lennfurenn denn eidt geuerde zuuermeiden vnd ʃůnʃt eyn
iglichenn andernn zemlichenn vnd gepŭrlichenn aidt an ʃeyn
ʃele zuʃweh(e)rnn vnnd ʃŭnʃt alles das zŭthŭn vn[d] zuzulaißenn
zugewinde zůůerlůʃt / zugleichen weyß in allermaißenn vnd
zuallem rechtenn er wolff ʃelbʃt hanndeln thun vnd laißenn
moͤcht ʃolt ob er dabey zŭegegenn vnd der ʃach hander wer Auch
ander einen ader mehr andere anwelde ann ʃein ʃtat zuvntherʃetze(n)
denn ader die ʃo offt vnd dick ine noit ʃeynn bedŭnckt zuwidderruff(en)
vnd denn gewalt widder ane ʃich zune(m)en wes auch der bemelt ʃeyn
Sw(e)h(e)r vnd anewalt der deßelbenn vnderʃatzte in dißer ʃachenn alʃo fur-
ne(m)en handelnn thŭn vnd laißenn werdenn das alles hot er wolf
fur ʃich vnnd ʃeynn erbenn ʃted veʃt vnnd vnuerbruchlichs
darzu ʃie vom recht ʃtaidt vnd wes mit recht erkannt wirdt bey
verpflichtigu(n)g aller ʃeiner gŭtter ʃthadoiß zuhaltenn gereth vnd
verʃprochen one geuerde vnd ob ʃie weitters gewalts in dißenn
ʃachenn noiturfftig wehernn wie ʃoliche der ʃein vnnd in recht
erkannt wŭrde denn wolt er jnenn hiemit als ob der mit ʃondern aůß
getrucktenn wortenn hirin geʃchriebenn ʃtŭnde aŭch vber gebbenn ha-
benn Des zŭŭrkunde wir der benante vnʃer Sthede jnʃigel vmb
obgemelts gewaltgebers bede wolle(n) auff dieʃenn brieffe thun trŭck(en)
dat(um) aŭff ʃondag nach Egidij anno 1526 hie bey hanß jnge
brannt pr(er) perʃonliche Erʃthienn vnd furtragenn laißenn
er wiße der ʃachenn halb mit hr wolff brommer burger zu franckfŭrt
denn verleßen d(e)r gewalt als fŭr Eynn h principal bvnd haŭpt
beʃtimpt nichts zuthuͦn ʃonder mit jm hanß Rŭdig ʃo dar
jn fŭr eyn gewalt anwalt vnd conʃtit(er) vermerckt ʃelbʃt zuthŭn
als ʃ vmb eynn Erkentliche ʃthult funff vnd zwenczig gŭldenn
vermog zweyer aũßgeʃthnittenn kerb zeteln ʃo der vnd qůitanzien die aw betreffeno do her die ʃthŭlt
herrorende vnd eyner jzŭndt jngelegt wirt Derhalbenn er
hannß jngebranndt jn rechter clagenn geclagt(en) ʃeynn 1 2 3 4 clag
vff eynn aw etc gethann etc derhalbe(n) laiß er gelichenn gewalt
vor ʃeynn werdt beʃtannde vnd dweyl nuͦ die 4 clag volnga(n)g(en)
vorhofft er hannß Ingeb(ranndt) jm ʃolt vonn euch richtern jn ʃezŭng
derʃelbig(en)
führen, den Gefährdeeid zu vermeiden und sonst jedem anderen geziemenden und gebührenden Eid bei seiner Seele zu schwören und sonst alles das zu tun und zuzulassen, zu Gewinn und zu Verlust, zu gleichen Teilen, in aller Maßen und zu allen Rechten, als ob Hans Rudig selbst handeln, es tun und lassen würde, als ob er selbst anwesend und die handelnde Person in der Angelegenheit wäre. Er darf auch einen oder mehrere andere Anwälte an seiner Stelle delegieren, den oder die, so oft und viel ihm das notwendig zu sein dünkt, wieder ablösen und die Vollmacht wieder an sich nehmen. Alles, was sein Schwager und Anwalt in dieser Angelegenheit unternehmen, vornehmen, handeln, tun und lassen würde, das alles hat Wolff gesagt und versprochen, für sich und seine Erben, beständig, fest und unverbrüchlich, dazu das, was von Rechts wegen steht und was mit Recht erkannt wird, zu halten, mit der Verpflichtung, alle seine Güter schadlos zu halten, ohne Täuschungsabsicht. Wenn weitere Vollmacht in dieser Angelegenheit notwendig wäre, wie die aussehen mag und im Gericht anerkannt würde, die soll ihnen hiermit, als wenn das mit gesondert ausgedrückten Worten in dieser Brief geschrieben stünde, auch übergeben sein. Dies zu beurkunden haben wir, der Rat, unser Stadtsiegel auf Bitte des oben genannten Gewaltgebers auf diesen Brief gedrückt. Datum Sonntag nach Egidii [2. September] im Jahr 1526. Hierzu war Hans Ingbrant persönlich erschienen und hat einwenden lassen, er wisse wegen der Angelegenheit mit Wolf Bronner, Bürger zu Frankfurt, für den die Verlesung der Vollmacht als Prinzipal und Hauptvertreter bestimmt war, nichts, sondern es mit ihm, Hans Rudig, der in der Vollmacht als Anwalt vermerkt ist, selbst zu tun, wegen einer erkenntlichen Schuld von 25 Gulden kraft zweier ausgeschnittener Kerbzettel (und Quittungen), die Aue betreffend, von der die Schuld herrührt und von denen jetzt einer als Widerspruch eingelegt wird. Deshalb hat Hans Ingbrant in rechter Klage seine erste, zweite, dritte, vierte Klage wegen einer Aue etc. getan, lässt die Vollmacht für ihren Wert bestehen, und weil die vierte Klage ergangen ist, hofft er, Hans Ingbrant, ihm sollte von den Richtern Einsetzung derselbigen
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 119, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-119/pagination/2/ (Abgerufen am 03.12.2024)