der funffvn zwenntzig gld mit ʃampt dem coʃtenn
Erkannt werdenn Daruff Iʃt hanns Rudig die be
weyʃŭng zugelaißenn vnd dag gegebb(en) wie recht -
Jdem Jtem hanns jngebrannt spricht jm fŭrter zŭ sagt
wie er hannß de(n) cleger ghab Theyl gutter zu sthe vnd
dipbach etc vnnd nemlich weingart die jm jerliche vff
eyn fuder weynß zuʃeynem bgepurlichenn vnd halbenn
theyl thun mogenn vnd ertrag(en) daruber Er der cleg(er) verclagt brieff
vnnd ʃigel hab vnd jm dem cleger die ʃelbige vnde bilch
furbehelt der halbenn jm ʃeynn gepornʃtheyl wie angezeigt
nit werdenn mage(n) Beclagt ʃich der halbenn ʃthadenns
vom verclagt(en) fierhundert gŭld(en) Bit euch richter der halb(en)
jne anzuhaltenn die ʃelbige heraußer zŭthun zubehendig(en)
demit er zŭ gepornes der ʃelbig(en) nuzŭng bekomenn
mog daß er zuthŭn jn recht ʃthuldig ʃeynn verhofft
ʃetzt zŭrecht Daruff der verclagt hat ʃthŭp ad p(roximu)m et copy
Jtem Els vnd kathereynn drapin vnnd Conrat ʃthŭ-
macher vonn wegenn Otylien drappin ʃeyner hauʃf(rau)
Mompaŕ habenn zu momp(a)r gemacht Merteyn peffernn jn ey(n) ʃache(n)
eynn erbfal betreffenn etc gegenn katherine(n) gelaßne wittwe
jzund joigʃtenn hanʃenn Eliche hauʃf(rau) ʃo ingebrauch vnd vnd(er)
handenn habenn etc darin zuhand(e)lnn thun vnd laiße(n)
geret(en) jne der halbe(n) ʃthatloß zuhalt(en) ) cu(m) reuo(cat)io(ne)
martein peffer Jtem Merteynn peffer als momp(a)r etc legt Claßgs weyß ʃtrifft
Ioigʃten hanns lich jne gegenn joigʃtenn hanßenn Elichen haußwirt kathe(r)yn
vel katherin gelaßne gelaßenn wittwenn heintz geiers ʃelig(en) vt ʃeqŭitŭr Vor
witwe heintz gygers eŭch denn ernueʃtenn Erʃame(n) furʃichtigenn vnd wey-
ʃeligenn Itze(n) ʃeyn hanß ʃenn Schulteis vnnd ʃthoffenn des helligenn Reichs ge
haußfraw richt zŭŭ Niddernn jngelnheim Erʃtheint Martin peffer
als momp(a)r Elßenn drappin ʃeina mŭtter katherin drappi(n)
ʃeyner baʃenn vnnd dilenn Otilienn drappin Conradt ʃthŭmachas
haŭʃfr(au) vnnd Bringt in echt eyn Clag gegenn katherin
die gelaßenn witwe heincz Geiers ʃelige nu jtz joigʃtenn hanʃe(n)
Eheliche haŭʃfraw oder eyner idenn perʃon ʃo von irent wege(n)
25 Gulden samt Kosten zuerkannt werden. Darauf ist Hans Rudig die Beweisführung zugelassen und ein Verhandlungstermin gegeben worden, wie es Recht ist.
Hans Ingebrand fordert weiter von ihm, sagt, dass der Kläger Hans Teilgüter zu Steeg und Diebach habe usw. nämlich Weingärten, die ihm jährlich ein Fuder Wein zu der ihm gebührenden Hälfte eintragen. Darüber habe er, der Beklagte, Brief und Siegel. Nun werden dem Kläger die Weingärten unrechtmäßig vorenthalten, weshalb ihm sein gebührender Teil, wie angezeigt, nicht zukommen kann. Er beklagt sich deshalb über einen vom Beklagten zugefügten Schaden von 400 Gulden. Beantragt bei den Richtern, ihn anzuhalten, die Weingärten herauszugeben und ihm zur Hand zu stellen, damit er die ihm gebührende Nießnutzung bekommen kann. Er hofft, dass der Beklagte rechtmäßig schuldig sei, das zu tun. Bringt das vor Gericht. Darauf erhält der Beklagte Aufschub zum nächsten Gerichtstag und Kopie.
Else und Katherin Drappin sowie Konrad Schuhmacher haben für Otilie Drappin, Konrads Ehefrau, Martin Pfeffer zum Momber gemacht, in einer Angelegenheit, einen Erbschaftsanfall betreffend usw., gegen Katherin [Drappin], hinterlassene Witwe, jetzt Ehefrau des Hans Jost, welche beide das Erbe in Gebrauch und unter ihren Händen haben usw., zu handeln, zu tun und zu lassen. Martin hat gesagt, sie deshalb schadlos zu halten, mit Widerrufsrecht.
Martin Pfeffer legt als Momber schriftliche Klage ein gegen Hans Jost, den Ehemann der Katherine, nachgelassene Witwe des Heinz Geier, wie folgt: Vor euch, ehrenwerten, ehrsamen, vorausschauenden und weisen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim, erscheint Martin Pfeffer als Momber seiner Mutter Else Drappin, seiner Base Katherin Drappin und der Otilie Drappin, der Ehefrau des Konrad Schuhmacher und bringt im Gericht eine Klage gegen Katherin, die nachgelassene Witwe des Heinz Geier, nun Ehefrau des Hans Jost, vor, und gegen jede Person, die für sie
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 120, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-120/pagination/5/ (Abgerufen am 01.11.2024)