Emels Thonges der anndeer zuͦge aŭch fleyʃích ʃeynns ge-
thanes eydts wie der ander ermanett sagt auff gemeyn frag
ʃtuck fiertzick iar alt reich auff zweyhundert gld vnge
uerlich nicht jme bande ader acht hat beque(m)lich vff alle annde(r)
fragʃtŭck vnnd wol geanntwŭrtt Sagt auff die ʃthuldig(en)
Er hab Rheynnhermannd Rodenn weynn zukaůffe gebe(n)
darann Er ime ʃthuldigk pliebenn xiiiɉ alb hot er Rheyn-
hermand zu jm geʃagt wol er eynn genu(n)ge hann an
Paŭl(us) henn der ʃolt jne vergnu(n)ge der dann zugegenn ʃtu(n)de
hot er zu eyn genu(ng)enn vff paul(us) henn genu(ng)enn vnd noch vnd jme
alʃo anheyʃigk wordenn ) das ʃey ʃeynn wíßenn vnd hab
die warheitt geʃagt vnnd iʃt denn zug(enn) Eyn ʃthilʃwey(gen)
wie Recht auffgelegt
Stadenns han(n)s Zwißenn Stade(n)s hannʃenn als clager eynns / vnd claiß
vonn hŭlzhauʃenn von wegen ʃeiner hauʃfrawenn ant-
wŭrternn andernntheyls Nach beyther partheyenn fŭr
S(e)n(tent)ia brengenn vnnd rechtʃetz ʃpricht der ʃtheffenn zu recht
wil claß vonn hultzhŭʃenn vonn wegenn ʃeiner hŭʃf(rau)
cles von holz- in recht beweyʃenn das ʃtadenns hanß durch eynn verkaŭf
huʃenn eynns ackers ( in derantwŭrtt angezeigt ) derbeclagtenn
bürgeʃthafft ledig ʃey ʃal gehortt werdenn dut aber claß
daß nit So ʃal er denn clager der lut ʃeyner clag der
Bürgʃthafft ledig machenn Verbot hauß vnd hat der ander
theyl tag vt mor(is)
Zwißenn peter kaŭʃenn als clager an eynem vnnd joigʃt
kaūß ʃtheffernn beclagtenn andernntheyls Nach allem fŭr
pringenn vnd beyder partheyenn rechtʃetzenn • Spricht
S(e)n(tent)ia der ʃthoffenn zŭrecht Swhertt peter caŭß p wie recht
das jme die ʃthŭlt jn der clagenn angezogenn noch on
Ioigʃt ʃcheffer bezalt außte Sal jne joigʃt ʃtheffer der mit zemlichem
gerichts coʃtenn entrichtenn vnd bezalnn Thŭt er aber
des nit Swertt dann Ioigʃt ʃthoffer wie recht das er die be-
clagt ʃthult bezalt ʃal er der clagenn mit Erʃtatŭng zeim
lichs gerichts coʃtenn ledig ʃeynn verbot clager vnd wil de(n) vr
theyl gelebenn Iʃt gelengt ad p(roximu)m Jtem joigʃt ʃtheffer hett
peter Cauʃenn des eits erlaßenn vnd erkent j die haupt ʃúma in
nehʃt vierzehenn jme vßzuricht(en) 2a poʃt natiŭitat(em) ma(riae) : act(um)
Thonges Emel, der andere Zeuge, auch fleißig wie der andere an seinen geleisteten Eid ermahnt, sagt auf allgemeine Fragen, er sei 40 Jahre alt, ungefähr 200 Gulden reich, stehe nicht unter gerichtlicher Anklage oder Verfolgung. Er hat angemessen und wohl auf alle anderen Fragen geantwortet, sagt auf die Anschuldigung, er habe Herman Ryne Rotwein zum Kauf gegeben, daran sei er ihm 13 ½ Albus schuldig geblieben. Herman Ryne hat dann zu ihm gesagt, er soll sich bei Henne Pauel schadlos halten, der soll ihn zufrieden stellen. Der hat dabeigestanden. Und er hat dann Genügen bei Henne Pauel gesucht, ihn zufrieden zu stellen und ist entsprechend anheischig geworden. Das sei sein Wissensstand, und er habe die Wahrheit gesagt. Dem Zeugen wurde Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Zwischen Hans Stade als Kläger und Clese von Holzhausen, als Beschuldigter, für seine Ehefrau. Nach beider Parteien Vorbringen und Urteilsantrag spricht das Schöffengericht Recht: Will Clese von Holzhausen für seine Ehefrau im Gericht beweisen, dass Hans Stade durch den Verkauf eines Ackers, wie in der Antwort angezeigt, von der Bürgschaft für die Beklagte befreit sei, soll das angehört werden. Tut Clese das aber nicht, so soll er den Kläger gemäß seiner Klage der Bürgschaft entledigen. Hans hat dies festhalten lassen und die Gegenpartei einen Gerichtstag erhalten, wie es Sitte ist.
Zwischen Peter Kaus als Kläger und Jost Schefer als Beklagter. Nach allen Beweisbeibringungen und beider Parteien Urteilsantrag spricht das Schöffengericht Recht: Schwört Peter Kaus, wie es Recht ist, dass ihm die Schuld in der laufenden Klage unbezahlt aussteht, soll ihm Jost Schefer die mit geziemenden Gerichtskosten entrichten und bezahlen. Tut er das aber nicht, schwört dann Jost Schefer, wie Recht ist, dass er die Klageschuld bezahlt hat, soll er von der Klage mit Erstattung der geziemenden Gerichtskosten befreit sein. Das lässt der Kläger festhalten und will das Urteil befolgen. Das ist aufgeschoben worden zum nächsten Gerichtstag. Jost Schefer hat Peter Kaus den Eid erlassen und erkennt an, die Hauptsumme in 14 Tage zu entrichten. Geschehen Montag nach Nativitas Marie [9. September].
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 142v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-142v/pagination/10/ (Abgerufen am 28.11.2024)