vnnd zu der antwurtt ʃthreitten vnd ʃagt vff ver-
meinte furbrachte clag das er der ʃelbigenn jn
maßenn die furbracht nit geʃtendig ʃy das aŭch
lŭtt der ʃelbigenn piet nit geurtheilt werdenn ʃoll
jn wellenn Vnnd meynu(n)g durch ney(n) zu-
beŭeʃtigenn vnnd zu ableynu(n)g der
clagenn vnd vermes des gegentheyls darzu
auch zũ grŭntlichenn bericht des ganntze(n) handels
So bringt er Iacob Thome fur vnnd ʃagt wie
das Criʃʃtoffelsl vonn Helmʃtait vnd deßelbigenn
veralternn alweg vnd ie als vur jr gut beʃeʃʃen
vnd jngehabt habenn die zwenn morgen ackers
nebenn dem alten Raben ʃtoʃʃennde oben vff wilhelmd
vonn jngelnheim vnd vff die Bŭrger ʃtraʃʃe(n)
welche zwenn morghe(n) ackers dan wie woll ʃie
gedachtem Criʃtoffeln vo(n) helmʃtat des beclagten
jungh(e)rn zuʃtendig jnhalte der Regiʃter het
ʃie dŭch der clager zu ʃeynenn handen genome(n)
vnd korn daruff geʃehet welchs jme mit geze
met dweyl aber nŭ er jacob Thome gemelts
Criʃtoffels vonn helmʃtat ʃeynes junghern(n) ʃteffner
vnd vffheber iʃt aller renthen zinßen vnd gŭlt(en)
vnnd die zwenn morgen ackers ʃeynem
junghern vnd ʃůnʃt nimants anders zuʃtendig
So het er der beclagt bilcher weyß die ʃthar vnd
das kornn gemelter zweyer morgen ackers ge-
no(m)men vnd jnfurenn laßen vnd hat jme
dem keyn gewalt wie von gegentheyll jn
vermeinter clag(en) angezogen wirt gepraŭcht(en)
wan er der beclagt ʃich eynn langzeit befragt
gehapt wer doch ʃoliche zwen morge(n) ackers jn-
hette hot aber ʃolichs nie erfarenn nach erforße(n)
megenn Darumb er zum beʃten als ey(n)
gedruer diner ʃeins junghern domit er des
ackers nit verluʃtig wurde ʃŭnder den wider-
umb zu ʃeynenn henden pringen(n) het er die
und zur Antwort schreiten. Und er sagt, dass er die vermeintliche Klage, in der Weise, wie sie vorgebracht wurde, nicht zugesteht, dass auch kraft dieses Begehrens nicht geurteilt werden soll. Er sei willens und der Überzeugung, die Klage durch ein 'Nein' zu bestätigen. Zur Ablehnung der Klage und Behauptung der Gegenpartei, dazu auch zu gründlichem Bericht des ganzen Streites, bringt Jakob Thomas vor und sagt, dass Cristoffel von Helmstat und dessen Voreltern ihr Gut stets und immer besessen und innegehabt haben. Die zwei Morgen Acker neben dem alten Raben, oben anstoßend an das Gut von Wilhelm von Ingelheim und auf die bürgerliche Straße, hätte der Kläger jedoch, obwohl sie kraft der Register Jungherr Cristoffel gehören, zu seinen Händen genommen und Korn darauf gesäht, was ihm nicht geziemt.
Weil aber nun Jakob der Schaffner und Einnehmer seines Jungherrn Cristoffel ist, alle Renten, Zinse und Gülten, und die beiden Morgen Acker seinem Jungherrn und sonst niemand anderem gehören, so hat der Beklagte in angemessener Weise die Schar und das Korn der beiden Morgen Acker genommen und einscheuern lassen. Dabei hat er keine Gewalt gebraucht, wie das von der Gegenpartei in der vermeintlichen Klage behauptet wird. Wenn der Beklagte sich lange Zeit gefragt habe, wer doch diese zwei Morgen Acker innehätte, hat er aber solches nie erfahren noch erforschen können. Darum hätte er er zum besten und als ein getreuer Diener seines Jungherrn, damit er des Ackers nicht verlustig geht, sondern den wieder in seine Hände bringt, die
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 154, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-154/pagination/18/?cHash=0f98b3d9ee4901040c54d30471d4bb1d&L=0 (Abgerufen am 02.12.2024)