Furbehalt noittŭrfft Daruff hot Criʃtmand
beclagter ʃthup ad proximu(m) etc
Jtem Rheinhermand vff jungʃte eroffnet(en) gezug
Rhein herma(n)d gezugenn etc nimpt er anfenglich an das ʃich jacob
pauͦl(us) henn Thome in ʃeiner ʃag(en) het laßenn hern das die ʃelbige
verhandlŭng vff die drey iar vngeŭerlich beʃtheen
sagt g[e]nanter herman das er derʃelbige(n) bezalu(n)g
nie geweygertt zwißenn jacob thome vnd
Emels thonges beʃthehenn aber zu der zeit vnd tho(n)g(en)
vnd jacobbeʃthehenn ʃey paũl(us) henn jm rhein
hermand ʃthŭldig geweʃt iiij gld von wegen
d wendelings von arhelligen do h(e)r die ʃthult
erwaxʃenn vnnd hab jme vff die ʃelbige
ʃthult zwolff d(enar) zuʃtŭer ʃeynem bruder cleßen
vonn wegen der ʃetlerʃ(en) ʃon geben Jtem fŭnff
phenni(n)g jme in jacob des wirts huß furgeʃtreckt
der halbenn eyn rechnu(n)g vff faßnacht dag zwy(n)
jar vergangenn gehaltenn die dann vom
Richter vorm bedel beʃtheydenn worden zuthŭn
als vor jacob portner ) budell derzeit / dar bey dan
der alt moßbach auch geweʃenn der halbenn ʃich
clarlich erfint das die verweyʃunng ʃo thonges be
ʃthehenn vnd jacobe(n) beʃthehenn lann eyn jar vor
jŭngʃter rechnu(n)g vngeuerlich vorgeni(n)g vnd
verweiʃt • vnd der vier gld nit weither
beweiʃt dann ir bezalŭng vnd vff ʃoliche ju(n)gʃt
Rechnu(n)g iʃt er Rhinhermand ʃthuldig plibe(n)
ii gld min(us) j ort vermog der clag wo jm ʃolichs
nit geʃtande(n) wille er mit dem budel vnd moß
bachen obg[e]nant beweyʃe(n) Dargegenn paŭl(us)
henn ʃagt gemey(n) jnrede gibt dem kyn glaube(n)
vnd als ʃich der clager in beʃtenn dieß(e)s furtrag(en)
vermiʃt Beweyʃŭng zŭthŭn ʃagt paul(us) das
unter Vorbehalt der Notdurft. Darauf hat der beklagte Cristman Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Herman Ryne nimmt anfangs auf die jüngste Eröffnung der Zeugenaussagen an, dass sich Jakob Thomas in seiner Aussage hat vernehmen lassen, dass diese Verhandlung seit ungefähr drei Jahren geführt wird. Herman sagt, dass er sich der Bezahlung nicht verweigert haben, die zwischen Jakob Thomas und Thonges Emel geschehen, aber zu der Zeit, als Thonges und Jacob das machten, sei Hene Pauel, ihm, Herman Ryne, vier Gulden für Wendeling von Arheiligen schuldig gewesen. Von daher sei die Schuld entstanden. Er habe diese Schuld von zwölf Denar als Zusteuer seinem Bruder Clese für den Sohn der Setlersen gegeben. Er habe ihm fünf Pfennige im Haus des Wirtes Jakob vorgestreckt, weshalb ein Rechnung am Fastnachtstag vor zwei Jahren gemacht wurde, die dann vom Richter vor dem Büttel, seinerzeit war das Jakob Pfortener, beschieden worden war, sie zu erfüllen. Der alte Mosbach sei dabei gewesen, weshalb sich deutlich herausstelle, dass die Bezahlung, die dem Thonges geschehen und Jacob ein Jahr vor der jüngsten Rechnung ohne Hinterlist geschehen ist, erfolgt und vollzogen sei. Bei den vier Gulden sei nichts weiter bewiesen als ihre Bezahlung. Nach der jüngsten Rechnung ist Herman Ryne gemäß der Klage zwei Gulden abzüglich eines Orts schuldig geblieben. Wenn ihm das nicht zugestanden wird, will er es mit dem Büttel und dem genannten Moßbach beweisen. Dagegen trägt Henne Pauel eine allgemeine Einrede vor und schenkt dem keinen Glauben. Als sich der Beklagte in bester Form dieses Vortrags anschickt, Beweise beizubringen, sagt Pauel, dass
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 149v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-149v/pagination/11/?L=0&cHash=2e18e7c43582ec657028f14e89d4f715 (Abgerufen am 30.10.2024)