Dargegenn ʃagt hanns vnd erʃtlich das der gegentheyl
der ʃthúlt vnnd burgʃthafft mit in abreddenn ʃon-
der bekantlich dernnhalbenn weither beweyʃúng onnoitt
verhofft der halbenn er ʃolt ʃie dißer Burgʃthafft vnd
kommers leidig machenn mit erʃthatung der gerichts
coʃtenn daruff ʃagt der angeclagte Dweyl daß
die burgʃthafft iʃt beʃtheenn for iiij jaren vngeŭer
lich vnnd derʃelbmann mit dott verfar(e)nn vor den
er burg wordenn vnnd auch der Clager nit in ab
redenn das jm der acker vonn de jm dem beclagtenn
wordenn geʃthet ʃie nit das ʃie jme etzwas ann der
bŭrgʃthafft ʃthuldig ʃey Er beweyß dann das Er
denn acker der angeclagtenn bezalt onabgeʃtlagenn der
ad ʃocios f(a)c(tum) Burgʃthafft ʃetz zŭrecht wie ob etc ambo
Jtem Gebertt graben henchis eydenn Sagt nach dem
Gebertt gra- Er auff ettliche mũlenn komer gethann vnd dem geg(en)t(eil)
benhenchis yde(n) darzu ghernn verkůndet wolt habenn wo er hienn jm
heyln barth die ve gethann gewiʃt jʃt er auch zu idenn xiiij [a] tag(en)
Erʃthinenn dem komer nachgefragt mit vor neheʃt(en)
gehaltenn gerichts er Rechts begertt wie furgetragenn
dernnhalbenn vom Richter vß vberflŭis beʃtheydenn
Er ʃolt ʃich nochmals v(er)ʃuchenn ob er denn gegentheyl mit
verkunden deßelbigenn fúndenn mecht ʃolichs auch
Gebertt gethann begert dennach beʃtheit wiß er ʃich nu(n)
mer haltenn ʃolt Dar gegen heyln bartt rett:
Als der Becker hie dernnʃhalb(en) der kom(m)er beʃthehenn hien
vek zigenn ʃolt iʃt er der gemeynn zwenn gŭldenn
ʃthuldigk geweʃt jne barttenn gebettenn dem Bŭrger
meiʃter vonn wegenn der gemeynn ʃolich gelt ʃeynett
halbenn zugebe(n) darfur jme erlaŭbt drey mŭlen
eyn bŭttenntheyll vnd Eyn anderthalb emick vaß zú
verkaŭffenn / dweyl aber er ʃolich gelt dem Burgermeiʃt(er)
oberzelt(en) maßenn vor jne bezalt vnd der Becker ʃolichs
vor allem ander ʃeynenn ʃchuldenn von Erʃt behalt mŭʃ
habenn / verhofft d gebort ʃolt dernnhalb(en) kom(m)er ʃamt
abthŭn vnnd jne zuzulaße(n) auß vrʃachenn obgemeltt
Setzs zŭrecht
[a] Offensichtlich verschrieben für »xiiij«.
Dagegen sagt Hans zunächst, dass die Gegenpartei die Schuld und Bürgschaft nicht in Abrede stellt, und demnach bekanntlich weitere Beweisführung unnötig sei. Er hofft deshalb, er sollte sich von dieser Bürgschaft und Bekümmerung frei machen mit Erstattung der Gerichtskosten. Darauf sagt der Angeklagte: Die Bürgschaft ist vor vier Jahren geschehen, in gutem Glauben, und der Mann, für den er Bürge geworden, ist verstorben. Der Kläger streitet nicht ab, dass ihm der Acker vom Beklagten zugefallen ist. Sie gesteht ihm nicht zu, dass sie ihm etwas an der Bürgschaft schuldig sei, er beweise denn, dass er den Acker der Angeklagten bezahlt hat ohne die Bürgschaft abzulösen. Bringt das vor Gericht wie oben. Beide.
Gebert, Schwager der Henchin Graben, sagt, er habe auf etliche Mühlen Bekümmerung gelegt und wollte der Gegenpartei dazu gern verkündet haben, wohin die zu geben, er sie angewiesen hat. Er ist auch zu allen 14 Tage-Terminen erschienen, habe nach der Bekümmerung gefragt, bis er am letzten Gerichtstag Recht begehrt habe, wie vorgetragen, weshalb vom Richter unnötigerweise beschieden wurde, er sollte nochmals versuchen, ob er die Gegenpartei mit der Verkündigung der Belastung erreichen könnte. Solches hat Gebert auch getan, begehrt danach Bescheid, wie er sich nunmehr verhalten sollte. Dagegen sagt Bart Heil: Als der Bäcker, wegen dem die Bekümmerung geschehen war, wegziehen sollte, ist er der Gemeinde zwei Gulden schuldig gewesen. Barth habe ihn gebeten, dem Bürgermeister das Geld der Gemeinde für ihn zu geben. Dafür hat er ihm erlaubt, drei Mühlen, ein Buteil und eine 1 ½-ohmiges Fass zu verkaufen. Weil er aber dieses Geld dem Bürgermeister, wie oben erzählt, für ihn bezahlt hat, und der Bäcker solches vor allen anderen seinen Schulden als ersten Behalt tilgen muss, hofft er, Gebert sollte deshalb die Bekümmerung gesamthaft abtun und ihnen aus obgenannten Gründen zulassen. Bringt das vor Gericht.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 139v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-139v/pagination/22/ (Abgerufen am 02.11.2024)