der pena eyns meyneydigenn gruntliche Erinertt
vnnd auff gemeyn Inbrachte fragʃtŭck vnd auff das erʃt
anfahennde / vnd ʃal vonn eynem idem gezug(en) etc der zuge
befragt antwŭrtt Er ʃey auff dreyßigk jar alt jm ʃtande
der Ehe becker hantwergks reich auff hŭndert gld etc
vnnd auff das ander fragʃtuck anfahennde Ob er
ʃeynn gezungnuß auß gebott etc der zu geantwŭrtt
er ʃey richtliche hier zuerfurdert vnnd ʃagt furter ney(n)
vff das dritt fragʃtucke anfhahennde ob er ʃeyn ge-
zeugnuße vßgeb jme itzts verʃprochenn etc ʃagt der zuge
neynn vnd gŭnd dem der recht hab abley Auff das
fierde fragʃtuck anfahennd Ob er jme bande etc d(er)
zuge befragt ʃagt neynn vff das fŭnff anʃha(hen)d
Ob er angelernett ʃey wordenn der zuge befragt
ʃagt neynn etc vnnd het further beque(m)lich vnnd wes
geantwŭrtt ʃagt vff denn zuʃprochs vnd vff denn
erʃten artickel anfahennd(en) das er Niclauß witlich
ʃey gweʃt zũ ʃanct johann etc Sagt denn artickell
war ʃeynn Auff denn zweyttenn artickell anfhahend(en)
da ʃeynn ʃie vneynß wordenn •) ʃagt der zuge Ers
hab geʃehenn das ʃthmeits cleß hinderʃich geʃprung(en)
vnd Niclauß ʃeligenn dem clager eynn ʃtreych gebenn
daß jm die hannt vff eynn ʃeyt gehang(enn) das ʃey ʃey(n)
wißenn vnd beʃtluis damit ʃeynn ʃage
Gewer vonn wormbs der annder zŭge auch fleyßigk
ʃeynns gethanenn eydts wie der erʃte vermanett ʃagt
Er ʃey alt drey vnnd zwenntzigk iar vngeuerliche eyn
weyngarter Reiche vff hunndertt guldin etc vnnd hott ʃŭn(n)ʃt
aŭff v andere gemeynn Fragʃtʃtŭck bequemlich vnd wol
geantwũrtt further vff denn erʃtenn arickel des zuʃprũchs
geʃagt denn warʃeynn vff denn andernn Artickel
der zŭge beʃagt Er hab beʃthehenn das Smeidts cleß
vnnd hans vonn haßmanʃhŭʃenn jr w(e)hr gezŭckt vnd
Niclaußenn denn Clager geʃthlagenn wiße duch nitt wo
hienn ʃie jne droffhenn hettenn vnd beʃtlus damitt
ʃeynn ʃage
Oßwald vonn Baʃell der dritt zuge nach gnu(g)ʃame erin
erŭng • wie gemelte(r) gezugenn •) zŭfur vff geney(n)
Fragʃtŭck befragt ʃagt er ʃey bey firzigk jar alt ʃthneid(er)
an die drohende Strafe bei Meineid gründlich erinnert, auf allgemein eingereichte Fragen und auf die erste, beginnend: Es soll von einem jeden Zeugen usw., antwortet der befragte Zeuge, er sei um die 30 Jahre alt, im Stand der Ehe, übe das Handwerk eines Bäckers aus, sei 100 Gulden reich usw. und auf die andere Frage, beginnend: Ob er seine Aussage aufgrund von Gebot usw. hat er geantwortet, er sei rechtlich hier aufgefordert und sagt weiter: 'Nein'. Auf die dritte Frage beginnend: Ihm ist jetzt versprochen usw. sagt der Zeuge: 'Nein' und gönnt es dem, der Recht hat. Auf die vierte Frage beginnend: Ob er im Bann sei usw., sagt der Zeuge auf die Frage: 'Nein'. Auf die fünfte Frage, beginnend: Ob er angelernt worden sei, sagt der Zeuge auf die Frage: 'Nein' usw. Und hat weiter angemessen und weise geantwortet. Er sagt auf die Anklage und auf den ersten Artikel, beginnend: Dass er, Niclaus Witlich, zu St. Johann gewesen sei usw. sagt er dann, dass der Artikel wahr sei. Auf den zweiten Artikel anfangend: Da seien sie uneins geworden usw. sagt der Zeuge, er hab gesehen, dass Clese Schmied hinter ihn gesprungen und dem mittlerweile verstorbenen Niclaus, dem Kläger, einen Streich gegeben habe, dass ihm die Hand auf einer Seite runtergehangen habe. Das sei sein Wissensstand und beschließt damit seine Aussage.
Geweoar von Worms, der andere Zeuge, auch fleißig an seinen geleisteten Eid wie der erste Zeuge ermahnt, sagt, er sei ungefähr 23 Jahre alt, ein Weingärtner, ungefähr 100 Gulden reich usw. und hat sonst auf andere allgemeine Fragen angemessen und wohl geantwortet. Weiter auf den ersten Artikel der Beschuldigung, sagt er, dieser sei wahr. Auf den anderen Artikel sagt der Zeuge, er habe gesehen, dass Clese Schmidt und Hans von Assmannshausen ihre Waffen gezogen und Niclaus, den Kläger, geschlagen haben. Er wisse aber nicht, wo sie in getroffen hätten und beschließt damit seine Aussage.
Oswald von Basel, der dritte Zeuge, nach genügsamer Erinnerung wie die vorgenannten Zeugen usw. zuvor auf allgemeine Fragen befragt, sagt, er sei so 40 Jahre alt, Schneider-
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 141, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-141/pagination/5/ (Abgerufen am 31.10.2024)