zŭlaßenn Setzs zurecht darŭff habenn die angeclagt(en)
ʃthup ad proximu(m)
Jtem paulus henn verbot die zugenn zwißen jme
Pauͦl(us) hen vnd Rhein hermand eroffnet verhofft ʃeyn fŭr
Rheinhermand brenges zemliche beweißt hab Sezt zu recht dar
vff her hermand dag ad proxi(mu)m et Copia(m)
Jtem Vff jŭngʃt furbringen marteyn peffers
Martin pfeffer Sagt joigʃtenn hans wie wol verʃthiner zeit
Iorgʃten hans eyn vermeint clag die dan gemeyn dunkell
vnbeʃtlißlich vnd gar vngeʃthickt iʃt dŭrch
gemeltenn martey(n) peffern jn recht furbracht
wŭrdenn daruff er denn krieg zubeueʃtig(en)
nit ʃthuldig wer aber damit die ʃache gefŭrdert
werde ʃo ʃagt der beclagt ( mŭts vnd meynu(n)g
den Richterlichenn krieg zubeueʃtigenn das
er der eynsprachtenb clag(en) jn maßen die furbracht
nit geʃtendig das er aŭch von ʃolicher vnge-
ʃchickenn grunthenn clag(en) zuerledig(en) mit er-
ʃtatŭng coʃtenn vnd ʃthadenn ʃey ʃetzs zŭrecht
actor het dag ad proximu(m)
Erkenntt Jtem Stadens hans erkennt cleß von holzhŭʃenn
xx alb zubezalenn hìe zwißen neheʃtenn gericht
hen helffrich Jtem henn helffrich ret er geʃthe merteyn vo(n)
Martein von heringenn ʃeiner jnbrachtenn clag nit pete(n)s
heringen abʃo(lution) ʃaluis ex(ʃpens) actor petit dies ad p(roximu)m h(abe)t
Erf(olg)t in crafft Jtem jogʃt stherer Erf(olg)t jn crafft nach lut des
p • b • Bŭchs bender henn p b
Erf(olg)t Jtem laurentz kancker Erf(olgt) peter franck(en) den
grißmoller vor viii gld ʃo er jm vor eyn
pertt ʃthŭldig des dar an er jme eyn malter mels
bezalt petit jnrede
Erf(olg)t Jtem Bernhart horneg Schŭl(heiß) Erf(olgt) peter franck(en) griß
moller vor viiɉ malter korn jnredde
Jtem hilgar von obentraŭtt Erf(olg)t peter von falcke(n)ʃtey(n)
zulassen. Er bringt das vor Gericht. Darauf haben die Angeklagten Aufschub bis zum nächsten Gerichtstermin erhalten.
Hen Pauel hat die Zeugenaussagen festhalten lassen, die zwischen ihm und Hermann Ryne eröffnet worden sind. Er hofft, seine Beweise angemessen beigebracht zu haben und bringt das vor Gericht. Darauf erhält Herr Hermann einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag und Kopie.
Auf den Vortrag Martin Pfeffers sagt Hans Jost, in vergangener Zeit sei eine vermeintliche Klage, die allgemein schwer verständlich, unschlüssig und gar ungebührlich ist, durch Martin Peffer im Gericht vorgebracht worden. Daraufhin sei er nicht schuldig, den Rechtsstreit zu bestätigen. Damit aber die Verhandlung gefördert werde, so sagt der Beklagte, sei er gewillt und gesonnen, den gerichtlichen Streit zu bestätigen. Er sagt auch, dass er die eingebrachten Klage in dem Maße, wie sie vorgebracht wurde, nicht eingesteht, dass er auch von einer solchen unbegründeten Klage mit Erstattung der Kosten und Schaden freizusprechen sei. Er begehrt ein Urteil. Der Beklagte erhält ein Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag.
Hans Stade erkennt an, Clese von Holzhausen 20 Albus bis zum nächsten Gerichtstag zu bezahlen.
Henne Helffrich trägt vor, er gestehe Martin von Heringen die eingereichte Klage nicht zu, beantragt Freispruch samt den Auslagen. Der Beklagte beantragt einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag. Hat er bekommen.
Jost Scherer verklagt kraft und laut des Gerichtsbuches Henne Bender. Pfänder sind gestellt.
Lorentz Kancker verklagte Peter Frank, den Grießmüller, auf acht Gulden, die er ihm für ein Pferd schuldig ist, dafür hat er ihm ein Malter Mehl bezahlt, und auf Einrede.
Bernhard Horneck, der Schultheiß, verklagt Peter Frank, den Grießmüller, auf 7 ½ Malter Korn und auf Einrede.
Hilgar von Obentraut verklagt Peter von Falkenstein
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 147v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-147v/pagination/13/?L=0&cHash=8e025ec0f599816188bf8b0f5ca2b013 (Abgerufen am 30.10.2024)