Mit inbrengŭng nachuolgender Gmeynn Fragʃtŭck
darŭff er batt die zughenn auch wie recht zuuehorenn
alʃo laŭtennde Vor euch denn Ernŭeʃtenn etc
S(chultheiß) vnd S(chöffenn) / des gerichts zu N obernn Ingelnnheym
Erʃchey vberantwŭrtt Smeits cleß von NidernnJng(elheim)
diße nachuolgende fragʃtuck wider Niclaus von witliche(n)
vonn ObernnIngelnheym vnnd b[e]g[e]rtt das die furgeʃtelte
gezůgenn auff ʃie alle vnnd jde mit fleyß erflt erfraget
ʃoliche fragenn vnd ir Antwŭrtt zu ret jrennʃag(en)
adacta zŭʃthreybenn ʃŭnʃt wil er jr vntuglichheit
vnd das jme ir gezeugnuße vnʃthedich vnnd alles
anders proteʃtirtt habenn g wie gwonnheitt vndrecht
Zum Erʃtenn ʃollenn die vorgeʃteltenn gezŭg(en) p(er)ʃo(n)
mit fleyß vnnd nit mit der yle auff eynn Jdenn
Artickell vnnd ʃeynn vmbʃtennde weyßlich verhortt
werdenn Jtem vonn eynem Jdenn gezugenn ʃol ʃeyn alter
glaŭb leumett ʃtant Reichthŭm condicion gefragt
werdenn / Jtem / ob er ʃeynn gezugnŭß auß gebett erbitt(en)
gŭnʃt belonung gnad(en) forcht lieb / ader waß vrʃach(en)
gegebenn werde Jtem ob jme jtzt verʃprochenn
oder jnhoffnu(n)g eygenn nŭtze / vmb ʃeynn gezugnuß
zugewarttenn Jtem Ob er jme bannde / ader das wid-
thertheyls geʃell diner vntherdann oder Geríchtsma(n)
oder des fr feynnt wider denn er geʃtelt ʃey Jtem ob
er angelernett ʃeynn gezugnuß ze zu gebenn
Ob er ʃich mit andernn zugenn vntherett oder ver ey-
niget hab waß er ʃagenn wol vnd andere noit
tŭfftige fragʃtũck wil er dem verherer aŭch damit
ʃeynn jnreddenn vor vnd nach Eroffung der zŭgenn
p(er)ʃonn vnd irenn ʃagenn beŭelnn vnd fŭrgeʃetzt habe(n)
Dergleychenn Begert hans vonn haßma[n]ßehŭʃenn
auch als beclagter die zugenn daruff wie recht zȗ
uerhorenn Demnach die gemelte gezug(en)
Dornʃtags nach Letare anno etc xxvij vnd eynn jder
jnʃũnderheitt befragt verhort habenn geʃagt
wie nachŭolgtt Vnnd zum Erʃtenn hanß vo(n)
Steffanʃhŭʃenn • ʃeynns gethanenn Eydts vnnd
mit Einbringung nachfolgender allgemeiner Fragen. Darauf bat er, die Zeugen, wie es Recht ist, folgendermaßen zu verhören: Vor euch, den ehrenwerten usw. Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ober-Ingelheim überantwortet Clese Schmied von Nieder-Ingelheim diese nachfolgende Fragen gegen Niclaus von Witlich von Ober-Ingelheim und begehrt, dass die vorgestellten Zeugen auf alle Fragen, jede mit Fleiß erfragt, [antworten und] diese Fragen und ihre Antworten zu ihren Aussagen zu den Protokollen zu schreiben. Sonst will er ihre Untauglichkeit und dass ihm ihre Beweise unschädlich sind, festgestellt und gegen alles andere Einspruch eingelegt haben, wie es Gewohnheit und Recht ist.
Zum ersten sollen die vorgestellten Zeugen mit Fleiß und nicht mit der Eile auf einen jeden Artikel und seine Umstände verständlich verhört werden. Von einem jeden Zeugen soll sein Alter, Glaubensbekenntnis, Leumund, Stand und seine Vermögenslage erfragt werden. Ebenso, ob er sein Aussagen aufgrund von Gebot, Bitten, Gunst, Entgelt, Gnade, Furcht, Liebe oder einer anderen Ursache gegeben werden. Ebenso, ob ihm etwas versprochen sei oder er einen Eigennutz erhofft, jemandem mit seiner Aussage zu gewarten. Ebenso, ob er im Bann stehe oder Geselle, Diener, Untertan oder Gerichtsmann oder Feind dessen sei, gegen den er gestellt wurde. Ebenso, ob er angewiesen worden sei, wie er sein Aussage zu geben habe. Ob er sich mit anderen Zeugen unterredet oder darüber geeinigt habe, was er sagen wolle. Auf andere notwendige Fragen will er dem Verhörer auch damit seine Einrede vor und nach Eröffnung der Zeugenpersonen und ihren Aussagen befohlen und vorgesetzt haben. Desgleichen begehrt Hans von Assmannshausen auch als Beklagter, die Zeugen darauf, wie Recht ist, zu verhören. Demnach die genannten Zeugen am Donnerstag nach Letare [4. April] des Jahres 1527, jeder gesondert befragt und verhört wurden. Sie haben folgendermaßen ausgesagt. Zum ersten Hans von Stephanshausen, an seinen geleisteten Eid und
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 140v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-140v/pagination/5/ (Abgerufen am 31.10.2024)