uolgenns eynn ʃchrifftlich antwort vermog der clagenn
furbracht dar in ʃich dann erfint Eynn beger als der clager ʃolt
darthun in(n) ʃtumbe weyß wes von der linien von der er
vermeint zu erbenn dar komen ʃey / welcher artickel er hie
mit repelirt / vnd alle verhandelŭng welch ir die richter wer
denn t anʃehenn verhofft zuerkenne(n) das joigʃtenn hans
genůʃam geantwort hab vnd ʃetzs zŭrecht cum Expens
dargegenn marteynn peffer als momp(a)ŕ ʃagt Es erfinde
ʃich das joigʃtenn hanß vi viel nichtige vnd ongegrunte
vrʃachenn jn vßzugks weiß anegezeigt / derhalben er vermey(n)t
denn krieg zubeueʃtigenn nit ʃthuldig ʃeynn Soliches ʃeyn
joigʃtenn hanʃenn vnd jitziges fŭrtrage(n)s wil Marteyn peffer
mit gemeynen jnredenn vnd nit geʃthenn widerfecht vnd
abgeleynnt habenn mit bit zuerkennen vff jnbrachte clag
zŭantwortenn ʃchuldig ʃeynn wie dan vormals auch ge-
pettenn vnd begert iʃt ʃetzs zůrecht Cŭm expens darŭff
hat hanß dag vnnd copy ad p(roximu)m
Jtem ʃmeydts cleß vnnd johann von haßma[n]ßhuʃenn ʃag(en)
Smeits cleß wie das Niclaŭß vonn wittlich ʃelig Eynn clag(en) gegenn
johann von haß- jne fůrbracht vnd die ʃelbig(en) nit volnfürett dŭrch ʃich ader der
maßhūʃenn halbenn mompar beʃetzt dich ʃach richtlichenn außzufúrenn
herberts thonges derhalbenn ʃie als beclagtenn mit recht vonn jme gefragt aŭch
cu(m) conʃortib(us) eÿ- der zeitt ledig vonn richter erkannt vnd nŭ jar vnd dag ver
den Niclaus vo(n) ʃthinenn verhoffenn derhalbenn ʃie ʃollenn der clag(en) gar vnd
witlichs ʃeligen zŭmal pŭrgirt vnd mit ʃampt Coʃtenn vnd ʃtheden ledigk
erkennt werdenn vnd ʃetzenn ʃolichs zŭrecht Dargeg(en)
herberts Tonges furtrag(en) ließ er acht dißenn außzŭgk
vor nichtig vrʃach warŭmb das wißentlich ʃeyͦ das Niclaß
wittlich ʃelig jn ʃeinen krancken tagenn Martenn Rindern
vnd peter gißenn beyde ʃeyn dochternn mann(en) zu mo(m)p(a)r(n) geʃetzt
denn krieg zuvolnfurenn vnd ob dem ʃthon alʃo vnd ʃich
jn gerichts dag geʃŭmet (do vonn ʃie nit wißenns habenn)
mochtenn doch die angeclagtenn nit weyters erle-
folgend eine schriftliche Antwort auf die Klage vor. Darin sich dann ein Forderung findet, dass der Kläger im stummer Weise darlegen solle, was von der Linie, von der er vermeint etwas zu erben, stammt, welchen Artikel er hiermit abweist und alle Verhandlung, welche ihr, die Richter, ansehen werdet. Er hofft, dass anerkannt wird, dass er, Hans Jost, genügsam geantwortet habe und bringt das samt den Kosten vor Gericht. Dagegen sagt Martin Pfeffer als Momber: Es stelle sich heraus, dass Hans Jost viele nichtige und hinfällige Gründe in seinem Auszug angezeigt hat, weshalb der vermeint, nicht schuldig zu sein, den Streit zu bestätigen. Diesen jetzigen Vortrag des Hans Jost will Martin Pfeffer mit allgemeiner Einrede und Ablehnung widerfochten und zurückgewiesen haben, mit dem Antrag anzuerkennen, dass der Beklagte schuldig ist, auf die eingebrachte Klage zu antworten, wie dies vormals auch beantragt und begehrt wurde. Bringt das samt den Auslagen vor Gericht. Darauf hat Hans Verhandlungstermin und Kopie zum nächsten Gerichtstag begehrt.
Clese Schmied und Johan von Assmannshausen tragen vor, dass der verstorbene Niclaus von Wittlich eine Klage gegen sie vorgebracht und die selbige nicht selbst vollführt oder deswegen einen Momber ernannt hat, die Angelegenheit gerichtlich auszuführen, weshalb sie als Beklagte mit Recht von ihm gefragt, auch jetzt vom Richter als ledig erkannt wurde und nun Jahr und Tag verflossen sind. Sie hoffen deshalb, sie sollen von den Klagen gar und zumal gereinigt und samt Kosten und Schaden als davon ledig erkannt werden und bringen das vor Gericht. Dagegen lässt Thonges Herberts einwenden, er erachte diesen Auszug für nichtig, weil es bekannt ist, dass Niclas Witlich während seiner Krankheit seine beiden Schwiegersöhne Merten Rinder und Peter Geis als Momber bestimmt hatte, den Streit zu vollführen. Wenn dem schon so ist und sie den Gerichtstag versäumt haben, wovon sie nichts wissen, sollten doch die Angeklagten nicht weiter ledig
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 136, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-136/pagination/3/ (Abgerufen am 02.11.2024)