Jtem Clees ʃchŭchmann no(m)i(n)e peter naels vonn Dir(m)ʃtein hat
Elizabet von der ʃtriefftlich zugegenn Elizabet von der Burde ingelegt wie nach
burden uolgt laůtend zů Excipiernn vnd inrede zŭthŭn wider eyn
peter nagell vermeint vngegrůnt vnd unbeʃtendige clag von wegen vnd in
namenn der Tugenthafftigenn frawenn Elizabet von der bŭr
denn etc gegenn vnd wider den ernueʃt peter Nagel von Dirm
ʃtein furgetragenn ader inbracht Bezeugt ʃich anwalt gemelts
peter Nagels erʃtlich anzŭne(m)en was dar jn erfunden wirt jm
vnd ʃeiner partheyenn dinʃtlich / vnd erʃchießlich / als er aùch
vor eynn ʃtilʃweigenn gerichtlich bekantnŭs annie(m)t vnd
widerfecht daß vberigk ʃo jm vnd ʃeinen hauptʃachernn zů
nachtheil vnd ʃchadenn reicht ader v(er)ʃtanden mag werdenn
mit gemeyne jnredenn vnd aŭßagenn Vnnd ʃagt das
die vermeint Clag / gemein / dŭnkel / v(n)beʃtlŭßlich vnnd gar
vngeʃchickt Bit ʃeyhe Bit derhalbenn durch euwer ʃtrengkeit vnd
ernueʃt(en) derʃelbigenn rechtʃprŭch zŭerkennenn ercleernn vnd aŭß
zŭʃprechenn das ʃie denn krieg daruff zubefeʃtigenn onzuleßlich
vnnd zuuerwerffenn vnd inen vnnd ʃein partheyn von dißem
rechtʃtannt mit Erʃtatŭng coʃtas vnnd ʃthades vnd intereʃʃe
zuabʃolŭir(en) vnd zuerledigenn aŭch ʃonʃt zum formlißenn vnd
beʃtendigʃtenn rechts wie recht zŭŭerhelffenn hirin euer richt
lich ampt zum demŭtigʃtenn anrŭffenn wo ab jie E[uer] s[trenge] /
vnnd E[hrenfeʃte] die vermeint clag denn krieg daruff zubefeʃtigenn zŭ
lißenn (des ʃich duch mompar nit verʃehet) ʃo wil er jm furbe
haltenn habenn alle vnnd ide jnrede vnnd ʃein noitturfftige
gegenweher zuglegner bequemer ʃtat vnd zeit vorzuwendenn
dar vonn er ʃich offentlich vnnd zierlich ʃich bezeuget Mit
fŭrbehalt noitturfft daruff der beclagt ʃthŭp ad p(roximu)m et cop(iam)
Jtem Rhein cleß erkennt kathereynn peter vo(n) hattenheims hauʃf(rau)
Erkennt zwenn gld zubezalenn hie zwißenn dem neheʃt(en) herbʃt
Cles Schuhmann hat im Namen Peter Nagels von Dirmstein folgende schriftliche Widerspruch gegen Elisabeth von der Burden eingereicht, zu widersprechen und Einrede zu leisten gegen eine vermeintliche, unbegründete und fruchtlose Klage, die für und im Namen der tugendhaften Frau Elisabeth von der Burden usw. gegen den Ritter Peter Nagel von Dirmstein vorgetragen und eingebracht wurde. Bezeugt der Anwalt des Peter Nagel zunächst, das anzunehmen, was in der Klage gefunden wird und ihm und seiner Partei zweckentsprechend und hilfreich ist. Das nimmt er auch für ein stillschweigendes gerichtliches Bekenntnis an. Er widerspricht auch dem Übrigen, was ihm und seinen Hauptsachern zum Nachteil und Schaden gereicht und so verstanden werden kann, mit allgemeinen Einreden und Aussagen. Und sagt, dass die vermeintliche Klage allgemein, dunkel, fruchtlos und gar ungeschickt vorgebracht ist. Beantragt deshalb euch strenge und ehrwürdige [Richter], einen solchen Rechtsspruch zu erkennen, zu erklären und auszusprechen, dass die Bestätigung des Rechtsstreites unzulässig und zu verwerfen ist, und ihn und seine Partei von diesem Rechtszustand mit Erstattung von Kosten und Schaden und Zinsen zu entheben und zu entledigen, auch ihnen sonst zum förmlichen und beständigen Recht, wie es Recht ist, zu verhelfen, weshalb sie das richterliche Amt demütigst anrufen. Wenn aber die strengen und ehrwürdigen Richter die vermeintliche Klage zulassen, was doch der Momber nicht glaubt, so will er sich vorbehalten, jegliche Einrede und seine notwendige Verteidigung zu gelegener und passender Zeit vorzubringen, was er öffentlich und förmlich bezeugt unter Vorbehalt der Notdurft. Darauf erhält der Beklagte Aufschub zum nächsten Verhandlungstermin.
Clese Ryne erkennt an, Katherin, der Ehefrau des Peter von Hattenheim bis zum nächsten Herbst zwei Gulden zu bezahlen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 128, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-128/pagination/16/ (Abgerufen am 02.11.2024)