vergangenen Jahr auf dem Ober-Ingelheimer Kerbtag in seinem Haus gewesen sei und Clese Emas durch seinen eigenen Mutwillen ohne Grund vom Leder gezogen und ihn geschlagen, gehauen und gestochen, besonders ihm durch einen Schenkel gestochen habe, weshalb er Zeit seines Lebens gelähmt sei. Er wolle lieber 50 Gulden geben, als eine solche Lähmung zu erdulden und zu haben. Er beantragt, ihn anzuhalten, ihm diese Kosten zukommen zu lassen und zuzuerkennen. Bringt das vor Gericht. Der Beklagte erhält Aufschub und Kopie usw. zum nächsten Gerichtstag.
Peter Stahl erhebt für den Pater von Ingelheimerhausen eine erste Heischung gegen Clese Geis auf fünf Albus und Unterpfänder.
Derselbe erhebt eine erste Heischung gegen Henne Pauel auf sechs Albus und Unterpfänder.
Henrich Schaus hat eine Forderung an Wendeling Emas. Er sagt, dass sie beide miteinander im letzten Jahr 14 Tage um Martini [11. November] in gutem Glauben auf der Straße beim Graben-Haus um die Zeit der Schlafglocke gegangen sind. Da habe Wendeling sein Messer und Waffe gezogen und habe ihn geschlagen und gehauen, besonders in eine Hand. Er habe ihm die Hand übel gelähmt, weshalb er zu Schaden gekommen sei an Schmerzen, Säumnis und Kosten für den Scherer usw. Den Schaden schätzt er auf 40 Gulden, doch stelle er das in das Ermessen der Richter. Begehrt auf die Klage eine gerichtliche Antwort. Der Schultheiß lässt die Klage wegen Frevel festhalten.
Philip von Erbenheim erkennt an, Hans Mantel bis kommende Pfingsten mit zwei Gulden und zehn Albus zufriedenzustellen. Setzt das in einen Weingarten, gelegen im Bühlgarten, neben unten zu [dem Gut] des Hans von Daxweiler. Wenn er säumig wird und nicht bezahlt, wie oben verlautet, soll Hans Mantel den Weingarten als Eigengut behalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 117, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-117/pagination/5/ (Abgerufen am 30.11.2024)