Jtem Ioigʃt ʃcherer Erkennt krethenbaŭchs ketthenn
Erkent Eynn gld zubezalnn neheʃt johannis baptiʃte
Jtem Acker hanns vnd peter Stal anwelde jorgenn Neßenn
jorg(en) hens kinder beclagenn ʃtadenn kreynn jorgenn hens nachgelaßenn
kinder wittwe / das jne noch vßʃthe vnnd mangel ʃechs zehenn gulde(n)
kreÿn von die vngeůerlich an dem vberlibertenn gelde ʃo ʃie vor Schult(heiß) vnd
kirche rait vber libert Bittenn ʃich ʃie anzuhaltenn das ʃie die bemelte
ʃŭma Ine zŭgebenn vnd zŭŭergun(n)en ʃchůldig mit ʃampt de(n)
Coʃtenn ʃetzenn Anwelde zu r(ech)t Daruff die beclagt hat ʃthŭp
ad p(ro)ximŭ(m)
Jtem Cleß vonn holtzhŭʃenn spricht zu ʃtadenns hanʃenn
Cles von holz- vor eyn gld ʃo er jm ʃthuldig vor eyn verkaŭfftenn acker
hūʃenn Begert derhalbenn vßrachtůng mit ʃampt dem coʃten daruff
Stadens hans Erkennt hanß rechnu(n)g vnd bezalŭng ad p(ro)x(imu)m
Jtem Stade(n)s hanß ʃpricht zů margretenn cleß von holzhu-
Stadens hans ʃers frawenn wie das ʃie hab Endres mŭllernn wolle(n)
Margret cleß phenndenn vor Eyn gld vnd ʃechs alb Do hab er hanß
von holzhuʃers jn der gutlichheit dar zwißenn geret daß Endres jr wey-
hußfrauwe ther zeitt vnd ziel gebenn als vff Burgʃthafft ʃeyn hanʃe(n)
Aber die zeitt erʃthinenn vnd denn gemelten Endreß nit
bezalt vnd derhalbenn er jne angeʃucht als eyn Burgenn
aŭch den obg[e]nant(en) Endreß bezalt verhefft Hanß die
beclagt ʃthuldig ʃey jne der gemeltenn ʃum(m)a ʃampt coʃten
vnd ʃthadenn widerŭmb zůwiderleg(en) vnd vß zurichtenn
ʃthuldigk ʃetzt zŭ recht Dar gegenn cleß vonn holtzhu-
ʃenn von wegen ʃeiner huʃf(rau) rett Es mog ʃeyn das er vor
verʃthiner zeitt vor ʃie vnd ʃeinene forfarnn Bŭrge word(en)
ʃey Aber ʃie hab weygand(en) vnd ir mann Eyn acker
zŭkaŭff gebenn wiß auch nit anders das Er mit
d(en) ʃelbigenn etc Burgeʃthafft ledigk gemacht ʃey word(en)
Bringt aber der clager bey das er denn ʃelbigenn acker
bezalt vnnd die Bŭrgʃthafft nit abgeʃtlagenn
ge geʃtheh Further was recht wo nit v(er)hofft vonn
jme ledig erkanntt zŭwerdenn vnd geʃtet ime
keyner ʃthŭlt
Jost Scherer erkennt an, Katherin Kretenbauch nächsten Johannis Baptiste [24. Juni] einen Gulden zu bezahlen.
Hans Acker und Peter Stahl, Anwälte der Kinder des Jorgen Nese verklagen Kreyn Stade, die Witwe des Henne Jorge, dass ihnen noch 16 Gulden an dem Geld ausstehen und ermangeln, in gutem Glauben, die sie vor Schultheiß und Rat überliefert haben. Sie bitten, sie anzuhalten, ihnen die angesprochene Summe geben und mit ihnen abrechnen zu müssen zusammen mit den Kosten. Die Anwälte bringen das vor Gericht. Darauf erhält der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Clese von Holzhausen fordert von Hans Stade einen Gulden, den er ihm für einen verkauften Acker schuldet. Er begehrt deshalb Entrichtung zusammen mit den Kosten. Daraufhin erkennt Hans an, Rechnung und Bezahlung bis zum nächsten Gerichtstag zu leisten.
Hans Stade hat eine Forderung an Margrete, die Frau des Clese von Holzhausen. Endres Muller habe sie wegen eines Guldens und sechs Albus pfänden wollen. Da habe sich Hans in Gütlichkeit eingemischt, dass Endres ihr weiter Zeit und weitere Zahlungsziele gebe, weil er, Hans, die Bürgschaft übernommen habe. Die Zeit sei aber vergangen und sie habe Endres nicht bezahlt, weshalb Endres den Hans als Bürgen in Anspruch nahm. Dieser habe Endres bezahlt. Hans hofft, die Beklagte sei schuldig, ihm die genannte Summe samt Kosten und Schaden zu erstatten und zu entrichten. Bringt das vor Gericht. Dagegen sagt Cles von Holzhausen für seine Ehefrau, es möge sein, dass Hans in vergangener Zeit für sie und seine Vorfahren Bürge geworden sei, aber sie habe Weigand einen Acker zum Kauf gegeben. Er wisse auch nicht anderes, als dass er mit diesem Acker von der Bürgschaft befreit worden sei. Der Kläger bringt aber bei, dass er diesen Acker bezahlt und die Bürgschaft nicht abgelöst hat. Er gesteht weiter was Recht ist, wo nicht, hofft er, von ihm als ledig anerkannt zu werden und gesteht ihm keine Schuld.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 139, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-139/pagination/12/ (Abgerufen am 30.10.2024)