In recht erʃcheint fŭr Das weylannt in lebenn ag-
nes drapin jeckel drap Elʃenn vnd katherin vatter vnd Endres
drap ʃeynn eliche geʃwiʃtert von vatter vnd mutter gepornn
vnnd agnes im ʃacrament der hellig(en) Ehe gehapt / heintz gey-
ernn vnd im zubracht eyn merglich narŭng ʃie von irem
vatter vnd mŭtter er erbt hat aŭch ʃich erlich vnd wol ge
haltenn in irer narung vnd haußhaltenns darin arbeit ʃe-
lig gelebt dardurch ir narŭng wolzugenome(n) vnd jne
one leibs Erbenn vonn dißer welt welt geʃtheidenn vnd
nach ir verlaißenn diße obernente Clegerin jrer ag-
neʃenn brŭder kinde als neheʃter Erbe(n) vnd heincz iren
haußwirt als eynenn beʃitzer ader nießer ʃeyns lebens zŭ
ende So nŭ heincz geg geyer vermog altes herkomes leb-
licher gewonnheit ʃo lenger dann menʃhen gedechtnis jm
helligenn reich diß jngelnheimer gru(n)tds gevo(r) vnd nach ge
braŭch vnd gehaltenn wirt so zwey Elude im ʃtandt des ʃa-
craments der helligenn ehe bey eynnander leben vnd wone(n)
vnd welchs vnder ihene(n) on leybs erbenn verʃtheit das das
leʃt verlipbt jn withum ʃtat ʃeyns lebens zu ende gerŭglich
jn alle(n) jrenn beyde(n) zugebrachtenn mit ʃampt denn er-
runge(n) vnd erwune(n) gŭternn ʃitzenn die ʃelbige zu aller
noittŭrfft zugepraŭchenn zu nŭtzenn ʃeyne leibs narun(n)g
davonn zŭnemen vnnd nach des leʃtenn abʃterbenn
werde nu als dann die verlaißenn gŭtter ʃolicher ehelŭde
jn zweydeyl getheiltet des mannes neheʃtenn frunden zwy
deil vnd daß ʃwert theil genannt vnd der frawen neheʃt(en)
frŭnden der drittheil daß spindel dyl genennt So-
liches drittentheils dieße obernente clegerin als neheʃten
erbenn agnes drappin jrer baʃenn ʃeligenn nach dem
abʃterbenn heintz geigers jres ʃw ʃwogers ʃeligenn an ka
therinenn ʃo er nach dem abʃterbenn jrer baʃenn zur an-
dernn Ehe gehapt auch gutliche gefurdert iʃt dŭrch joigʃte(n)
im Gericht erscheint. Weiter wird gesagt, dass zu seinen Lebzeiten der Vater von Agnes Drappin, Jeckel Drapp, Else und Katherin und Endres Drap ehelich geborene Geschwister eines Vaters und einer Mutter und Agnes Heintz Geier im Sakrament der heiligen Ehe gehabt und ihm merkliche Einnahmen zugebracht hat, die Agnes von ihrem Vater und ihrer Mutter geerbt hat. Heintz hat sich auch ehrlich und wohl in seinen Einnahmequellen und seiner Haushaltung gehalten, sei der Arbeit nachgegangen und die Einnahmequellen haben wohl zugenommen. Heintz sei ohne Leibeserben von dieser Welt geschieden und habe den Neffen, der oben genannte Klägerin Agnes Bruderkind, als nächsten Erben hinterlassen und Heintz, ihren Ehemann, als einen Besitzer und Nutznießer bis an sein Lebensende. Heintz Geier wird gemäß altem Herkommen und lebendiger Gewohnheit, das seit Menschengedenken im heiligen Reich dieses Ingelheimer Grundes gilt, für das gehalten. Die beiden Eheleute haben im Stand des Sakraments der heiligen Ehe bei einander gelebt und gewohnt. Stirbt einer von ihnen ohne Leibeserben, soll der verbliebene Ehegatte das zuletzt Verbliebene als Wittum bis zu seinem eigenen Lebensende behalten und geruhsam in allen den ererbten, errungenen und gerichtlich erlangten Gütern sitzen bleiben, sie zu aller Notwendigkeit gebrauchen, nutzen und seine Leibesnahrung davon bestreiten. Nach dem Tod des letzten Ehegatten werden dann die hinterlassenen Güter des Ehepaars in zwei Teile geteilt, für die nächsten Verwandten des Mannes zwei Teile als Schwertteil, und für die Verwandten der Frau ein Drittel als Spindelteil. Das Drittel der Klägerin ging an Agnes Drappin als nächsten Erben ihrer verstorbenen Base, nach dem Tod des Heintz Geier, ihres Schwagers, an Katherine, die er nach dem Tod ihrer Base zur Ehefrau gehabt hat. Es ist dann auch gütlich von Hans Jost gefordert worden,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 120v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-120v/pagination/21/ (Abgerufen am 30.10.2024)