nichtige clage zůůerantwurten vnd denn krieg daruff
zubeŭeʃtigenn nit ʃchuldig vß nachuolgende vrʃachenn
vnd zum erʃten das der Clager clarliche in I[r]tŭmb weyß
ernennen vnd darzuthŭn ʃchŭldig wes von ʃeiner linien
darbracht wordenn dar er gerechtigkeitt vermeint zuhab(e)n
ʃolichs in dißer clagenn nit gehort wirt derhalben die clag
wie gmelt dunckel vnnd vngegründt daruff der richter
dan nitt wol grůntliche vrtheil Sprechenn kann
Zŭm andernn iʃt bilch das der clager / ader eyn iglicher der
eynenn Erpfal infŭrdernn wil dar ane er vermeint ge-
rechtigkeitt zŭ habenn der ʃal denn ʃelbigenn jn gewoͤnlich(e)r
zeit an dem der den Erpfal zugebenn ʃchůldig iʃt infŭrdern
vnd nit laißenn ver jaͤrig werdenn dweyl ʃichs nůn
clarlich erfindet das dißer Erbpfal wol vff zwenntzig
ader ʃechs vnd zwentzig iar on erfŭrdert laißenn auʃthehen
dŭch taͤgliche darbey auß vnd jne ganngen mit ʃo lange
ʃolich(e)r pfal jn die dritte ader vierde handte komenn Volgt
darŭß das diße ʃache verlegenn / nichtig vnd von onwerde
derohalbenn bitt genant(en) joiʃtenn hans vß obangezeigten vr-
ʃachenn jne der ʃelbigenn ledig mit ablehŭng coʃten vnd
ʃchadenn zŭerkennen ʃetzts zŭrecht furbehalt noittŭrff
Dargegenn Marteyn peffer als momp(a)r etc furtrag(en)
ließ nit wenig zubefremdenn ʃey auch wundarliche zŭ
hor(e)nn das joiʃtenn hans als eyn fremder ʃich dißer recht-
uertigŭng vnderʃtait er hab aůch ʃolichenn Erpfal von
wegenn ʃeynes brŭders haůßf(rau) belʃʃenn bey lebenn vnd
abʃterbenn Heintz geyers ʃeligenn fŭrdernn Dweyl
er im keynn volnkomentlichenn gewalt von den Erbenn
katherin ʃeiner haußf(rau) ʃeligenn jm vbergebenn darthŭt
Beclagt er ʃeyn vngehorʃam vnd onegeʃchicklichkeit vnd ʃagt
nichtige Klage nicht schuldig sein, zu antworten und den Streit darauf zu bestätigen und zwar aus folgenden Gründen. Erstens ist der Kläger schuldig, deutlich zu benennen und darzutun, was von seiner Linie dargebracht wurde, an dem er Gerechtigkeit zu haben vermeint. Das geht aus dieser Klage nicht hervor, weshalb die Klage wie erwähnt dunkel und unbegründet ist. Darauf kann das Gericht dann wohl kein begründetes Urteil sprechen.
Zum anderen ist angemessen, dass der Kläger oder ein jeglicher, der einen Erbschaftsanfall einfordern will, an dem er vermeint, Gerechtigkeit zu haben, diesen in gewöhnlicher Zeit von dem, der den Erbschaftsanfall zu geben schuldig ist, einfordern und nicht verjähren lassen soll. Weil sich nun deutlich herausstellt, dass dieser Erbschaftsanfall wohl auf 20 oder 26 Jahr ungefordert ausstehend gelassen wurde, dabei täglich solange aus- und eingegangen wurde, bis die Angelegenheit in die dritte oder vierte Hand gekommen sei. Daraus folgt, dass diese Sache verjährt, nichtig und ohne Wert ist. Deshalb beantragt Hans Jost aus aufgezeigten Gründen, ihn der Klage und der Erstattung von Kosten und Schaden als ledig zu erkennen. Bringt das vor Gericht unter Vorbehalt der Notdurft.
Dagegen ließ Martin Pfeffer als Momber usw. einwenden, es sei nicht wenig befremdlich und auch wunderlich zu hören, dass Hans Jost als ein Fremder sich dieser Beweisführung bedient, er habe auch solchen Erbschaftsanfall wegen Else, der Ehefrau seines Bruders, bei Leben und Sterben des Heintz Geier zu fordern. Weil er ihm keine ihm übergebene vollkommende Vollmacht von den Erben seiner verstorbenen Ehefrau Katherine vorweist, beklagt er seine Ungehorsamkeit und Unschicklichkeit und sagt,
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 133, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-133/pagination/11/ (Abgerufen am 02.11.2024)