Anfénglich wo etwas kleynn ader groß vil ader
wenig jne gedachter clagʃtriefft begrieffe wer das
Criʃtman furtraglich ʃeyn mocht wol er als bekannt
anne(m)men das vbrig wol er mit gemeyn Excep(t)ion vnnd
j(n)redenn abgeleynnt vnd jne keynn weg geʃtandenn habe(n)
zùm andernn ʃagt er das er der ʃelbig(en) clag jn maße die
fŭrbracht iʃt nit geʃtendig ʃol ʃich auch in warheit
nit erfindenn aber war ʃey das er Criʃtmand das er
eyn f(ierte)l weingart jngebruch vnd beʃes jngehabt xiiij jar(n)
lan̄g vngeŭerlich daruonn hab er jerlich jungh(e)r anthes
wolffenn / vnd ju[n]gf(rau) agnes elrich ʃelig(en) gutliche entricht
vnd geben(n) vi alb zinß ʃey war Weithers ʃagt criʃtma(n)
Es ʃthe ey bierbum jn genant(en) wi(n)gartt(en) welchenn er
verʃthiner tag hab vndenn hiruff geraŭmpt gefecht
denn ʃelbigenn weinʃtŭckenn zugŭt vnd nŭtze ʃo
darŭmb ʃthenn auch haben die genante(n) ju(ng)her(n)
wolff vnd agnes ehelude ʃelig(en) nie nichts der
halbenn angeʃŭcht noch begert zŭ habenn • Ferners
ʃagt ʃ Criʃtman der beclagt obg[e]nant vnd gibt zŭ-
ŭerʃthenn das er nach abgang jŭ[n]gf(rau) agnes ʃtŭckin
ʃelig(en) obg[e]nant ʃolichenn wi(n)gartenn jn das zweite
jar ingehart den gebawet gebeʃʃert fùr vnd nach
vwie ʃich dan gehort auch jerliche dìe bede ʃo darůff
geʃetzt was der Oberkeitt vßgericht des orts / ʃonder
jndrag menniglichs / Sey auch vmb funffzigk
jar denn obgenantenn Ehelŭdenn ʃeligen zŭ dinʃt
geweʃt vnd in irem brode geweʃt / vnd die zeit
gegen eynnander allenthalbenn jn fruntʃchafft vnd
gŭnʃt gelebt / Er in Criʃtmand der beclagt hab aŭch
vor dißer zeitt mit ju[n]gf(rau) agnes ʃeligenn jn bey
ʃeynn ju(n)gher Criʃtoffel irs ʃwagers obg[e]nant
rechenʃthafft gedann vmb ʃolichs ze ʃie zuthu hatten
vnd die zeit fruntlicher meynu(n)g abgeʃtheyden • vnd
Anfang, wenn etwas klein oder groß, viel oder wenig, in gedachter Klageschrift enthalten wäre, das Cristman einwenden möchte, wolle er es als bekannt annehmen, das Übrige wolle er mit allgemeiner Ausnehmung und Einrede abgelehnt und in keiner Weise zugestanden haben. Zum anderen sagt er, dass er diese Klage, in dem Maße, wie sie vorgebracht worden ist, nicht zugesteht. Sie sollte sich auch als nicht wahr herausstellen. Es sei aber wahr, dass Cristman ein Viertel Weingarten 14 Jahre lang in Gebrauch und Besitz innegehabt hat, ohne Hintergedanken. Davon habe er jährlich Jungherr Anthis Wolff und der mittlerweile verstorbenen Jungfrau Agnes Elrich sechs Albus Zins gütlich entrichtet und gegeben. Das sei wahr. Weiter sagt Cristman, es stehe ein Birnbaum in dem genannten Weingarten, welchen er früher unten herum ausgeschnitten habe zugunsten der Weinstüöcke, die da herum stehen. Es haben die genannten verstorbenen Eheleute Jungherr Wolff und Agnes nie etwas deshalb gefordert oder begehrt. Weiter sagt der beklagte Cristman und gibt zu verstehen, dass er nach dem Tod von Jungfrau Agnes Stockin, diesen Weingarten zwei Jahre ausgebaut und gebessert hat, vor und nach, wie es sich dann auch gehört. Er habe jährlich die Bede, die darauf lastet, ohne irgendeinen Abzug der Obrigkeit entrichtet. Er sei auch ca. 50 Jahre lang den oben genannten Eheleuten zu Diensten gewesen und habe in ihrem Brot gestanden. Sie haben in dieser Zeit miteinander allenthalben in Freundschaft und Wohlwollen gelebt. Er habe auch vor dieser Zeit mit Jungfrau Agnes im Beisein ihres Schwagers, Jungher Cristoffel, Rechenschaft abgelegt über das, was sie zu tun hatten und sind dann in freundlicher Gesinnung auseinandergegangen und
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 146, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-146/pagination/12/ (Abgerufen am 01.11.2024)