Jtem Rhein hermand thŭt eynn erʃthe klag vff peter ʃchuern
1 clage vonn hattenheim vor zehen gŭlden haupt ʃchŭlt et ʃup(ra) o(mn)ia
Jtem jacob vonn wolffʃheim Erf(olg)t Matheiß von weinheim voŕ
Erf(olg)t zwen gld vnd acht alb jnredde
Erf(olg)t Jtem Peter ʃthal Erf(olg)t deynn claißenn von weinheim voŕ
vor zwolff alb jnrede
Ims cleß Jtem jnns cleß vonn weinheim Rett wie ʃtadens hanß in
Stadens hans jn dißer inʃtantz gegegnn jm ʃeyn vatter als eyn gezŭgenn
zufuren vermeint Nŭ iʃt war vnd jm rechtenn verʃehenn
das ey(n) vatter gegen ʃeynem ʃonn vnd hiewidderŭmb eyn ʃon geg(en)
ʃeynem watter zŭg ʃint ʃeynn keyn jn pfeinlichen clag(en) wíe
jn dißem val derhalbenn er verhvfft de(r) zŭge jm zŭ furenn
vßgemelter vrʃachenn jm rechtenn nit zugelaßenn werden
vnd bit ʃolichs mit recht zũerkenne(n) / Dargegenn hans
vonn ʃtadenn rett als der krieg durch jnn denn beclagtenn
negatiue beůeʃtiget er ʃich ʃeynn clag zemlich zubebeweyʃenn
v[er]bottenn Etliche gezugenn angezog(en) vnd in artickels maiß
geʃchuldiget verhofft demnach inrecht zŭerkennen die ʃelbige
ʃoltenn furtmer ve wie recht verhort werde vnd publicirt aŭch
mit gedeylt werdenn vnd ʃetzs aůch zůrecht Daruff liß
ad ʃocios der beclagt beym forigenn recht ʃatz auch berŭen ambo
vnnd habenn beyde partheynn weither zwe(n) xiiij tag zu kůnd
1 h Jtem her Iohann greiff pharh(e)r zu mittelnheim eyn erʃte
h vff loers Endreß zu winckell vnd fleckenn
Erhartt zu geyßenn ʃeßhafftigk vor eyn le(m)b / vnd vff ʃo
liche vnderphande Geʃthehen dinʃtags nach cruc(is) anno etc
zwentzig ʃiebenn
Jtem carle ßhmeit als momp(ar) Elizabett von der burde(n) etc
hat abermals ʃein ʃthriefftlichen gewalts brieffe
jme von g[e]nanter elizabett vbergebben vnd mo(n)dag
nach appolonie anno etc • 25 • gegegenn pet(er) Nageln ader
ʃjngelegt mit itzt zuthŭn becrefftigŭng vnd an-
ne(m)ung notiger (ver)handŭnge(n) etc accepit )
Herman Ryne reicht eine erste Klage ein gegen Peter Schuer von Hattenheim auf zehn Gulden Hauptschuld und auf alles.
Jacob von Wolfsheim verklagt Mathes von Weinheim auf zwei Gulden und acht Albus sowie auf Einrede.
Peter Stahl verklagt Clese Dein von Weinheim auf zwölf Albus und auf Einrede.
Cles Emas von Weinheim sagt aus, dass Hans Stade in dieser Instanz vermeint gegen ihn, seinen Vater, als einen Zeugen zu führen. Nun ist es wahr und im Gericht vorgesehen, dass ein Vater gegen seinen Sohn und umgekehrt ein Sohn gegen seinen Vater kein Zeuge in peinlichen Klagen ist, wie in diesem Fall. Deshalb hofft er, es möge ihm aus genannten Gründen im Gericht nicht zugelassen werden, den Zeugen gegen ihn zuzulassen und beantragt, das gerichtlich anzuerkennen. Dagegen sagt Hans von Stade, da der Streit durch ihn, den Beklagten, negativ bestätigt sei, habe er sich anerboten, seine Klage geziemend zu beweisen, hat etliche Zeugen herangezogen und ihn mit Artikeln beschuldigt. Demnach hofft er, es werde gerichtlich anerkannt, dieselben sollten weiterhin wie Recht verhört, publiziert und mitgeteilt werden und bringt das vor Gericht. Darauf ließ der Beklagte es beim vorigen Urteilsantrag auch beruhen. Beide.Beide Parteien haben weitere 14 Tage Zeit für die Beweisführung.
Herr Johan Greiff, Pfarrer in Mittelheim, erhebt eine erste Heischung gegen Endres Loer von Winkel und Erhart Fleck, in Geisenheim wohnhaft, auf ein Lamm und entsprechender Unterpfänder. Geschehen Dienstag nach [Inventio] Crucis im Jahr 27. [7. Mai 1527]
Karl Schmied als Momber der Elisabeth von der Burden usw. hat abermals von ihr eine schriftliche Vollmacht erhalten und am Montag nach Appolonie usw. 25 [13.2.1525] gegen Peter Nagel Klage eingereicht, bis jetzt zu tun Bestätigung und Anerkennung notwendiger Verhandlungen. Angenommen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 135, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-135/pagination/11/ (Abgerufen am 30.11.2024)