ʃteynn noittũrfftig vrkunde mit zŭtheylnn
daruff der zŭge ʃìch wie recht erbot(en) etc
Jmpoʃitŭm p(er) dilmand i(n) weynheim vt ʃequitŭr
Craffts Diel Vor euch denn edlenn ernueʃtenn schulteis vnd
Iacob thome an ʃthoffenn des hailig(en) r(eichs) g(e)r(icht) zũ nidern jngelnhey(m)
walt Criʃßtoff(el) bringt craffts diel von weynnheim eyn clag geg(en)
vo(n) helmʃtat jacob thome vnther ʃthŭlt(heiß) zdaʃelbʃt fur vnd ʃagt
das g[e]nanter jacob thome hab ʃeins eigen furne(m)
es vffgehabenn vnd in ʃeinen gewalt genomen
Eyn felt korns welchs velt craffts diel vmb ju(n)gh(e)r
Bernhart hornegk von weynheim beʃtanden jn
ʃeyn jungher Bernharts hundert morgen gelegenn
das ʃwerlich(en) erbŭt ʃthneyden vnd vffgebŭnden / muß
auch jungh(e)r Bernhart de(n) pacht dauo(n) vßrichten
one das das er mit jacob thome des ackers ader
verbott von weg(en) ander zuthun hab wis jme auch nichts ʃthŭldig
F oberkeitt zŭʃeynn solich(e)r gewalt beclagt ʃich diell crafft
vnnd piett durch euch E(hrʃamer) vnd E(hrenfeʃter) ju(n)gh(e)r als
richt(er) mit recht zuerkenne(n) mit vrtheyl zu spreche(n)
das jacob thome ʃolichen g[e]walt nit gebŭrt hab
zŭthŭn ʃol auch des halb in abtragk gegen der
Oberkeit verfallenn ʃeyn vnd jme craffts dieln
vor ʃoliche frŭcht viii malter zŭbezaln ʃthuldigk
vnd ʃetzs zu recht mit ablehŭng coʃtes vnd ʃtha-
dens vonn zukunfftigenn proteʃtirn ) vorbehalt
noitturfft daruff hot der beclagt ʃthup ad p(roximu)m
Jtem joigʃt ʃtherer montpar her johan griff(en)
pharher zu mittelnheim rett Er hab ʃeyn 4 gethan
pharh(e)r zuͦ mit- vor xv alb gŭltenn vnd vff ʃoliche vnderphande etc
thelnheim begertt inʃetzung der gŭter Vff das Endres loer
Endres loer etc Rett Er hab ʃeynn gepurlichtheyl der gŭlte(n) hinderlegt
dwyl nŭ Erhartt fleck vonn geyʃennheim ʃeyn deyl
b vnd f(rieden) nemlich viiɉ alb nit entricht Bit er jme die
guter mit Erbittens wie in vorige(n) ʃeiner a(n)twurt
gehert zuzuʃtelle(n) jʃt jme die inʃatzŭng Erkant hat
band vnd fridd(en) vt jurìs
stein benötigt, urkundlich mitzuteilen. Darauf hat sich der Zeuge, wie es Recht ist, anerboten usw.
Es wurde Widerrede eingereicht durch Diel Krafft in Weinheim wie folgt: Vor euch, den edlen ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes zu Nieder-Ingelheim bringt Diel Krafft von Weinheim eine Klage gegen Jakob Thomas, dortiger Unterschultheiß, vor und sagt, dass Jakob sein eigenes Vorhaben aufgehoben und ein Kornfeld in seine Gewalt genommen habe, welches Diel Krafft von Jungherr Bernhard Horneck von Weinheim gepachtet hat. Es liegt in den Hundert Morgen des Jungherrn Bernhard. Er habe es mühsam bebaut, geschnitten und aufgebunden, musste auch Jungherr Bernhard die Pacht davon entrichten, ohne dass er mit Jakob Thomas wegen des Ackers oder anderer Sachen etwas zu tun habe. Er wisse auch nichts davon, ihm etwas schuldig zu sein. Über diese Gewalt beklagt sich Diel Krafft und beantragt, durch euch, ehrsame und ehrenfeste Jungherren als Richter mit Recht zu erkennen und mit Urteil auszusprechen, dass Jakob Thomas solche Gewalt nicht gebührt habe, so etwas zu tun. Er soll auch deshalb einer Entschädigung gegenüber der Obrigkeit verfallen und ihm, Diel, schuldig sein, für diese Frucht acht Malter zu entrichten. Er bringt das vor Gericht mit Erstattung von Kosten und Schaden, unter Vorbehalt künftigen Widerspruchs und Notdurft. Darauf hat der Beklage Aufschub zum nächsten Gerichtstag erhalten.
Jost Scherer, Momber des Herrn Johan Greiff, Pfarrers in Mittelheim, sagt aus, er habe seine vierte Heischung auf 15 Albus Gülte erhoben und auf entsprechende Unterpfänder usw. Begehrt Einsetzung in die Güter. Darauf sagt Endres Loer aus, er habe seinen gebührenden Anteil an der Gülte hinterlegt. Weil nun Erhard Fleck von Geisenheim seinen Teil, nämlich 7 ½ Albus nicht entrichtet, beantragt er, ihm die Güter, wie in seiner vorigen Antwort begehrt, zuzustellen. Ihm ist die Einsetzung zuerkannt worden. Er hat darüber Bann und Frieden erhalten, wie es Recht ist.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 151, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-151/pagination/13/ (Abgerufen am 30.11.2024)