Jtem Diel Crafft kirchenmeiʃter hor zũ weynheim
1 h vff Salwechters kettern vor i½ gld vnd(en)pfaͤ(n)de
Jtem Gela x vxor ʃimon beders hot montpar gemacht
mompaŕ gnant(en) ʃimon ʃie zuuerghen vnd zŭuerʃthenn in fo(rm)a
meliorj etc
Jtem werner Coett ʃagt wie das Gotzenn hanß
wie das er hab loßenn mehen eyn morgen graß
ʃo ʃeyn eygenthŭmb hab gotze hans ʃeyns eygen fŭrne
Herbott von wegen mes vnd gewalts in ʃoliche weß geŭallen / das
furʃtl(iche) oberkeitt graß zŭ jm genomen ʃolicher gethat ʃich werner beclagt
vor dem amptman Sol derhalbenn jn eyn abdroig verfall(en)
werner koet ʃeynn vnd jme vor ʃey(n) hew zwen gld zubezalen ʃthul
Gotzen hanße dig ʃeynn ʃetzs zurecht re(us) hot t(ag) ad proxi(mu)m judi(ciu)m
Jtem Vff gehapte vnd geubte gerichts verhandelung
der ʃachenn craffts diel vo(n) weynheim clagern vnd
Craffts diell jacob thome beclagtenn weither zuhandelnn Erʃthey(n)t
Thome gnanter craffts diell ʃagt als jacob Thome etc vnther
anderůmb jn ʃtriefftlichem product neheʃt gehaltenn
gerichts dags durch jne vermeinlich eynpracht ʃeyner
clagenn inmaßen die furgewent nit geʃtendig den
krieg durch neyn beŭeʃtigett Erbutt ʃich demnach
g[e]nanter diell die ʃelbige zemlich zubeweyʃenn
vnd zurfurderŭng der ʃach zŭchgt er ʃich vff vnd an
denn kuntʃthafft an dem ernŭeʃtenn ju[ng]h(e)r bern-
hartt(en) hornegk(en) vo(n) h weynheim vmb welchen dan er
die ʃtritparenn acker beʃtandenn Bit jne anezuhalt(en)
ʃeyn lehennbrieffe darub(e)r halt(en) vn(d) beʃagend auch anders
waß jme deßhalb(en) wißentlich dem Rechtenn zuʃtŭer
ane zuʃagenn vnd inrecht fŭrzŭpringe(n) verhofft
pillich(en) Darŭff ʃich bemelter Bernhartt horeneck
ʃich gehorʃampliche erbottenn vnd die ʃelbigenn
lehenhe brieffe zum neheʃtem gericht in recht dar zuth(u)n
bhelt jme fur ʃeins g(nädigen) h(e)rn lehenrecht darub(e)r er proteʃtirt
hirŭff Thome ʃagt als craffts diell ʃeynn vermeint
furbracht clag die zubweyʃenn ʃich vntherno(m)e(n) vnd
zugenn angeclagt loʃt er demnach die ʃelbige ʃo vil
er jn recht zuthun ʃthŭldig zŭ vnnd als er tho(m)e
jn ju[n]gf(rau) ʃeynem prodŭct vnd excep(t)ion der gleychen
das die zwenn morg(en) ackers derhalbenn dißer kriegk
Diel Krafft, Kirchenmeister zu Weinheim, erhebt eine erste Heischung gegen Ketter Salwechter auf 1 ½ Gulden und Unterpfänder.
Gela, die Ehefrau des Simon Beder, hat Simon zum Momber gemacht, sie zu vertreten und zu verteidigen in der besten Form usw.
Werner Koete sagt, er habe einen Morgen Gras mähen lassen, der sein Eigentum ist. Hans Gotz hat es auf eigenen Entschluss und Macht gefallen, das Gras an sich zu nehmen. Über diese Tat beklagt sich Werner vor dem Amtmann. Hans soll deshalb einer Entschädigung verfallen und schuldig sein, ihm für sein Heu zwei Gulden zu bezahlen. Bringt das vor Gericht. Der Angeklagte hat einen Verhandlungstermin am nächsten Gerichtstag erhalten.
Um nach gehabter und ausgeübter Gerichtsverhandlung im Verfahren zwischen Diel Krafft von Weinheim, Kläger, und Jakob Thomas, Beklagter, weiter zu verhandeln, erscheint Diel und sagt aus, dass er, wenn Jakob usw. unter anderem in der schriftlichen Beweisführung, die am letzten Gerichtstag durch ihn vermeintlich eingebracht wurde, seine Klage in dem Maß, wie sie vorgebracht wurde, nicht geständig ist, den Streit durch ein 'Nein' bestätigt. Demnach bietet Diel an, die Klage geziemend zu beweisen. Zur Förderung des Verfahrens beruft er sich auf die Zeugenaussage des ehrenwerten Jungherrn Bernhard Horneck von Weinheim, von welchem er den strittigen Acker gepachtet hat. Er beantragt, ihn anzuhalten, seine Lehenbriefe, die das enthalten und besagen, und auch anderes, was er darüber weiß, dem Gericht zu übergeben, anzusagen und im Gericht vorzubringen. Er hofft, das geziemend zu tun. Darauf bot sich Bernhard gehorsam an, die betreffenden Lehnbriefe am nächsten Gerichtstag im Gericht vorzulegen. Behält sich das Lehnsrecht seines gnädigen Herrn vor, und verwahrt sich seines Rechts. Hierauf sagt Thomas aus, wenn Diel Krafft seine vermeintliche vorgebrachte Klage beweisen will und Zeugen [benennt], lässt der Beklagte ihm die zu, so viel er im Gericht zu tun schuldig ist. Da sich Thomas, in seiner schriftlichen Beweisführung und seinem Widerspruch dergestalt, dass die beiden Morgen Acker, um die es in diesem Streit
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 157, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-157/pagination/17/ (Abgerufen am 01.12.2024)