hannʃenn irenn jzigenn haŭßwirt angeʃtandenn vnd der
ʃelbigenn keynn volnzuck beʃtheenn hirŭmb bit vnd begert
Martein peffer als mompar auß obangezeigtenn rechtmeßíger
vrʃachenn das katherein jtzt joigʃtenn hanʃen haußfraw
ʃthuldigk ʃey dißenn clegerin denn drittentheil aller vnd jder
leygenn vnd farennthab gŭtter ʃo heintz geiger jr ʃwager ʃe-
liger vff denn dag ʃo er von diʃʃer welt verʃtheídenn verlaißenn
hat volgenn laiß / vnd zuzŭʃtellenn ʃthuldigk ʃey mit ʃampt
vffgehabner nutzŭng ʃo ʃie dar von ʃit der zeit het mogenn
entphangenn vnd ʃezt zŭrecht mit ablenu(n)g coʃtenn vnd
ʃthadenn vorbehalt noitturff daruff cleg verclagte hait
ʃthŭp von ad p(roximu)m
Jtem Carlenn ʃmeidt momp(a)r iungf(rau) Elizabet vonn der
Bŭrdenn Seyfrid Swalbachs gʃeligenn gelaßenn witwe(n) hat
Clags weyß ʃtriefftlich zugegenn vnd widder den veʃt(en) peter Nael von
Elizabet vonn der búrd(en) dirmʃteynn eyngelegt vt ʃeqŭitŭr Vor euch denn Ernůeʃt(en)
Jacob nagel von Dirm Erʃamenn ʃthulteis vnd ʃtheffenn des helligenn reichs ge-
ʃteynn richts zuu Niddern jngelnheim Erʃcheint ʃmidts carle
anwalt ader ʃeynn vnderʃeczter anwalt der Tugenthafftigen
fraw elʃenn vonn bůrdenn weylennt ʃeiffridts von ʃwalbachs
ʃeligenn gelaißenn witwen zugegenn vnd widder denn
veʃtenn peter Nahel vonn dirmʃteynn oder eyner iglichenn per
ʃonn ʃo vonn ʃeinet wegenn mit volkomen gewalt richtlich
erʃtheint mŭts vnd meynŭng denn zubeclagenn vnd ʃagt erʃtlich
war ʃeynn Das vnd nach dem der veʃt johann von ʃtharpfen
ʃteynn gedachter jungf(rau) Elʃenn / vetter ʃelig ʃich mit parthenn
heimers fraw in die Ehe gedann / vnd jm zugemelter haŭʃf(rau)
nit mehe wordenn alley(n) bey ir fŭnden / dan die Behauʃůng
mit allem ʃeim begriffe zugehorŭngen / ʃampt denn weingar-
tenn vnd andere / leigen / gŭtter vnd ane barßhafft dreiʃʃigk
gŭldenn
Jtem ʃo hab er vonn ʃtharpfenʃtein ʃelig(en) zu groß winternheim
eygenn gŭtter verkaúfft ungeuerlich vor fŭnff ader ʃechʃ-
hŭndert gŭldenn / so ʃeyenn jm aůch funff hundert gld
ihrem jetzigen Ehemann und ist bisher kein Vollzug geschehen. Deshalb beantragt und begehrt Martin Pfeffer als Momber aus oben angezeigten rechtmäßigen Gründen, dass Katherine, jetzt Ehefrau des Hans Jost, schuldig sei, der Klägerin den dritten Teil aller und jeglicher liegenden und fahrender Güter, die Heintz Geier, ihr verstorbener Schwager, an seinem Todestag hinterlassen hat, zukommen zu lassen und zuzustellen samt der entgangenen Nießnutzung, die sie davon seit dieser Zeit hätte empfangen können. Das bringt sie vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, unter Vorbehalt der Notdurft. Daraufhin hat der Verklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Karl Schmied, Momber der Jungfrau Elisabeth von der Burden, Witwe des Siegfried Schwalbach, hat eine schriftliche Klage gegen den Ritter Peter Nagel von Dirmstein eingebracht wie folgt: Vor euch, ehrenwerten, ehrsamen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim erscheint Karl Schmied, Anwalt bzw. sein untergebener Anwalt der tugendhaften Frau Elisabeth von der Burden, hinterlassene Witwe des Ritters Siegfried von Schwalbach oder einer jeden Person, die für sie mit vollkommener Vollmacht im Gericht erscheint, willens und in Meinung, ihn zu verklagen. Karl sagt zu Anfang, es sei wahr, dass und nachdem der Ritter Johan von Scharfenstein, verstorbener Vater der Jungfau Elisabeth, sich mit der Frau des Partenheimers verheiratet hat, ihm von dieser Ehefrau nicht mehr geworden ist, als was bei ihr vorgefunden wurde, namentlich die Behausung mit allem seinem Zubehör samt den Weingärten und anderen liegenden Gütern und eine Barschaft von 30 Gulden.So habe er dem verstorbenen Scharfenstein zu Groß Winternheim Eigengüter verkauft ungefähr für 500 oder 600 Gulden, so habe er auch 500 Gulden
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 121, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-121/pagination/14/ (Abgerufen am 02.12.2024)