Monndags nach Cantate
Zwißenn mertein peffernn als momp(a)r Elß Drapin ʃeyner
Martein peffer mŭtter ʃampt jrenn zugewanthenn clager eins vnd
Joigʃtenn hanʃen von wegen ketthen ʃeiner hauʃf(rau) ʃelig(en)
S(e)n(tent)ia antworterenn anderntheils nach clag antwŭrt beydertheyl
Ioigʃten hanʃs furdragenn vnd rechtʃatz Erkennt der ʃthoffenn jn recht
wollenn die partheyenn formlich vnd wie recht iʃt han
deln ʃal gehort werdenn zugeʃcheenn furter was recht iʃt
Jtem jDer ʃchoffenn erkennt denn kommer ʃo johannes treiß
S(e)n(tent)ia des thiß halbenn jm von her johann piʃtori ʃelig(en) geebʃetzt
dweyl der gegenntheyl nit wie recht erʃthienn etc crefftigk
johannes vo(n) Zwißenn johannes von Dreiß als kirchenmeiʃter an eyne(n) vnd
Treiß Rheynherman am anderntheil nach beyder partheyenn fŭr-
tragenn vnd rechtʃatz ʃpricht der ʃthoffenn zu recht Beweiʃt
S(e)n(tent)ia Rheyn Hermand das jm die kirchenmeiʃter die laißŭng
laŭt ʃeynes furdrages zůgeʃagt ʃal gehert werdenn zugeʃtheenn
Rheinherma(n) furter waß recht demnach ʃich hermand vff kunde gezog(en)
vnnd hat zeitt wie recht
Jtem herberts Thonges vnnd marteyn Rinder habenn mo(m)p(a)r
gemacht Peter gißenn von Parthenheim jn ʃachenn ʃich
monpaŕ erhaltenn zwißenn jne als vonn wegenn Niclauß witlichs
jres ʃw[e]hers ʃeligenn vnd Smits cleßenn vnd g johan von
haßma[n]ßhŭʃenn zuhandelnn thŭnn vnd laßenn als ʃie ʃelber
th[un] mochtenn ʃo ʃie zugegenn wer(e)n mit vff jr widderŭff(en)
Jtem Vff jungʃt geʃprochenn vrtheyl zwißenn marteyn
Martein phef(e)r peffernn als momp(a)r etc vnd joʃtenn hanßenn vßgang(en)
Ioiʃtenn hans Sagt g[e]nannter marteynn Er hab eynn warhafftige
gegrunte inrecht ʃcließennde clag fŭrbracht bit der halbenn
mit recht zuerkennenn das joiʃtenn hanß vff die ʃelbig
zu antwortenn vnd denn krieg zubeueʃtigenn ʃchuldig ʃey(n)
ʃetzt zŭrecht mit ʃampt dem coʃtenn Dargegenn ʃagt
joigʃtenn Hanns ʃich Clarlich erfinde das er angeclagt
ʃey wordenn vnd daruff ʃthup vnd dag geheyßenn vnd nach
Montag 20. Mai 1527
Zwischen Martin Pfeffer als Momber seiner Mutter Else Drappin samt ihren Verwandten, als Kläger einerseits, und Hans Jost für seine verstorbene Ehefrau Katherine, als Beklagte andererseits, nach Klage, Antwort, beiderseitigem Vortrag und Urteilsantrag erkennen die Schöffen Recht: Wollen die Parteien förmlich und so handeln, wie es Recht ist, soll das angehört werden und weiter geschehen, was Recht ist.
Das Schöffengericht erkennt die Bekümmerung, die Johannes Treis wegen des Tisches, der ihm vom verstorbenen Herrn Johan Pistoris gesetzt worden war, weil die Gegenpartei nicht, wie es Recht ist, erschien usw. als rechtskräftig an.
Zwischen Johnnes von Treis, Kirchenmeister, und Herman Ryne, nach beiderseitigen Vorträgen und Urteilsanträgen spricht das Schöffengericht Recht: Beweist Herman, dass ihm der Kirchenmeister die Überlassung gemäß seines Vortrags zugesagt hat, soll das angehört werden und weiter geschehen, was Recht ist. Da sich Herman auf Beweismittel beruft, erhält er Zeit, wie es Recht ist.
Thonges Herbert und Merten Rinder haben Peter Geis von Partenheim auf Widerruf zum Momber gemacht, in Angelegenheiten, die sich zwischen ihnen, wegen ihres verstorbenen Schwagers Niclaus Wittlich, und Clese Schmied sowie Johan von Assmannshausen erhalten haben, dort zu handeln, zu tun und zu lassen, als ob sie es selbst tun würden, wenn sie anwesend wären.
Auf jüngst gesprochenes und ergangenes Urteil zwischen Martin Pfeffer als Momber usw. und Hans Jost, sagt Martin, er habe eine wahrhaftige, begründete und rechtlich schlüssige Klage vorgebracht, beantragt deshalb gerichtlich zu erkennen, dass Hans Jost schuldig ist, auf die Klage zu antworten und den Streit anzuerkennen. Er bringt das samt den Kosten vor Gericht. Dagegen sagt Hans Jost, wenn sich klar herausstelle, dass er angeklagt worden sei, fordert er daraufhin Aufschub und Verhandlungstermin und bringt nach-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 135v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-135v/pagination/21/ (Abgerufen am 30.11.2024)