gemeltenn Iŭngh(e)rnn ʃolicher weingart(en) vnd Baům
wie obennʃtat vonn rechts wegenn zŭʃtet vnd gehorig vnd noch
ʃeynn ygenn Auch vonn Ampts wegenn durch Richtliche
hilffe denn benantenn Criʃtmand dem beclagtenn zwing(en)
jm als anwalt dem ʃelbig(en) weyngart vnd Baŭm geben kere(n)
vnnd volgenn zulaißenn mit ʃampt denn abegenu(m)en vnd zu-
verʃichtlichenn abnŭtzŭng(en) jntereʃʃe Coʃtenn vnd ʃchadenn Nach
richtlicher meßigůng mit furbehalt der cŭnfftig(en) Auch die clag
zu mehernn mindernn Corigernn vnd anders zubegernn wil
ʃich auch domit nit weither nach and(en) beweyʃung begebbenn
habenn dan ʃo fiel jm zŭ ʃeiner Eroberŭng noitt vnd dinʃtlich
ʃeynn mocht Sonder aůch ʃolichs des beclagt(en) Criʃtmand ʃchein
ders warlich antwŭrt begert vmb mitteyls rechtenn vnd ge-
rechtigkeit E(uer) richlich ampt anruffen vnd ferner furgeʃetzt hab(en)
alles das gewonheit vnd recht iʃt daruff hat der beclagt ʃthŭp
ad p(ro)ximu(m)
Erkennt Jtem Stadenns hans Erkennt Bernhard horneck schŭlt(heiß) xv alb
zubezalenn neheʃt Bartholomej
Elizabett vo(n) Jtem Philips ʃthůchmann Ret peter Nagel von Dirmʃteyn hab
der būrden hab jne in Reychs gericht mompar gemacht vonn ʃeynet weg(en)
peter nael zuhandelnn thŭn vnd laißenn etc derhalbenn verhofft er hab
genu(n)gʃam gewalt von ʃeynet weg(en) vnd in dißer ʃachenn jn recht
zŭhandelnn vnd wo der gegentheil vermeint neyn verhofft er
jo vnd ʃetzs zŭrecht Dargegenn Smeydts carle als anwalt
ju(n)gf(rau) Elizabett von der Burdenn rett Er hab keynen genu(n)g(en)
an der ʃtlechtenn Momp(ar)ʃthafft vrʃach er ʃey vormals aŭch alʃo
momp(ar) gemacht n wordenn hab der beclagt keyn genu(g)en
daran haben wollenn Darhalbenn Er carle eyn volnkomen ge
walt hat mŭßen jnge jnleg(en) mit Beger daß der geg(en)t(eil) der
gleíchenn aŭch thů vnd das der krieg deʃto gewarlicher beueʃtiget
werde vnd verhofft philips ʃolt daran mit recht geweʃen werde(n)
ad ʃocios Dargegenn verhofft philips wie vor ʃatzs auch zŭrecht wie r(echt)
Jtem Simon ʃtherer ʃpricht zů Conrad von Rudeßheym vor
Simon ʃcherer vier gld lidon begert der außrachtŭng wie lidons
Conrad vo(n) rudeßhey(m) ordnŭng vnd recht Daruff erkennt Er vßrachtŭng zwen
Erkennt gld Bartholomei vnd die auch martínj neheʃt(en) noch an(n) volg(en)
zuentricht(en)
Jungherrn Weingarten und Baum wie oben steht von Rechts wegen zustehen und gehören und noch sein Eigen sind, auch von Amts wegen durch gerichtliche Hilfe den beklagten Cristman zu zwingen, ihm als Anwalt den Weingarten und Baum zu geben, zuzuwenden und zukommen zu lassen, samt dem Verlust und den offensichtlichen Abnutzungen, Zinsen, Kosten und Schaden, nach richterlichem Ermessen festgesetzt, unter Vorbehalt, künftig die Klage zu erweitern, zu verengen, zu korrigieren und anderes zu begehren. Er will sich auch damit nur soweit einer anderen Beweisführung bedienen, als ihm zu einer Durchsetzung notwendig und dienlich sein möchte, verlangt besonders auch die wehrhafte Verteidigung des beklagten Cristman und will mittels Recht und Gerechtigkeit euer richterliches Amt anrufen und weiter alles das fortgesetzt haben, was Gewohnheit und Recht ist. Darauf hat der Beklagte Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Hans Stade erkennt an, dem Schultheiß Bernhard Horneck 15 Albus am nächsten Bartholomäustag [24. August] zu bezahlen.
Philip Schuhmann sagt, Peter Nagel von Dirmstein habe ihn im Reichsgericht zum Momber gemacht, für ihn zu handeln, zu tun und zu lassen usw. Deshalb hofft er, er habe eine ausreichende Vollmacht, für ihn in dieser Sache im Gericht zu handeln. Wenn die Gegenpartei vermeint 'Nein', hofft er 'Ja' und bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Karl Schmidt als Anwalt der Jungfrau Elisabeth von der Burden, ihm reiche die schlechte Bevollmächtigung vor Gericht nicht aus, weil er vormals auch zum Momber gemacht worden sei, damit wollte der Beklagte nicht zufrieden sein. Deshalb hat er, Karl, eine vollkommene Vollmacht einlegen müssen mit dem Begehr, dass die Gegenpartei desgleichen tue, und dass der Streit desto wahrhaftiger bestätigt wird, und hofft, Philip sollte entsprechend gerichtlich angewiesen werden. Dagegen hofft Philip wie zuvor und bringt das vor Gericht, wie es Recht ist.
Simon Scherer fordert von Konrad von Rüdesheim vier Gulden Lidlohn. Begehrt deren Entrichtung wie Lidlohnsordnung und Recht ist. Darauf erkennt er an zwei Gulden am Bartholomäustag [24. August] und den Rest am darauffolgenden Martinstag [11. November] zu entrichten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 138, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-138/pagination/12/ (Abgerufen am 30.10.2024)