vier gld min(us) ein ortt Ine neheʃt monatt
zubezalnn
Jtem weygannts henn erkenntt Simon bedern dry
Erkennt gld mi(nus) ij alb Bartholomei neheʃt kŭnfftig zŭ
bezalenn
Jtem jmpoʃitum p(er) ja(cob) thome vt ʃeqŭitůr Jtem jacob
Thome Thome anwalt etc Erʃtheint gegenn Criʃtmand ʃthneyd(er)
Criʃtmand ʃchneÿ- vnd ʃagt vff die antwŭrtt vnd nimpt ane die
der Beŭŭeʃtigŭng des kriegks in ʃeiner antwŭrtt fŭrbracht
Zŭm andernn ʃagt genanter clager so Criʃtman
der beclagt ʃoliche fŭrbracht clag / nit geʃtendig laut ʃeyner
verantwŭrtt zugt ʃich g[e]nanter clager vff zemliche be-
weyʃŭnge vnd als der beclagt ferner ʃagt das er ʃolichen
weingartt etliche jare ine gebrauch gehapt hab sagt
der clager ins ʃy ware aber nit zŭ erb verluen word(en)
vnd geʃtet jme kynn erblich gerechtigkeitt Bg[e]rt das
Criʃtmand der beclagt vonn ʃolichem weingart hande
abthŭ Zūm driettenn als criʃtman der beclagt in ʃeiner
antwŭrtt ʃagt das er vi alb jerlich vonn ʃolichem
feld gebenn / vnd er denn birbaum vnder heruffge-
raŭmpt vnd gefegt hab etc nimpt jacob thome ob-
gemelt an vnd wil es alʃo verbott habenn vnd als
er ferner inʃeiner antwŭrtt ʃagt das anthes wolff
vnd ʃeyn haußfraw ʃelig ine nichts des baŭmbs
oder birn halber begertt habenn zŭgt ʃich g[e]nanter
clag(en) vff zemlich beueyʃŭng zum Firdenn als
Criʃtmand der beclagt jn ʃeiner antwurtt furdregt
das er nach abgang jungfraw agnes ʃtuckin ʃelig(en)
ʃolichenn weingartt ine das zweit jar ingehabt
geʃtet der clager vnd ʃagt wo criʃtmannd der be
clagt ʃolichenn paŭm nit beʃthedigett hett w er jm
noch keynn jndr[a]g gethan beʃthehe(n) Zum fŭnnft(en)
vnd leʃtenn als der beclagt er ʃey etliche jar jr diner
vnd in jrem brode geweʃt sagt der clager er hab das
nit vmb ʃunʃt gedann ʃunder jme ʃy wol gelont
wordenn Vff ʃoliche des beclagtenn vermeinte(n)
Artickell zeugt ʃich clager vff zemliche beweyʃŭ(n)ge
vier Gulden abzüglich einen Ort im nächsten Monat zu bezahlen.
Henne Weigand erkennt an, Simon Beder drei Gulden abzüglich zwei Albus am kommenden Bartholomäustag [24. August] zu bezahlen.
Es wurde Widerspruch eingelegt durch Jakob Thomas wie folgt: Jakob Thomas, Anwalt, erscheint gegen Cristman Schneider, sagt auf die Antwort und nimmt die Bestätigung des Rechtsstreites an, wie sie in der Antwort vorgebracht wurde.Zum anderen sagt der Kläger, wenn der beklagte Cristman die vorgebrachte Klage nicht laut seiner Verhandlung zugesteht, beruft sich der Kläger auf geziemende Beweisführung. Als der Beklagte weiter sagt, er habe den Weingarten etliche Jahre in Gebrauch gehabt, sagt der Kläger, es sei wahr, aber er sei nicht zu Erbe verliehen worden und gesteht ihm keine Erbgerechtigkeit zu. Er begehrt, dass der beklagte Cristman seine Hände von diesem Weingarten nehmen solle. Zum dritten sagt Cristman in seiner Antwort, er gebe jährlich sechs Albus von dem Feld, und er habe den Birnbaum von unten herauf aufgeräumt und sauber gemacht. Jakob Thomas nimmt das an und will es so festgehalten haben. Als er ferner in seiner Antwort sagt, Anthis Wolff und seine verstorbene Ehefrau haben von ihm wegen des Baumes und der Birnen nichts begehrt, beruft sich der Kläger auf geziemende Beweisführung. Zum vierten trägt Cristman in seiner Antwort vor, er habe nach dem Tod der Jungfrau Agnes Stockin diesen Weingarten zwei Jahre innegehabt. Das gesteht der Kläger zu und sagt, wenn Cristman den Baum nicht beschädigt hätte, wäre ihm kein Nachteil entstanden. Zum fünften und letzten sagt der Kläger, der Beklagte sei etliche Jahre ihr Diener gewesen und hätte in ihrem Brot gestanden. Er habe das nicht umsonst getan, sondern ihm sei das wohl entlohnt worden. Bei den vermeintlichen Artikeln des Beklagten bezieht sich der Kläger auf geziemende Beweisführung
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 149, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-149/pagination/28/ (Abgerufen am 02.11.2024)