Erhaltett Criʃtoffelnn vonn Helmʃtaitt ʃeine(n) jŭngh(e)rn
zuʃthenndig wen wo vonn noittenn zŭbeweiʃen
ʃich hor(e)nn laißenn vnd erbotten etc wil er ʃich der
ʃelbigenn hie dŭrch jn keynem weg verzugen vnd begebenn habe(n)
dauon Er offenntlich zugt vnnd proteʃtirt vorbe-
halt vt mor(is)
Jtem [...] iʃt ʃeynn Erf(olg)nis vff muers claiße(n)
Erf(olg)t in crafft jn crafft erkent hat p b vt iůris
Jtem Gerlach etc jnnwoner zu Nidernn Jngelnheim
hat ratificirtt wes joigʃtenn hans ʃeyn ydenn geg(en)
Ratifica(t)io Marteyn peffern montpar etc in recht gehandelt vnd
mo(m)p(a)r fŭrbracht gibt jme ferner gewalt an ʃeyn ʃtatt ʃo vil
jne die ʃelbige ʃache berornn rechtlich zŭ handelnn zu
folfŭrenn denn ydts vor geuerde zŭũermeyde(n)
jne zuuerghenn vnd zŭŭerʃthenn vnd ʃunʃt alles
zuthun vnd zŭlaßenn zugewinde vnd zuuerluʃt ʃo er
ʃelbʃt thun vnd loßenn kundt aber mocht cu(m) p(raeʃen)tie ʃubʃt[itution]e
p(ro)miʃerit de rat[ification]e
Jtem Dynn cleßin von weinheim rett wie Das wendel
wendel zū weyn- zu weynnheim jme verheißenn die ʃthult ʃo ver-
heim leʃenn j gld on alle ʃeynn clagers entgeltnuß zuentricht(en)
deÿnn cleßin so das nit beʃthít verhofft er ʃolt jne mit erʃtatung
coʃtenn vnd ʃthadenn erlangt habenn • Daruff het der
beclag ʃthŭp vffs neheʃt gericht
Martein peffer Jtem Marteynn peffer rett ʃo der krieg dŭrch joigʃt(en)
Joigʃten hans Ihanʃenn vnd gerlachenn ʃeynenn ʃwer beŭeʃtigett
gwil er merteyn ʃeyn clag articulirn(n) vnd die ʃelbig(en)
geburlichs eyds de calŭmnie(n) jnzubring(en) den er von g(e)g(en)t(eil)
aŭch zuthun vnd daruff wie recht als dan zuanwort(en) etc
Daruff habenn beydell ʃthup et copias tociŭs proceʃʃ(us)
joigʃten hans Jmpoʃitŭm durch joigʃtenn hanʃen vt ʃequitŭr vor
werner khoett euch denn Erentueʃtenn Schulteis vnd ʃthoffenn des
reichs gerichts zu nidernn jngelnheim Erʃtheint joigʃt(en)
hans als verclagter zugegen vnd widder die vermelt
clag ʃo durch denn Er(n)ueʃtenn werner koten furbracht
vnd sagt das in frißer gedechtnŭs nach obʃtheidens
heintz geyers ʃeligenn Er hans ʃeynn nach gelaße(n) wittwe
katherine(n) jn ʃta(n)t der helligenn Ehe geno(m)men vnd by jr
den angezogenn gartenn mit ʃampt ander zugebrocht(en)
gŭternn erfŭndenn welche der g[e]nant heintz gyer
vnnd ʃeynn huʃfraw wie ander ir eigengŭt biß an
geht, seinem Jungherrn Cristoffel von Helmstat gehören, wenn es notwendig ist, das zu beweisen, vernehmen lässt und angeboten hat usw, will er darauf hierdurch in keiner Weise verzichtet und das aufgegeben haben, auf das er sich öffentlich beruft, unter Rechtsvorbehalt, wie es Gewohnheit ist. Ihm ist seine Zuerkennung gegenüber Clese Maurer rechtskräftig anerkannt worden, hat Pfänder gestellt, wie es Recht ist.
Gerlach usw., Einwohner in Nieder-Ingelheim, hat bestätigt, was der verstorbene Hans Jost, sein Schwiegersohn, gegen Martin Pfeffer, Momber, usw. im Gericht verhandelt und vorgebracht hat. Er gibt ihm ferner für sich Vollmacht, soweit ihn diese Angelegenheit berührt, im Gericht zu handeln, auszuführen, den Gefährdeeid zu vermeiden, ihn zu vertreten und zu verteidigen und sonst alles zu tun und zu lassen zu Gewinn und Verlust, als ob er es selbst tun und lassen könnte aber wollte. Cum praesentie substitutione promiserit de ratificatione.
Clese Dein von Weinheim sagt aus, dass Wendel von Weinheim ihm verheißen hat, die Schuld, die auf einen Gulden veranschlagt wird, ohne alle Kosten für den Kläger zu entrichten. Wenn das nicht geschieht, hofft er, er sollte ihm mit Erstattung der Kosten und Schaden belangt haben. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gericht erhalten.
Martin Pfeffer sagt aus, dass der Streit durch Hans Jost und seinen Schwager Gerlach bestätigt worden ist. Er will seine Klage formulieren und sie mit dem gebührendem Gefährdeeid bei Gericht einbringen, den er von der Gegenpartei auch fordert, und darauf, wie es Recht ist, alsdann zu antworten usw. Darauf haben beide Aufschub und Kopie des gesamten Prozesses erhalten.
Es wurde Widerspruch eingereicht durch Hans Jost wie folgt. Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Reichsgerichts zu Nieder-Ingelheim erscheint Hans Jost als Beklagter gegen die erhobene Klage, die durch den ehrenwerten Werner Kothe vorgebracht wurde und sagt aus, dass er, in frischem Gedächtnis nach dem Tod des Heintz Geier, dessen nachgelassene Witwe Katharine [Drappin] in den Stand der heiligen Ehe geführt hat. Bei ihr hat er den betreffenden Garten mit anderen zugebrachten Gütern vorgefunden, die Heintz Geier und seine Hausfrau wie ihr sonstiges Eigengut bis an
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, Bl. 157v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1521-1530-nieder-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1502-bl-157v/pagination/13/ (Abgerufen am 02.11.2024)