Das vff jngelnheim(er) kirb mondag verʃthinem jar eyn
man jnʃeinem hauß gehabt geheißen michael aůff
der ʃteltzenn zu zeit zu winckel wonhafftig der dʃelbig hab
eyn kogel cap cap vff dem finʃter gehabt leigenn welch důrch
jms cleßenn denn ju[n]gen verruckt wŭrdenn der halbenn
eym gezennck ʃich erhabenn dar ʃie am leʃtenn hinder
g[e]nant(en) cleßenn erfunden worden vnd ʃich ig iczt gemelten
cleß vnnd michel vfftobg[e]nant ʃich habenn ʃtlagenn wollen
vnnd er hans da zwißenn gutlich wollenn redenn ʃie ʃtheyde(n)
we hat Ims cleß nit mogen leydenn vnd ʃe eygennt můt
willens ʃunder verʃthulter vrʃach jne durch eyn ʃthe(n)ckel
geʃtůchenn geʃtheenn in ʃeyne(m) eigenn hanßen haŭß zŭm
andernn Das dißer gezŭg vnd frederich Crafft haben
jne mŭßen von hanʃenn auß der ʃtobenn zigen er het ene
anders ʃolnn erʃtochenn Zum Drittenn da ʃie jne
habenn herauß bracht hab er cleß zŭ denn zweyenn ge
ʃagt lieber laißent mich widerŭmb vff mein ʃchadenn
jns hauß komen daß ʃie nit gedan habenn Bit jne anzu
halt(en) dauon die warheit zuʃag(en) etc teʃt(is) volt obedire
Darzŭ jms cleß ret die noitturfft erfurder jm aŭch
zugenn zufur zufarnn etc bat vmb eynn Búchel denn
hie am gericht zuuerkundenn das jm vergu[n]ʃt werde(n)
Jtem hans ʃchůman Erkennt mŭers cleßenn kirchen
Erkennt meiʃter andert halbenn gld zubezalenn zwißen
pinxʃtenn neheʃt zŭkome(n)
Jtem lorenntz ʃchŭer spricht zu ʃtadenns hanßenn das
lorenntz ʃchueŕ er jm hab zukauff gebenn viiɉ am weinß dar an er jm
ʃtadenns hanß nach ʃchuldig vier gld Begert von jm der außrachtu(n)g
daruff begert zeit zuderbezalůng hie zwißenn palmdag
welchs Lorenntz verbot hat
er habe am Montag der letztjährigen Ingelheimer Kerb einen Mann in seinem Haus gehabt namens Michael auf der Steltzen, derzeit in Winkel wohnhaft, der habe eine Kappe auf dem Fenster liegen gehabt, welche durch Clese Emas den jungen weggenommen wurde. Darüber habe sich Streit entzündet, der zuletzt bei Clese hängen blieb. Dann wollten sich Clese und Michael schlagen und er, Hans, sei dazwischen gegangen, habe gütlich reden und sie scheiden wollen. Das hat Cles Emas nicht dulden wollen und hat ihn aus eigenem Mutwillen ohne verschuldete Ursache durch einen Schenkel gestochen. Das sei zum einen in seinem eigenen Haus geschehen. zum anderen mussten er, der Zeuge, und Friedrich Krafft ihn von Hans weg aus der Stube ziehen, weil er ihn sonst wohl erstochen hätte. Drittens, als sie ihn aus dem Haus gebracht hatten, habe Clese zu den beiden gesagt: »Lasst mich lieber zu meinem Schaden ins Haus kommen.« Das haben sie nicht getan. Er beantragt, ihn anzuhalten, darüber die Wahrheit auszusagen usw. Der Zeuge will gehorchen. Dazu sagt Clese Emas, die Notdurft erfordert, dass auch er Zeugen hinzuzieht. Er beantragt einen Büttel, um hier im Gericht zu verkünden, was ihm vergönnt wurde.
Hans Schuhmann erkennt an, dem Kirchenmeister Clese Maurer bis kommende Pfingsten 1 ½ Gulden zu bezahlen.
Lorentz Schuer fordert von Hans Stade, er habe ihm 7 ½ Ohm Wein verkauft, von denen er ihm noch vier Gulden schuldet. Er begehrt von ihm Bezahlung. Darauf begehrt er Zeit für die Bezahlung bis zum Palmtag [14. April 1527], was Lorentz hat festhalten lassen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 127v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-127v/pagination/2/ (Abgerufen am 31.10.2024)