Jtem Ioigt ʃtherer ʃpricht zu weigandts henn vor j gld vnd
joigʃt ʃcherer drey alb gerechennts gelts er jm ʃthůldig an eynem erkaufft(en)
weygandts hen haůß welchs ziel geweʃt weynachtenn neheʃt vergang(en) anno
xxvj Bit vmb vßrachtŭng
Jdem ʃpricht jm zů vor zwentzig alb ʃo er vor jne hot mŭße(n)
jdem c(ontra) euͦnd(em) bezalnn fur bede von deß hŭß wegenn er Itzŭndt bewonett
uelíchs gebenn jars funff alb Begert der auch von jm vßracht(en)
mit ʃampt dem coʃtenn ʃetzt zurecht daruff hot derbeclagt
vff beyde clag(en) ʃchŭp ad p(ro)ximům)
Jtem Rhein hermand ʃpricht zů Peter ʃthuernn von(n)
hattennheim vnd ʃagt wie er jn dißer faʃtenn jn dem
Rhein herma(n)d mertz vff ʃanct Paŭl(us) dag ʃey er komen ghen hattenheim
peter ʃchawer mit eyne(m) nachen gefarnn vnd hab darin gehapt ettliche
gewar nemlich ʃtuckfis vnd hering wol aŭff die fiertzig
gŭldenn wertt demnach hab jne Reußen claß von Eltůel
bekomert von weg(en) deyn cleßis vor acht gŭldenn dar zu ʃey
er der beclagt angezogenn als eyn halter des komers dar zŭ
iʃt der Landtʃtreiber vonn Eltůel mit eyne(m) knecht kome(n)
reytenn vnd hab dembeclagten eyn beʃtheit gebbenn die
war vß zuladenn vnd hinder denn Schult(heißen) zu leg(en) vnd
den nachenn an zuʃtlißenn vnd ferners hermand
ʃonder handtrw dage hinder den Vitztumb geʃetzt
denn neheʃtenn dag nach beʃthenem kom(m)er derhalbenn
Er hermand le des kommers von peter ʃthŭern ledig Vber
das er peter der beclagt nit gelopt ʃonder den nachen vff
Freylannt gezogenn vnnd jm hermand ʃeyn wahr(en)
merʃeyl von dem nachenn abgedann vnd hinder jm
behaltenn auch ʃeyn whr genom entno(m)men des er dan
noch alles in mangel ʃthett Nach ʃolicher dag ʃatzůng
der landtʃchreybers liß vff diße Oʃternn dar mit aŭch
jne verhindert eyns dags mitt ʃolich(e)r war Das ʃich
hermand beclagt ʃthadenns zehen gld mit ʃampt
dem Coʃtenn vnnd beg(e)rt Antwŭrtt re(us) h(a)b(e)t ʃth(ub) vt mo(ris)
Jost Scherer fordert von Henne Weigand einen Gulden und drei Albus abgerechneten Geldes, die er ihm für ein gekauftes Haus schuldet. Zahlungsziel war vergangene Weihnachten 1526 gewesen. Er beantragt Entrichtung.
Derselbe fordert von ihm 24 Albus, die er für ihn für Bede zahlen musste und für das Haus, das er jetzt bewohnt, das jährlich fünf Albus gibt. Er begehrt, ihm das ebenfalls auszurichten samt den Kosten. Bringt das vor Gericht. Daraufhin hat der Beklagte auf beide Klagen Aufschub zum nächsten Gericht erhalten.
Herman Ryne hat eine Forderung an Peter Schuer von Hattenheim. Er sei in der diesjährigen Fasten im März am St. Paulustag [25. Januar] mit einem Nachen nach Hattenheim gefahren und habe darin einiges an Ware gehabt, nämlich Stockfisch und Hering, hatte wohl an 40 Gulden Wert. Demnach habe ihn Clas Reuß von Eltville bekümmert wegen Clese Dein für acht Gulden. Dazu sei der Beklagte als ein Grund der Bekümmerung beschuldigt worden. Dazu ist der Landschreiber von Eltville mit einem Knecht geritten gekommen und habe dem Beklagten einen Bescheid gegeben, die Ware auszuladen, beim Schultheißen zu hinterlegen und den Nachen anzubinden. Sie haben ferner Herman ohne Handtreu Tage beim Viztum gesetzt, den nächsten Tag nach dem Tag, als die Bekümmerung erfolgt ist. Deshalb sei Herman von der Bekümmerung von Peter Schuer befreit. Über das hat der beklagte Peter nicht gelobt, sondern den Nachen auf Freiland gezogen und ihm, Hermann, sein merseyl vom Nachen abgetan und bei sich behalten, auch seine Waffe herausgenommen. Seine Sachen habe er nach der Tagsetzung, die der Landschreiber auf Ostern festsetzte, nicht wieder bekommen. Damit habe er ihm mit der Ware auch einen Tag verhindert, dass sich der beklagte Herman über einen Schaden von zehn Gulden samt den Kosten beklagt. Er begehrt eine Antwort. Der Angeklagte erhält Aufschub, wie es Gewohnheit ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 138v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-138v/pagination/17/ (Abgerufen am 03.12.2024)