Jtem vff inbrachte Clag conratt von Rudeßheim vor eŭch
Conrat von Rŭdeßhey(m) denn Ernŭeʃtenn Schulteis vnnd ʃchoffenn des haillig(en)
henrichs cleß reichs gerichts zŭ nidernn jngelnheim gegenn vnd
wider henrichs cleßenn in recht inbracht Erʃcheint gemelter
Cleeß muts vnd meynůng denn Richtlichenn kriegk
zubeueʃtigenn Das er der inbrachtenn vermeintenn
Clag jn maißenn die fŭrbracht iʃt nit geʃtendig das
er auch vonn ʃolicher vngegrunte clag zŭ erledigenn ʃey
mit erʃtatung coʃtenn vnd ʃchadenn / vnd wo
der vermeint clager ʃeyn clag zubeweyʃenn vnd zugenn
zŭfŭer(e)nn vmherʃthenn wŭrde So begert der beclagt
der zugenn namenn jm mit zŭtheiln vnd zeitt an zuʃetze(n)
ʃeynn fragʃtuck zŭvbergebe(n) Sunʃt bezŭckt er ʃich der
nichtigkeitt alle noitturfft vorbehaltenn Re(us) pars ad-
uerʃa h(a)b(e)t dila(tion) ad p(roximu)m
Jtem Conradts grett rett wie her Steffann Fŭlmůt vff jr
vffholŭng etlicher gultenn vnd vntherpfande jn halt der
her ʃteffan fūl- verhandŭng begertenn der halbenn ʃie die haŭpt gŭlte
mūt vor wenherumb coʃtenn jne vergenŭgt diß denn mit
Conrats grett gult gebernn vnd anhangs zu wißenn gedan aŭch an hŭde
hier verkŭnden laißenn vnd ʃich nw jr zuʃtuer nímant
erʃtheint verhofft ir ʃolte vffholŭng der gŭter zugemelt(en)
gute gŭltenne gehoͤrig erkennenn vnd ban vnd Fridenn
jr dar vber gebenn werdenn hie bey thomas Endres er
ʃthienn ließ jm die vntherphande eroffnenn Ret dernach
er laß beʃcheenn was recht vnd iʃt ir vffholŭng erkenn
lut der clag hat b(ann) vnd f(rieden)
Momp(ar)ʃchafft Jtem hans mantel hat momp(ar)ʃchafft hanß vonn Moßbachs
widerrŭffen widderŭffenn
Jtem joiʃtenn hen vnd wilhelm vonn Altzey habenn
jr ʃach mechtiglichenn an vier man verlaßenn etc wieß
Non reŭenire die der bilchkeitt nach darŭber ha(n)deln dabey zupleybe(n) vndt nit
vernner dernnhalbenn angericht handenn
Auf eingereichte Klage des Konrad von Rüdesheim vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim gegen und wider Cles Henrich im Gericht eingebracht, erscheint Cles, willens und in der Überzeugung, den gerichtlichen Streit zu bestätigen. Er gesteht die eingereichte vermeintliche Klage in dem Maß, wie sie vorgebracht wurde, nicht. Er sei auch von dieser unbegründeten Klage mit Erstattung von Kosten und Schaden freizusprechen. Wenn der vermeintliche Kläger sich getrauen würde, seine Klage zu beweisen und Zeugen aufzurufen, so begehrt der Beklagte, ihm die Namen der Zeugen mitzuteilen und ihm eine Verhandlungstermin zu setzen, um seine Fragen zu übergeben. Sonst beruft er sich auf Nichtigkeit, unter Vorbehalt aller Notdurft. Der Beklagte hat als gegnerischer Teil Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Grethe Konrad sagt aus, dass Herr Stephan Fulmot auf ihre Einziehung etlicher Gülten und Unterpfänder, gemäß der Verhandlung begehrt, weshalb sie die Hauptgülte vor irgendwelchen Kosten ihm bezahlt hat. Dies hat sie mit Wissen der Mitgültgeber und deren Familien getan, auch heute hier verkünden lassen. Von denen ist keiner erschienen, ihr etwas beizusteuern. Sie hofft, ihr solle Einziehung der Güter, die zu der Gülte gehören, zuerkannt und ihr Bann und Frieden darüber gegeben werden. Hierbei erschien Enders Thomas und ließ sich die Unterpfänder eröffnen. Er trägt danach vor, er lasse geschehen was Recht ist. Grethe wurde gemäß der Klage Einziehung zuerkannt und hat Bann und Frieden.
Hans Mantel hat die Momberschaft des Hans von Mosbach widerrufen.
Henn Jost und Wilhelm von Alzey haben ihr Verfahren mit Vollmacht an vier Männer übergeben usw., wie die nach der Rechtmäßigkeit darüber handeln, dabei wollen sie bleiben und nicht weiter deshalb am Gericht verhandeln.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 134v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-134v/pagination/4/ (Abgerufen am 03.11.2024)