vnnd ʃagt der wirtt geŭatter Cleß find ich des fremdenn
geʃellen gŭt hinder eŭch • vnd zog cleß in dem als ich
ʃagt ʃie wer meynn eynn brotmeßer aŭß vnd ʃtach nach mir
vnnd ich entphil im hinder denn This do fiel der wirtt jm
Cleßen in die arm / vnd zuckt jne hinder dem This herfŭr
das er vff die Erde fiell vnnd in dem ʃwenckenn wartt eyn
ʃtich mitten jn der ʃtubenn als cleßen fiell • vnd dem andern
tag qŭame der alt jmich in des wirts hŭß vnnd ʃagt thŭt
Eyns gefatter vnnd ʃŭcht eynn ʃtherer der uch verwarnn kŭnd
vnnd lot euch helffenn waß coʃt wellenn wir gutlich mit
euch gewordenn / Soliche kunde habenn wir eŭch
nit wollenn verhaltenn die gebenn iʃt vnther vnʃerŭmb
gericht jnʃígel montags nach Exalta(t)io(n)is cruc(is) anno etc
weither hott hanns vonn ʃtadenn jnkuntʃthaffts weyß jng(elegt)
wir ʃchulteiß vnnd ʃthoffenn zu heydeßheym Bekennenn
hir jn offenntliche das vff dornnʃtag nach preʃennta(t)io(n)is
marie Anno etc zwentzig ʃieb vor vns Erʃthinenn der Erʃam
Stadenns hans vonn weynnheym vnd hot jn recht an
geclagt Craffs frederich etc wie Er bey eym handel geweʃt das
der junge jms cleß jne hanʃenn geʃtlagenn geʃtucken
vnd durch eynn ʃthenkell gehwenn • vnd geleempt hab
Bat jne anzuhaltenn der halbenn ʃeyn wißenns zu ʃag(en) der
warheit zu ʃtuer ʃich der ann gericht zu hNidernn jngelnnhey(m)
hab zugeprauchenn das ʃich frederich in recht zu thun erbett(en)
jʃt jm dag geʃetzt vff dornnʃtag nach ʃant katheryn tag
demnach vff g[e]nant(en) dornnʃtag iʃt gedachter frederich vor
vnns Erʃthyne(n) vnnd hott ine der ʃthulteis als eynn
gezugenn stadenns hauʃenn angenomenn mit gelŭpde(n)
vnnd eydenn beladenn vff denn furgemeltenn zuʃprŭch
jn beyweßenns des Clagers ʃo vil jme daruonn
wißenns ʃey nimants zu lieb nach zu leyde kunʃtʃthafft
der warheitt zŭʃagenn Vff ʃolichs der genanntt zŭg
verhorett ʃagt wie nachŭolgtt Jtem aŭff denn
Erʃtenn artickell sagt der zŭge das Er vnnd mueres hans
ʃeyenn komenn in hanns vonn ʃtadenns hŭß vnd die n
darin fŭndenne do habenn ʃíe zwenn eynn halbmaß
weynnß gedrunckenn vnd als die Ortenn gemacht
Der Wirt sagt: »Gevatter Clese, finde ich das Gut eines fremden Gesellen bei euch?« Clese zog in dem Moment als ich sagte, sie wäre mein, ein Brotmesser heraus und stach mich und ich entfiel ihm hinter den Tisch. Da fiel der Wirt dem Clese in den Arm und zog ihn hinter dem Tisch hervor, dass er auf die Erde fiel. Und in dem Schwenken erfolgte ein Stich mitten in der Stube, als Clese fiel. Und am nächsten Tag kam der alte Ema in das Wirtshaus und sagt: »Tut eines, Gevatter, und sucht einen Scherer auf, der euch verwahren kann und lasst euch helfen. Was es kostet, darüber wollen wir mit euch gütlich werden.« Solche Aussagen wollten wir euch nicht vorenthalten. Die sind gegeben unter unserem Gerichtssiegel, am Montag 16. September 1527 usw.
Weiter hat Hans von Stade als Zeuge widersprochen: Wir, Schultheiß und Schöffen zu Heidesheim bekennen hierin öffentlich, dass am Donnerstag 28. November 1527 vor uns, der ehrsame Hans Stade von Weinheim erschienen ist und hat im Gericht Friedrich Krafft usw. angeklagt, er sei bei einem Streit dabei gewesen, als der junge Clese Emas ihn, Hans, geschlagen, gestochen und durch einen Schenkel gehauen und diesen gelähmt habe. Er bat, ihn anzuhalten, sein Wissen darüber zu sagen, zur Wahrheit beizusteuern, der man sich am Gericht zu Nieder-Ingelheim zu bedienen habe. Das hat Friedrich im Gericht beantragt für sich zu tun. Es ist ihm ein Verhandlungstermin am Donnerstag 28. November 1527 gesetzt worden.
Demnach ist am genannten Donnerstag Friedrich vor uns erschienen. Der Schultheiß hat ihn mit Gelübden und Eiden beladen, auf die erwähnte Forderung im Beisein des Klägers auszusagen, was er davon wisse, und niemandem zu Liebe oder zu Leide eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu machen. Auf solches wurde der genannte Zeuge verhört und sagt folgendes aus: Zum ersten Artikel, sagt der Zeuge, er und Hans Meuerer seien in das Haus von Hans von Stade gekommen und haben die [...] darin vorgefunden. Da haben sie beiden ein halbes Maß Wein getrunken. Als die Rechnung gemacht wurde
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 143v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-143v/pagination/19/ (Abgerufen am 02.11.2024)