vnnd daruber bannde vnd Friddenn ader aber außrachtenn
mit allemm Vffgangenn coʃtenn vnd ʃthadenn erkant
vnnd gegeben werdenn ʃetzts zŭrecht nvnd laŭt der jngelegt
vnd qŭitancie(n) außgeʃchnittenn zethel wie nachŭolgt jch Gela paŭl(us) jnge
brandts ʃeligenn gelaßenn witwe / vnd wir hannß vnd con
radt jngebrandt ʃeynn ʃe geloßenn ʃone burger zu franckfŭrt be
kennenn Eynmŭtiglich jn vnd mit dißer qůitancie Nach
dem vnnd als g[e]nanter paŭl(us) vnʃer hauʃwirt vnd vatter ʃeliger
ʃeynn theil an der aw weʃenn jm jngelnheimer gepiet geleg(en)
hanns roͤtig vonn Belchernn vnʃerm ʃwahe(r) vnd vetternn
vor funff vnd Naŭnczig gld verkaŭfft hat welcher ʃum(m)a
der g[e]nant hanß Rudig vnnd vergenu(n)gt vnd bezalt hot ʃiebenz
zigk gld Denn(s) wir jne hie mit queit ledig vnd loiß
ʃagenn vnnd bleibt noch an reʃt zweintzyg vnd funff
gŭldenn / die er vnnß in neheʃt kunfftiger herbʃt meeß
zuuergenŭgen gerett vnnd verʃprochenn hot on als ge-
ŭerde der zuwar(n)em erkŭnde ʃeynnt daßer brieff zwen
gleich laŭts durch /a/b/c/d/ geʃchnittenn vnd iglicher parthy
enn vbergebenn iʃt vff dornnʃtag neheʃt nach Vi(n)cŭla
petrj anno etc funffzehennhŭndert vnd neunzehehenn
Dargegenn hannß rudig etc ret vff ingelegt daß ʃich ʃolicher
ʃeynn jnglegter gewalt jnzubri(n)genn vonn not(en) / dan der ʃelbig ʃeyn
principal vnd gewalt gebber die ʃtreitpar aw dar vff geclagt bey
weyl jnhab j beʃiz ) nichtigkeit des proceß zuuermeyden etc
vnnd ret furter wo vff ingebrachte ʃtrieff vnd quitancie wo
der cleger vermog diße doßelbig wie recht darthet vnd ʃthŭlt
halbe(n) clegt wolt er jm geburliche anwort gebbenn geʃtet jm
verner nit ʃonder vermelt ʃthult ʃey vergenu(n)gt außgericht
vnnd bezalt wil er zemlicher maiß beweyʃenn Dar
gegenn hanß Ingebrant furtragnn liß dwyl der ver
clagt die 4 clag nit verʃtandenn die zubeʃtheenn zugelaße(n)
vnd ʃich aŭch clerlich die ʃelbige ʃthŭlt der halbe(n) clag(en) volng(ang)en
jm kerb zettell erfint wil er verhoffenn jm ʃol die jnʃezun(n)g
wie vor erlaŭt vnd der halb(en) gebottenn ader aber außrachtun(n)g der
und darüber Bann und Frieden oder aber Bezahlung mit allen darauf fallenden Kosten und Schaden und Schaden zuerkannt und gegeben werden. Bringt das vor Gericht und lautet der eingelegte ausgeschnittene Kerbzettel wie nachfolgt: Ich, Gela, Witwe des Pauel Ingebrand, und wir Hans und Konrad Ingebrand, seine nachgelassenen Söhne, Bürger zu Frankfurt, bekennen einmütig in und mit dieser Quittung, nachdem und als Pauel unser Hauswirt und Vater zu Lebzeiten seinen Teil an der Auwiese, im Ingelheimer Gebiet gelegen, dem Hans Rudig von Belchernn, unserem Schwager und Vetter, für 95 Gulden verkauft hat, von welcher Summe Hans Rudig uns 70 Gulden gereicht und bezahlt hat, dessen wir ihn hiermit quit, ledig und los erklären. Es bleibt noch ein Rest von 25 Gulden, die er versprochen hat, uns zur Zeit der kommenden Herbstmesse zu bezahlen, ohne jede Täuschungsabsicht. Zur wahren Kunde sind diese Briefe doppelt gleichlautend durch vier Schnitte geteilt und jeder Partei übergeben worden am Donnerstag nach Vincula Petri [4. August] im Jahr etc. 1519.
Dagegen sagt Hans Rudig usw., dass es notwendig ist, seine eingelegte Vollmacht einzubringen, denn sein Prinzipal und Gewaltgeber habe die strittige Aue, auf die geklagt wurde, eine Weile in Besitz gehabt, um Nichtigkeit des Prozesses zu vermeiden usw. Er sagt weiter auf eingebrachte Schrift und Quittung, wenn der Kläger vermöge dieses Rechts darlegt und Schulden halber klagt, will er ihm gebührende Antwort geben. Weiter gesteht er ihm nichts, die angesprochene Schuld sei gegeben, ausgerichtet und bezahlt. Das will er in geziemendem Maß beweisen. Dagegen ließ Hans Ingebrand einwenden, weil der Verklagte die vierte Klage nicht vertreten hat, die geschehen zu lassen und sich auch klar im Kerbzettel herausstellt, dass die Klage wegen der Schuld vollzogen ist, will er hoffen, ihm soll die Einsetzung, wie zuvor verlautet und deshalb geboten, oder aber Ausrichtung der
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 119v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-119v/pagination/26/ (Abgerufen am 02.11.2024)