mir behaltenn ) hab michel geʃagt Die kogel
wer ʃeynn demnach cleßin vffgewŭʃt vnd michel(n)
angegrieffenn geʃagt das dich gots leydenn ʃthend
die kogel iʃt mey(n) vatters an eyn meʃʃer ge-
griffenn Darbey hanns der wirt geʃtanden
vnnd geʃagt wert jr nit meyn geuatter cleße(n)
meyne(n) ich wolt vch vff daß múll ʃthmeiße(n)
dann die kogell iʃt nit euer mit dem cleßen
beym hor(er) ergriffenn herfur denn diß gezog(en)
vnnd zuder Erdenn geworffenn demnach die
nachbarn ʃie geʃtheydenn vnnd zu der thoͤr vß ge-
zogenn etc hab hans eyn wunde an eyns beyn
gehapt vnd geʃagt er balann hot er mich gewo(n)t etc
wer ab hannʃenn verwundt hab er zu nit
wißenn vnd ʃeyn ʃage beʃtlŭßenn etc Nach der
zugenn ʃag eroffnu(n)g hot hans die v(er)bott vnnd
habenn der beydetheyl abʃtriefft begertt quod decret(um)
Erkennt Jtem Matheis ʃtrohecker Erkennt jacob vonn
wolffhheim zwenn gld vj alb zubelon
j gld johannis babtiʃte neheʃt kunfftig j gld vnd vj
alb jacobj nachuolgens ʃi no(n) pig(nus)
Iohannes von dryß Jtem Johannes von Dreyß verbott die vrtheyl zwiße(n)
Carle ʃmeit etc jme v(er)clagtenn vnd denn Teʃtamentarie(n) her
johannes piʃtoris ʃelig(en) vßgang(en) ) vnd ʃagt Er
hab her(n) jog vieln pfarhernn vnd Smeydts carle
gerortenn Teʃtamentarie(n) her an gericht verkund(en)
laʃʃenn der vrtheyl eyn volnʃtreckung bitt(en) zŭ ʃehen
geʃthehenn etc vnnd jme eyn buttell zugebenn die
ʃelbig(en) beko(m)mert(en) gŭetter wie Recht jme zuzŭʃtelle(n)
behalten.« Da habe Michael gesagt, die Kogel wäre ihm. Da sei Clese aufgebraust und habe Michael angegriffen und gesagt: »Dass dich Gott mit Leid schände, die Kogel ist meinem Vater.« Er habe dann ein Messer ergriffen. Hans der Wirt habe dabei gestanden und gesagt: "Wärt ihr nicht mein Gevatter, Clese, glaube ich, ich wollte euch auf das Maul schmeißen. Die Kogel gehört nicht euch." Damit habe er Clese beim Ohr ergriffen, habe ihn vor den Tisch gezogen und zur Erde geworfen. Danach haben die Nachbarn sie getrennt und zur Tür heraus gezogen. Hans habe eine Wunde an einem Bein gehabt und gesagt: »Balann, er hat mich verwundet.« Wer aber Hans verwundet hat, wisse er nicht und beschloss seine Aussage. Nach der Eröffnung der Zeugenaussage hat Hans die festhalten lassen. Beide Parteien haben Abschrift dessen begehrt, was beschlossen wurde.
Matheis Strohecker erkennt an, Jakob von Wolfsheim zwei Gulden und sechs Albus Lohn zu bezahlen, einen Gulden am kommenden Tag Johannis Baptiste [24. Juni 1528] und einen Gulden und sechs Albus am darauf folgenden Jakobstag [25. Juli 1528]. Geschieht dies nicht, erfolgt die Pfändung.
Johannes von Treis lässt die Urteile festhalten, die zwischen ihm, dem Beklagten, und den Testamentariern des verstorbenen Herrn Johannes Pistoris ergangen sind usw. Er sagt, er habe Pfarrer Jorg Fiel und Karl Schmied, den genannten Testamentariern, hier am Gericht die Urteile verkünden lassen, beantragt, eine Vollstreckung geschehen zu sehen usw. und ihm einen Büttel zu geben, die bekümmerten Güter ihm gerichtlich zuzustellen.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 145, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-145/pagination/6/ (Abgerufen am 03.12.2024)