Dißer verhandlŭng nie gedacht Derhalben an
euch die Richter obg[e]nan(n)t Criʃtmand ʃthneiders
des beclagtenn obg[e]nant bite das ir durch euwern(n)
rechtmeʃʃigen ʃpruche wollen erkennen / vnd
sprechenn jne den beclagten vorbeʃtimpt von(n)
obg[e]nanter clag de ledig mit allem erlitten
coʃten vnd ʃthadenn proteʃtirt des confftigen vor
behalt noittŭrfft daruff hot clager ʃthupt ad pr(oximum)
wendel von Jtem jmpoʃitum p(er) wendeln vonn weynheim
weinheim vt ʃequitŭr Vor euch denn ernueʃten Schult(heiß)
Iohan von haß- vnd ʃtheffenn des halig(en) r(eichs) g(erich)ts zu Nidern ingelnhey(m)
manßhaūʃen Erʃtheint der alt wendeling von weynheím vnd
bringt clagende in recht vor in der beʃten form
als es von gewonheit vnd rechts wege(n) ʃeyn ʃoll
gege(n) vnd widder johannes vo(n) haßma[n]ßhŭʃen
vnd ʃagt wie jne der benant johannes vor de(m)
Er[n]ueʃtenn ju[n]gh(e)r hans búʃern mit der vn-
warheit anebracht wie das dißer clager ʃolt
dem benante(n) jŭ[n]ghern(n) hans bußernn mit der
vnwarheitt in anpracht wie das dißer clager
ʃolt denn benanten jun(n)gher(n) etlich holtz ent-
frembt vnd jne ʃeyn behŭʃŭng gefŭrt habenn
vnd ʃŭnderlich dißer verclagt mit ʃampt
etlichenn ʃolich holz in des clagers hoff vnd gewalt
geʃŭcht aber nichts dan die vnwarheit erfŭnde(n) etc
Vnd dißenn clager an ʃeyn leip er vnd gut ge-
rett das ʃich nu(m)mer mehr mit der warheit
erfinden wirt ʃall / vnd ʃie walt ʃeyn gŭtt
vnd narŭng verliern dan wedder ʃolichs ge-
dŭlden Hirumb bit vnd b[r]gert dißer clag(er)
jn der beʃtenn form ir wollent mit entlich(e)r
vrtheyl erkenne(n) vnd ercleren das der beclagt
haben nie an diese Verhandlung gedacht. Deshalb ergeht an euch Richter die Bitte des Cristman Schneider, dass ihr durch euren rechtmäßigen Spruch es wohl aberkennt und den Beklagten von oben genannter Klage mit allen erlittenen Kosten und Schaden freisprecht. Er legt Einspruch ein vorbehaltlich künftiger Notdurft. Darauf hat der Kläger Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Wendel von Weinheim wie folgt. Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim erscheint der alte Wendel von Weinheim und bringt Klage im Gericht vor, in der besten Form, wie es von Gewohnheit und Recht wegen sein soll, gegen Johannes von Assmannshausen und sagt, dass ihn der genannte Johannes vor dem ehrenwerten Jungherrn Hans Buser mit der Unwahrheit bewiesen habe, dass der Kläger dem Jungherrn Hans Buser mit der Unwahrheit etwas bewiesen habe, dass der Kläger dem benannten Jungherrn etliches Holz entfremdet und in seine Behausung geführt haben sollte und besonders der Beklagte mit etlichen anderen diese Hölzer im Hof und in der Gewalt des Klägers gesucht hat, aber nichts als die Unwahrheit gefunden hat usw. Er hat diesen Kläger gegen seinen Leib, seine Ehre und Gut geredet, dass sich nie mehr die Wahrheit herausstellen soll und er sein Gut und seine Einnahmequellen verlieren oder das erdulden sollte. Hierum beantragt und begehrt der Kläger in der besten Form, die Richter wollten mit abschließenden Urteil erkennen und erklären, dass der Beklagte
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 146v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-146v/pagination/8/?L=0&cHash=9a175eb6e9d80a8e8c3949337111ae47 (Abgerufen am 30.10.2024)