Jtem Conntz vonn warberʃtein spricht zu Deynn cleßenn
Conntz vonn warber vor annderthalbenn gŭldenn im an eyner Erkaufftenn
ʃteynn kŭ ʃchŭldig begert außrachtŭn(n)g mit ʃampt dem Coʃtenn
deynn cleßchin
Jtem her Iacob drap probʃt Ret er hab her Thoma(n) gotz henchin
der probʃt vonn Cle peter Vielnn vnd adam ʃchumachernn verkundt hude
her thomaͦ goͤtz zur vffholun(n)g acker vnnd weingarte(n) ʃie vnderhandenn habe(n)
henchin von kle d gelegenn jm ʃael zugeŭor hamme(n) bendernn do von ʃie ierliche
peter fiel gebbenn ʃoltenn eyn ame weinß freigŭlte drey ʃie nuͦ nit
bit der halbenn vffholŭng zuerkenn Jʃt gelengt vff verdrag
ad p(roximu)m ʃícŭt hodie vnd hat her thoma der v(er)handung ab-
ʃtriefft begert
Appolonia vxor Joͤrg Jtem Appolonia Iorg knodenn haŭʃf(rau) ʃpricht zu Thomas henn
knodenn • als ʃchrei- vor iij lb hlr er ʃthuldig wordenn vor kiʃtenn vnd betladenn
Thomas henn bit vmb außrachtun(n)g cum exʃpens(is)
Jtem johannes vonn Treiß ret er hab 1 2 3 4 ko(mmer) gethann vff
eynn This im geʃetzt vonn her johann piʃtoris vnd denn
kommeŕ nachf(olgt) teʃtamentarienn darzuŭerkŭndenn laißenn begert ʃich
mit recht zubeʃcheidenn wie er ʃich fŭrter darin halten ʃolt
Jtem weigandts henn Erkennt Joigʃt ʃtherernn andert
halbenn gŭldenn des erkaufftenn hauß halbenn als
Erkent bar jzůnndt zugebbenn vnd dann weß ʃie fernner der halbe(n)
mit eynn zuthŭn ʃollenn ʃie vor weinkauffs leŭde komenn
vnnd bittenn weß dann durch die geʃprochenn der bilchkeit
nahe ʃollenn ʃie da bey pleibenn
Jtem Joigʃt ʃtherer 1 clag betreffenn drey gld lidonds
1 clag ʃo er ann joigʃtenn henn ʃeynem ʃonn mit heyln verdint
vff eynn firtel velds wingart gelegennn ann der leym kaŭle(n)
weg geŭor Obennzŭ ʃchauß cleß jʃt im dag xiiij geʃtelt(en)
Erf(olg)t in crafft Jtem Claißenn Iacob erf(olgt) in crafft ʃax albann fur xv alb
haupt gelt ʃampt denn gerichts coʃtenn / hat p b vt Juͦr(is)
Jtem Rheinhermand ret daß im abloʃŭng von denn
Rhein hermand kirchengeʃwornn zŭgeʃagt die verʃetzte gŭetter welch zeit
johannis treiß kirchen
meiʃter
Concz von Warberstein fordert von Clese Dein, ihm 1 ½ Gulden für eine gekaufte Kuh zu geben. Begehrt Entrichtung samt den Kosten.
Jakob Drapp, Propst, trägt vor, er habe Herrn Thoman Gotz, Henchin Klee, Peter Fiel und Adam Schuhmacher heute die Einziehung der Äcker und Weingärten verkündet, die sie in Händen haben, gelegen im Saal, neben Hamnman Bender. Davon sollen sie jährlich ein Ohm Wein als Freigülte geben. Beantragt deshalb, die Einziehung anzuerkennen. Ist verschoben auf gütliches Übereinkommen zum nächsten Verhandlungstermin wie heute. Herr Thomas hat eine Abschrift der Verhandlung begehrt.
Appolonia, Ehefrau des Jorg Knode, fordert von Henne Thomas drei Pfund Heller, die er für einen Bettkasten und einen Bettladen schuldig geworden ist. Beantragt Entrichtung samt Ausgaben.
Johannes von Treis trägt vor, er habe eine erste, zweite, dritte und vierte Bekümmerung getan wegen eines Tisches, der ihm von Herrn Johann Pistoris gesetzt wurde und hat das den Testamentariern dazu verkünden lassen. Begehrt, ihn gerichtlich zu bescheiden, wie er sich weiterhin verhalten solle.
Hen Weigand erkennt an, Jost Scherer 1 ½ Gulden wegen eines gekauften Hauses in Bargeld zu geben. Bezüglich dessen, was sie weiter deshalb miteinander zu tun haben, sollen sie vor Weinkaufsleute kommen und das beantragen. Was dann durch die ausgesprochen wird und der Rechtmäßigkeit nahe kommt, dabei sollen sie bleiben.
Jost Scherer reicht eine erste Klage ein bezüglich drei Gulden Lidlohn, die er beim Sohn des Hans Jost mit Heilen verdient hat. Das Geld ruht auf einem Viertel Weingarten, gelegen am Leimkaulenweg, neben oben zu Clese Schaus. Ihm ist ein Verhandlungstermin in 14 Tagen gesetzt worden.
Clas Jakob verklagt Alban Sack auf 15 Albus Hauptgeld samt den Gerichtskosten. Hat Pfänder gestellt.
Herman Ryne trägt vor, dass ihm von den Kirchengeschworenen Ablösung zugesagt worden ist, die versetzten Güter, zu welcher Zeit
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 123, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-123/pagination/18/ (Abgerufen am 30.10.2024)